Das BVerfG stellt nunmehr klar, dass auch der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB im Fall der Honorarannahme durch Strafverteidiger verfassungskonform auszulegen ist.

 

Zum Verschaffungstatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat das BVerfG bereits im Jahr 2004 entschieden, dass dieser verfassungskonform einschränkend auszulegen ist. Danach könne die Annahme eines Honorars durch einen Strafverteidiger nur dann strafbar sein, wenn er im Zeitpunkt der Annahme sichere Kenntnis von der Herkunft des Geldes aus einer Katalogtat habe. Leichtfertigkeit oder bedingter Vorsatz genüge nicht.

Die in dem damaligen Urteil getroffenen systematischen Erwägungen überträgt das BVerfG nun auf § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, um den Belangen und der spezifischen Situation der Strafverteidiger insbesondere im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant Rechnung zu tragen. Die Restriktionen, die das BVerfG zu § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB im subjektiven Tatbestand für erforderlich erachtet hat, stellen auf die Kenntnis des Strafverteidigers von der deliktischen Mittelherkunft ab. Diese würden weitgehend leerlaufen, wenn im Hinblick auf die Tatbestandsvariante des Gefährdens oder Vereitelns der Sicherstellung, die durch den Geldfluss objektiv mitverwirklicht wäre, einschränkungslos bedingter Vorsatz bezüglich der Herkunft des Vermögens oder gar Leichtfertigkeit genügten. Wie die verfassungskonforme Auslegung im Einzelnen zu verwirklichen ist, bleibt allerdings den Fachgerichten vorbehalten.

Dennoch hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die gerügte Verletzung des Art. 12 GG den verfassungsprozessualen Darlegungsanforderungen nicht genügte und auch die Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG keinen Erfolg hatte.

 

 

BVerfG, Beschl. v. 28.07.2015 – 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2573/14, 2 BvR 2571/14