Die BRAK hat eine Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung - RAVPV) abgegeben. Mit der Verordnung soll eine Rechtsgrundlage für die BRAK geschaffen werden, die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA) von Beginn an empfangsbereit einzurichten. Eine entsprechende Klarstellung soll in § 21 RAVPV-E erfolgen, indem das Wort "empfangsbereit" eingefügt wird. Die BRAK begrüßt diese Klarstellung ganz ausdrücklich. Sie bittet das BMJV, alles zu unternehmen, damit ein Inkrafttreten dieser klarstellenden Regelung auf jeden Fall vor dem geplanten Start des beA am 29.09.2016 sichergestellt ist.

Teilweise werden Bedenken geäußert, ob einerseits die Ermächtigungsgrundlage des § 31c Ziff. 3 lit. d BRAO ausreichend konkret ist, um die beabsichtigte Regelung darunter subsumieren zu können und andererseits, ob ein Eingriff in das Berufsrecht im Lichte des Art. 12 GG durch eine untergesetzliche Norm zu rechtfertigen ist. Aus diesem Grund hält die BRAK es für erforderlich, dass neben der in der Verordnung beabsichtigten Regelung eine gesetzliche Norm geschaffen wird, um jegliche Angreifbarkeit der Regelung zu vermeiden. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe bereits vorgeschlagen, zur Klarstellung in § 31a I 1 BRAO das Wort "empfangsbereit" zu ergänzen. Diesen Vorschlag erhält die BRAK ausdrücklich weiter aufrecht. Im Übrigen wird der Referentenentwurf im Wesentlichen begrüßt.

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