von Rechtsanwalt Dr. Dieter Finzel, Hamm
Ehrenpräsident der Rechtsanwaltskammer Hamm                    

Zu diesem Thema möchte ich mich auf vier, zurzeit in der Satzungsversammlung, in der BRAK-Hauptversammlung und im BRAO-Ausschuss diskutierte Probleme beschränken, nämlich:

1. Die Anwendung des § 73 Abs. 3 BRAO

2. Fremdgeld und Abrechnungsverhalten des Rechtsanwalts nach § 23 BRAO

3. Syndikusanwalt und

4. Sanktionierte Pflichtfortbildung.

Bevor ich hierzu im Einzelnen Stellung nehme, möchte ich Ihnen eine interessante Überlegung der Kammer München nicht vorenthalten. Herr Präsident Staehle teilte mir kürzlich mit, der dortige Vorstand habe die Frage diskutiert, ob das anwaltsgerichtliche Vertretungsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, also das Verbot, „auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden“, zur Bewährung ausgesetzt werden könnte.

Ich bin kein Strafrechtler. Wenn man aber bedenkt, dass unter den Voraussetzungen des § 56 StGB Strafen auf Bewährung ausgesetzt werden können, wäre es jedenfalls eine Überlegung wert, dieses Institut auch bei der Sanktionierung eines Rechtsanwalts anzuwenden. Ich habe es noch nicht zu Ende gedacht. Es sollte für Sie lediglich ein Denkanstoß sein.

Und nun zu den Einzelthemen.

von Rechtsanwalt Peter Bohnenkamp, Borken

Im KammerReport 3/2012 hatte Herr Rechtsanwalt Teubel am Beispiel des Rahmenabkommens der HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung-AG die Problematik der Rationalisierungsabkommen aus berufsrechtlicher und berufspolitischer Sicht dargelegt. Er hatte einzelne problematische Klauseln zitiert und in ihrer berufsrechtlichen und gebührenrechtlichen Einordnung bewertet.

Zwischenzeitlich haben die Rechtsanwaltskammern für die Oberlandesgerichtsbezirke Köln, Düsseldorf und Hamm die Problematik des Rationalisierungsabkommens offen mit der HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung besprochen und eine Änderung des Abschnitts II des Abkommens betreffend die Abrechnungsvereinbarung für außergerichtliche Tätigkeiten im Einzelnen erörtert. Die nunmehr von der HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung zu veröffentlichende Mustergebührenvereinbarung wird in diesem Abschnitt die berufsrechtlichen Bedenken der Kammern berücksichtigen und durch eine Änderung der Gebührenregelungen den vorgetragenen berufsrechtlichen Bedenken Rechnung tragen.

 

von Rechtsanwalt Prof. Dr. Dieter Leuze, Essen

Anmerkungen zur vorläufigen Festnahme eines Strafverteidigers in der laufenden Verhandlung*

A. Ausgangspunkt

In der Presse "Westfälischer Anzeiger" vom 20. Juni 2012 findet sich folgender Beitrag

"Ziehen Sie Ihre Robe aus!"

Verteidiger im Gerichtssaal festgenommen

Münster: Rechtsanwalt in Handschellen: Mitten im Gerichtssaal ist der Pflichtverteidiger eines Angeklagten bei einem Steuerprozess in Münster festgenommen worden. Der Rechtsanwalt soll einem Zeugen nach dem letzten Verhandlungstag € 50.000,00 für eine Falschaussage angeboten haben. Der Zeuge hat sich daraufhin an die Staatsanwaltschaft gewandt. "Es besteht der dringende Verdacht der versuchten Anstiftung zur Falschaussage" sagte Oberstaatsanwalt Rainer Neuschmelting. Die Verhandlung lief gestern bereits, als sich der Staatsanwalt plötzlich an den Rechtsanwalt wandte und sagte: "Ich nehme Sie vorläufig fest. Ziehen Sie bitte Ihre Robe aus!". Außerdem musste der Anwalt sein Mobiltelefon abgeben. Seine im Zuschauerraum anwesende Ehefrau musste zusehen, wie Wachtmeister ihren Mann in Handschellen abführten. Er wurde vom Gericht umgehend entpflichtet und durch einen anderen Verteidiger ersetzt. In dem Prozess geht es um den Vorwurf illegaler Machenschaften auf einem Schrottplatz in Münster. Drei Angeklagten werden umfangreiche Schwarzgeldgeschäfte vorgeworfen. Der Steuerschaden soll in die Millionen gehen." dpa

von Thomas Vogt, Vizepräsident des OLG Hamm

Mit dem Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012 (BGBl. I, S. 1577) hat der Gesetzgeber die gesetzliche Grundlage für die bereits an vielen Gerichten des Oberlandesgerichtsbezirks Hamm praktizierte konsensuale Konfliktlösung durch nicht entscheidungszuständige Richter geschaffen. Das bislang als gerichtsinterne Mediation bezeichnete Modell wird nach dem Willen des Gesetzgebers durch die fakultative Güteverhandlung vor einem hierfür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten nicht entscheidungsbefugten Güterichter abgelöst, der in richterlicher Unabhängigkeit alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen kann (§ 278 Abs. 5 ZPO nF).

Am 26.07.2012 ist das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung in Kraft getreten. Im Folgenden sollen kurz die wesentlichen Inhalte dieser neuen gesetzlichen Regelung einerseits zur außergerichtlichen Mediation, andererseits zur Durchführung des Güterichterverfahrens im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung, vorgestellt werden.

Unter diesem Titel befasst sich die Zeitschrift „Capital“ in ihrer Ausgabe vom 20.09.2012 mit der Situation der berufsständischen Versorgungswerke.

Der Autor des Artikels, Matthias Thieme, stellt Behauptungen auf, die zu besorgten Fragen von Mitgliedern des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen an Geschäftsführung und Vorstand geführt haben. Als Vizepräsident des Versorgungswerks nimmt RAuN Wolfgang Ehrler zu den einzelnen Behauptungen Stellung.

Die elektronische Kommunikation von Anwälten und Anwältinnen mit Mandanten mittels E-Mail gehört zum Alltag. Dennoch erreichen die Anwaltskammern immer wieder Anfragen von Kollegen, die ein Unbehagen im Hinblick auf die Zulässigkeit solcher elektronischer Kommunikation zum Ausdruck bringen.

Deshalb soll in diesem Beitrag das Thema der elektronischen Kommunikation, insbesondere per Email, zum einen retrospektiv betrachtet werden, zum anderen ein Ausblick auf Entwicklungen dargestellt werden, die sich außerhalb der Anwaltschaft bereits etabliert haben und in Zukunft Einzug auch in die Kanzleien halten könnten.

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