[1]

von Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Krekeler, Dortmund

KammerReport Nr. 2/2016 vom 21.03.2016 Seite 4 f.

Einführung

Im Jahr 1950 erschien ein Buch im Springer-Verlag in Wien mit dem Titel „Psychologie im Strafverfahren“. Autor dieses Werkes war Roland Graßberger, seit 1948 ordentlicher Professor des Strafrechts, des Strafprozesses und der Kriminologie der Universität Wien. Roland Graßberger leitete dort das Institut für Kriminologie. Er war zudem Herausgeber der „Kriminologischen Abhandlungen“, Präsident der Gesellschaft für Strafrecht und Kriminologie und Ehrenmitglied der österreichischen Akademie der Wissenschaften.

Erklärtes Ziel des Autors war es, psychologische Bildung zu verbreiten und Hinweise für die Anwendung psychologischer Erfahrungssätze im Strafverfahren zu geben. Die Arbeit fand starke Beachtung in Österreich und auch in der Bundesrepublik Deutschland. So kam es im Jahr 1968 zu einer zweiten Auflage des Werkes. In ihr folgte der Autor einer Anregung in einer Besprechung der ersten Auflage, indem er bei Hinweisen auf die Vorschriften des Prozessrechts neben dem österreichischen Recht auch die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigte.

Das Werk gliedert sich in drei Hauptabschnitte:

-    Die psychologischen Grundbegriffe.

-    Die Charakteristik der Beteiligten des Strafverfahrens und ihrer Tätigkeit.

-    Die Charakteristik der Stadien und Situationen des Verfahrens.

Da Graßberger im Rahmen seiner wissenschaftlichen Arbeit zu der Überzeugung gelangt war, dass der Ablauf psychologischer Prozesse bei den Personen, die an einem Strafverfahren beteiligt sind, weitgehend von der Stellung abhängig ist, die diese Personen im Verfahren einnehmen, befasste er sich in dem Abschnitt „Charakteristik der Beteiligten des Strafverfahrens und ihrer Tätigkeit“ auch mit der Verteidigung.

Hauptteil:

Graßberger beschreibt in dem Kapitel „Die Verteidigung“ einleitend deren Aufgabe. Er führt dazu u. a. aus:

„Aufgabe der Verteidigung ist es, dafür zu sorgen, daß in der Strafgerichtsbarkeit die Rechte des einzelnen nicht über den im Strafanspruch geltend gemachten Interessen der Allgemeinheit zu kurz kommen. Indem die Verteidigung die Rechte des Individuums gegenüber denen der Gemeinschaft wahrt, dient sie nicht nur dem einzelnen, sondern letzten Endes auch der Gesamtheit.“

Er fügt hinzu, die Verteidigung erfülle dadurch eine soziale Funktion, indem sie ihren Beitrag zur Sicherung der Rechte des Einzelnen gegenüber „dem in Namen der Gesamtheit Strafe heischenden Staat“ leiste.

Graßberger stellt dann die grundsätzliche Frage nach den Grenzen rechtmäßiger Verteidigung. Werden deren Grenzen durch das materielle Recht vorgegeben oder sind diese weiter zu ziehen? Er legt dar, dass es nicht nur aus psychologischen Gründen unzulässig erscheint, die Verteidigung auf die Abweisung materiell ungerechtfertigter Vorwürfe zu beschränken. Als Folge des Strebens nach dem objektiven Recht käme dann manches zu kurz, was im Interesse einer allseitigen Beleuchtung und Beurteilung des Falles zugunsten des Verfolgten vorzubringen sei. Auch rechtliche Erwägungen sprächen für ein Hinausgehen über den materiell gerechtfertigten Anspruch. Die Verteidigung erfülle auch dort eine soziale Aufgabe, wo sie nur einer unzureichend begründeten Verfolgung widerspreche. Justizirrtümer ließen sich nur dann vermeiden, wenn ausnahmslos jede Verurteilung auf einen bloßen Verdacht hin unterbleibe. Würden nicht die Träger der Objektivität des Verfahrens, also insbesondere die Richter nicht ständig zur wirklichen Aufklärung des angelasteten Sachverhalts genötigt, würde unter Umständen schweres Unheil dort angerichtet, wo die Anklage gegen einen Unschuldigen erhoben wurde. Das von der Verteidigung im Einzelfall erzwungene Vordringen bis zur Wahrheit wirke nachhaltig und komme letztlich auch dem zugute, der gar nicht oder schlecht verteidigt ist. Damit leiste die Verteidigung ganz allgemein einen Beitrag zur Verwirklichung des Rechts, und dies selbst dann, wenn sie sich bei einer grundsätzlich berechtigten Anklage nur gegen die mangelhafte Begründung des Strafvorwurfs zur Wehr setze. Es sei also im Interesse der Allgemeinheit, der Verteidigung das Recht zuzubilligen, eine solche Verteidigung zu führen, wenn ihr dessen objektive Unrichtigkeit bekannt sei.

Nachdem Graßberger das ihm erforderlich erscheinende Ergebnis gefunden hatte, nämlich der Verteidigung das Recht zuzubilligen, auch einen Standpunkt zu vertreten, dessen objektive Unrichtigkeit ihr bekannt sei, hält er es für notwendig, umso schärfer gegen jeden Missbrauch ihrer prozessualen Rechte einzuschreiten. Er führt aus, dass ein solcher Missbrauch immer dann vorliege, wenn die Verteidigung sich nicht darauf beschränke, Lücken in der Beweiskette aufzuzeigen, sondern dazu übergehe, Lücken durch unwahre Behauptungen vorzutäuschen oder gar durch Verfälschung von Beweismitteln, etwa durch Einschüchterung von Auskunftspersonen, zu erzeugen.

Graßberger schließt eine Charakterisierung von Verteidigertypen an. Der Autor zeichnet zunächst das Bild des Verteidigers, der die Fähigkeit besitzt, sich einen fremden Standpunkt, nämlich den Standpunkt des verfolgten Mandanten, zu eigen zu machen. Er meint, diese Fähigkeit setzte eine spezielle Begabung voraus, fügt aber gleichzeitig hinzu, dass sie keineswegs unbedingte Voraussetzung erfolgreicher Verteidigung sei. Falls die Neigung zu subjektiver Beurteilung von Sachverhalten besonders ausgeprägt sei, führe dies zu einem Empfinden und Denken im Sinne des anderen. Alle Bewusstseinsabläufe liefen automatisch in Richtung der einmal eingenommenen Einstellung. Die hauptsächlichsten mit einer solchen Ausrichtung verbundenen Gefahren lägen in dem Übersehen der Grenzen einer möglichen Verteidigung.

Graßberger befasst sich dann mit dem Typ des Verteidigers, dessen Denken weniger subjektiv geprägt ist und von vornherein mehr nach Erkenntnis objektiver Wahrheiten angelegt ist. Er zeigt auf, dass hier ein Zwiespalt zwischen erkannter Wahrheit und der im Interesse des Mandanten erforderlichen Behauptungen leicht zu einer Einschränkung der Gedankenproduktion oder zur Überkompensation des ausgelösten Gefühls der Unsicherheit führt. Er meint, der Verteidiger agiere im ersten Fall einfallsar; im zweiten Fall erwecke er durch den schauspielerischen Aufwand Misstrauen.

Graßberger betont, dass beide Verteidigertypen ihre Vorzüge hätten, sofern jeder Verteidiger in Kenntnis seiner besonderen Stärke oder Schwäche nur solche Mandate übernehme, denen er gewachsen sei.

Nach der Überzeugung von Graßberger ist der objektiv denkende Verteidiger dort am Platz, wo es sich um die Verteidigung des Unschuldigen handele oder wo der Schuldige durch ein umfassendes Geständnis die Voraussetzungen dafür geschaffen habe, dass Rechtsfragen und Persönlichkeit im Mittelpunkt der Erörterungen stehen.

Der vorwiegend subjektiv denkende Verteidiger vermag vor allem durch die Leidenschaft seiner Überzeugung zu wirken. Er tue aber gut daran, bei der Vorbereitung durch ruhige Überlegung das zu ersetzen, was ihm an kritischer Betrachtung fehle. Er beziehe sonst in der Impulsität seines Optimismus einen unhaltbaren Standpunkt und bringe seinen Mandanten nicht nur um den gewichtigen Milderungsgrund des Geständnisses, sondern auch um den letzten Rest des ihm von dem Richter entgegengebrachten Vertrauens.

Die weiteren Ausführungen in dem Kapitel „Die Verteidigung“ gelten dem gebotenen und dem zu missbilligen Verhalten der Verteidigung.

Schlussbemerkung

Nicht wenige Erkenntnisse und Ergebnisse, die Graßberger in seinem Werk und in dessen Kapitel „Die Verteidigung“ dargelegt hat, gelten auch heute noch und können und sollten das Verhalten der Beteiligten am Strafverfahren beeinflussen.

Die Verfahrensbeteiligten und hier insbesondere auch die Verteidiger sollten sich bewusst sein, dass in einem Strafverfahren zum Teil sehr komplexe und komplizierte psychische Prozesse ablaufen, die sich jedoch nicht losgelöst voreinander darstellen, sondern in ständigen Wechselbeziehungen zueinander stehen und Wechselwirkungen bei den Verfahrensbeteiligten hervorrufen. Jeder der am Verfahren Beteiligten hat im Laufe des Verfahrens immer wieder mit den unterschiedlichsten psychologischen Vorgängen zu tun.

Der noch andauernde Verdienst von Graßberger besteht darin, dies in seinem ursprünglich vor mehr als 65 Jahren erschienenen Werk, von dem nur ein Abschnitt kurz dargestellt werden konnte, deutlich gemacht zu haben.


[1] Erinnerung an einen Pionier auf dem Gebiet der Lehre von der Psychologie des Strafverfahrens.

Die systematische Darstellung der seelischen Vorgänge, die im Strafverfahren der Wahrheits-(Sachverhalts-) Ermittlung und der Urteilsfindung zugrunde liegen, stellt die Lehre von der Psychologie des Strafverfahrens dar.

Das Werk von Graßberger ist auch heute noch erhältlich: Springer, ISBN 978-3-662-23134-0, 85,59 €