von Rechtsanwalt Christopher Brosch, BRAK, Berlin

 

Der elektronische Rechtsverkehr hat nicht erst mit der Einführung des beA begonnen. Über die EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach)-Kommunikationsinfrastruktur ist seit vielen Jahren eine elektronische Kommunikation insbesondere zwischen Rechtsanwälten, Gerichten und Behörden möglich. Das beA ist Teil dieser Kommunikationsinfrastruktur (vgl. § 20 I 1 RAVPV). Unabhängig davon, dass der bisherige EGVP-Bürgerclient im Hinblick auf die Einführung des beA nur noch bis zum Ende des Jahres 2017 unter http://www.egvp.de/ heruntergeladen werden kann – EGVP wird in Zukunft mehr noch als in der Vergangenheit wesentliche Basis des elektronischen Rechtsverkehrs sein.

 

Die Sichtbarkeit – und damit die Erreichbarkeit für Nachrichten – bestimmt sich beim EGVP technisch gesehen anhand von Rollen. Dem beA wurde die Rolle „buerger_rueck“ zugewiesen. Damit können insbesondere Gerichte, Behörden und Notare erreicht werden. Dies gilt unabhängig davon, dass für Behörden und Notare dem beA vergleichbare „besondere“ Postfächer eingerichtet werden: das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo; s. dazu nachfolgend Freiheit/Ehrmann, BRAK-Magazin 1/2017, 11) sowie das besondere elektronische Notarpostfach (beN).

 

Solange die diesbezüglichen Änderungen durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten noch nicht in Kraft getreten sind, gelten noch die alten Fassungen von § 130a ZPO und entsprechender Vorschriften anderer Verfahrensordnungen. Die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Gerichten hängt demnach von Regelungen in Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder ab; diese können den elektronischen Rechtsverkehr noch bis längstens 2020 auf einzelne Gerichte oder Verfahrensarten beschränken. Die Empfängersuche im beA bildet jedoch allein die technische Erreichbarkeit von Gerichten ab – der Umstand, dass ein Gericht dort auffindbar und damit adressierbar ist, besagt also nicht zugleich, dass mit diesem Gericht in dem jeweiligen Verfahren verfahrensrechtlich wirksam elektronisch kommuniziert werden kann (vgl. auch Brosch, BRAK-Magazin 4/2016, 16).

 

Mittelfristig wird über das beA auch eine Kommunikation mit sog. EGVP-Bürgerpostfächern möglich sein. Ein Bürgerpostfach kann von jedermann eingerichtet werden, nach Abkündigung des EGVP-Bürgerclients mit Hilfe eines „EGVP-Drittprodukts“. Auf diesem Weg ist eine Kommunikation etwa mit Mandanten möglich, die wie sämtliche EGVP-Kommunikation Ende-zu-Ende-verschlüsselt ist.

 

Warum bekommt die Anwalts-GmbH kein beA? Diese Frage stellen sich derzeit (nicht nur) viele Rechtsanwaltskapitalgesellschaften – und in der Tat: Vieles spricht dafür, ihnen ein beA einzurichten. Immerhin sind sie Mitglieder der Rechtsanwaltskammern und selbst postulationsfähig. Allerdings sieht § 31a I 1 BRAO vor, dass ein beA für „jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer“ eingerichtet wird, und im Gesamtverzeichnis werden Anwalts-GmbHs derzeit nicht eingetragen (§ 59m II BRAO verweist nicht auf §§ 31, 31a BRAO). Die BRAK hat dies moniert und den Gesetzgeber dringend aufgefordert, beA-Postfächer für Anwaltsgesellschaften zu ermöglichen (vgl. Stn. 16/2016). Sie setzt sich auch weiterhin politisch dafür ein.

 

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