§ 46 b Abs. 3 S 1., 2 Alt. BORA
Zulässiger Feststellungsbescheid einer Rechtsanwaltskammer
AnwGH München, Urteil vom 11.12.2019 - BayAGH III-4-4/2019 = BeckRS 2019, 38627
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 191

 

Rechtsanwaltskammern sind befugt, per Bescheid festzustellen, dass eine Änderung in einem bestehenden Arbeitsverhältnis eines Syndikusrechtsanwalts unwesentlich ist.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial 

 

EMRK Art. 6, 8, 13, 35 I, III Buchst. a, 41
Beschlagnahme elektronischer Daten in einer Anwaltskanzlei
EGMR (II. Sektion), Urteil vom 3.12.2019 - 14704/12
(Kirdök ua/Türkei)
Fundstelle: NJW 2020, S. 3507

 

  1. Eine Beschlagnahme in der Kanzlei eines Anwalts ist ein Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung seiner Wohnung und Korrespondenz. Der Begriff „Korrespondenz" in Art. 8 EMRK schließt auch Festplatten von Computern und elektronische Korrespondenz ein.
  2. Ein Eingriff in diesem Sinne liegt nicht erst vor, wenn die Daten entschlüsselt, transkribiert oder amtlich zugeordnet wurden. Schon die Einbehaltung einer Kopie beschlagnahmter Daten ist ein Eingriff in das durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Verhältnis des Anwalts zu seinen Mandanten. Anders als die Regierung meint, ist Art. 8 EMRK daher im vorliegenden Fall anwendbar.
  3. Ob die Beschwerdeführer vorhersehen konnten, dass ihr Antrag auf Rückgabe oder Löschung der Daten abgelehnt werden würde, der Eingriff also im Sinne von Art. 8 II EMRK „gesetzlich vorgesehen" war, kann angesichts der Entscheidung über die Notwendigkeit des Eingriffs dahingestellt bleiben.
  4. Bei dem Eingriff ging es um die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verhütung von Straftaten und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, berechtigte Ziele im Sinne von Art. 8 II EMRK.
  5. Anwälte spielen eine tragende Rolle in der Rechtspflege. Maßnahmen, die ihr Verhältnis zu ihren Mandanten berühren, müssen daher genauestens geregelt sein.
  6. Beschlagnahmen in einer Anwaltskanzlei müssen unter allen Umständen von vorhersehbaren, klar und bestimmt gefassten Verfahrensgarantien begleitet sein. Insbesondere gegen Missbrauch und Willkür müssen sie angemessenen und ausreichenden Schutz gewähren. Ihre Einhaltung muss besonders streng kontrolliert werden.
  7. Der Schutz des Berufsgeheimnisses des Anwalts ist im Übrigen die logische Folge des Rechts eines Mandanten, sich nicht selbst zu beschuldigen. Er gehört damit zu den Rechten der Verteidigung im Sinne von Art. 6 EMRK.
  8. Im vorliegenden Fall   
    • war der Durchsuchungsbefehl so weit gefasst, dass er den Strafverfolgungsbehörden erlaubte, generell alle elektronischen Daten in den Büros der Beschwerdeführer zu prüfen und alle Daten auf ihrem Computer und einem USB-Stick zu beschlagnahmen;
    • gab es keine besonderen Schutzmaßnahmen gegen eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses, insbesondere kein Filterverfahren für unter das Anwaltsgeheimnis fallende Unterlagen und elektronische Daten und auch kein ausdrückliches Verbot, solche Unterlagen und Daten zu beschlagnahmen;
    • wurde der Antrag auf Rückgabe oder Löschung der Daten nicht mit der erforderlichen Strenge geprüft, seine Ablehnung lediglich damit begründet, die Durchsuchung sei rechtmäßig gewesen.
  9. Die Beschlagnahme der elektronischen Daten der Beschwerdeführer und die Weigerung, sie zurückzugeben oder zu löschen, waren daher nicht notwendig in einer demokratischen Gesellschaft im Sinne von Art. 8 II EMRK. Insofern ist Art. 8 EMRK verletzt. 

Leitsatz des Bearbeiters

 

 

StGB § 266; BRAO § 43 a V; BORA § 4; RVG §§ 8, 10

Untreuevorwurf gegen Rechtsanwälte – „Missmanagement" von Fremdgeldern

BGH, Beschluss vom 26.11.2019 - 2 StR 588/18

Fundstelle: NJW 2020, S. 1689

1.

Tilgt ein Rechtsanwalt durch Verwendung auf dem Geschäfts- oder dem Anderkonto eingegangenen Fremdgelds private Verbindlichkeiten oder erfüllt er vom Anderkonto aus geschäftliche Verbindlichkeiten, die keinen Zusammenhang mit den Zahlungseingängen aufweisen, ist mit der Kontokorrentbuchung der Bank des Rechtsanwalts oder dem Abfluss des Zahlungseingangs von dessen Konto in der Regel bei dem Berechtigten bereits ein endgültiger Vermögensschaden eingetreten.

2.

Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung hinsichtlich der Annahme, dem Beschuldigten habe der Wille gefehlt, die zur Auskehrung stehenden Fremdgelder auch  tatsächlich auszuzahlen.

 

3.

Honoraransprüche eines Rechtsanwalts können im Zusammenhang mit der zweckwidrigen Verwendung von Mandantengeldern grundsätzlich einen Nachteil ausschließen, wenn die  Verwendung der Mandantengelder nicht mit dem Vorsatz rechtswidriger Bereicherung erfolgt, sondern dem Zweck dient, bestehende Honoraransprüche zu befriedigen.

 

Leitsatz der Redaktion 

 

BRAO §§ 31 Abs. 3 Nr. 7, 150 Abs. 1
Eintragung eines vorläufigen Berufsverbots in das Anwaltsverzeichnis
AnwGH München, Beschluss vom 25.11.2019 – BayAGH III – 4 - 9/19 = BeckRS 2019, 35051
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 94

Auch ein vorläufiges Berufsverbot ist nach seiner Verkündung und unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs ein bestehendes Berufsverbot und daher in die Anwaltsverzeichnisse einzutragen.

Leitsatz der Schriftleitung der NJW Spezial

 

 

§§ 32 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 3 und 4, 73 Abs. 2 BRAO; § 4 Abs. 2 BORA; § 10 RVG
Zurückbehaltungsrecht des Rechtsanwalts wegen Nichtzahlung der Vergütung
AGH Celle, Beschl. v. 8.11.2019 - AGH 38/16 (I 12)
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 198

Der Rechtsanwalt verstößt nicht gegen berufsrechtliche Pflichten, wenn er gegenüber seinem Mandanten Vollstreckungstitel wegen Nichtzahlung seiner Kostenrechnungen, die sich aus der konkreten Angelegenheit ergeben, zurückbehält.

 

Leitzsatz des Verfassers

 

 

FAO § 15
Mehrfache Anrechnung einer Fachanwaltsfortbildung nicht möglich
BGH, Beschluss vom 28.10.2019 – AnwZ (Brfg) 14/19 = BeckRS 2019, 29841
Fundstelle: NJW-Spezial, 2020, S. 30

Die Teilnahme an einer Kombinations- bzw. fachgebietsübergreifenden Fortbildungsveranstaltung kann nicht gleichzeitig vollständig auf mehrere Fachanwaltsbezeichnungen angerechnet werden.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

BRAO §§ 113 Abs. 1, 2, 115 b
Sanktionen bei außerberuflicher Verfehlung
AnwGH Celle, Urteil vom 23.09.2019 – AGH 37/16 (I 11) = BeckRS 2019, 35048
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 94

In Fällen einer außerberuflichen Verfehlung - nicht nur bei leichten, sondern auch bei mittelschweren Pflichtverletzungen - soll nach einer Maßregelung des Anwalts durch gerichtliche Bestrafung oder eine andere der in § 115 b BRAO genannten Maßnahmen von der anwaltsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens grundsätzlich abgesehen werden.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

BRAO § 46 Abs. 3 Nr. 4
Voraussetzungen der Vertretungsbefugnis eines Syndikusrechtsanwalts
BGH, Urteil vom 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 63/17 = BeckRS 2019, 27795
Fundstelle: NJW-Spezial 2019, S. 734

Eine Gesamtvertretungsbefugnis ist zur Erfüllung des Tatbestands des § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO nicht ausnahmslos erforderlich.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

beA – Pflicht zur Kenntnisnahme von zugestellten Dokumenten
§ 31 a Abs. 6 BRAO
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.9.2019 - 5 Ta 94/19 = BeckRS 2019, 23819
Fundstelle: NJW-Spezial 2019, S. 703

 Als Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) müssen Anwälte nicht nur die technischen Einrichtungen zum Empfang von Zustellungen und Mitteilungen über dieses vorhalten, vielmehr sind sie auch verpflichtet, sich die Kenntnisse zur Nutzung dieser technischen Einrichtung anzueignen, damit sie die ihnen zugestellten Dokumente auch tatsächlich zur Kenntnis nehmen können.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

 

BORA § 14
Vorkehrungen vor der Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses
BGH, Beschluss vom 12.09.2019 – IX ZB 13/19 = BeckRS 2019, 22910
Fundtelle: NJW-Spezial 2019, S 734

Ein Anwalt darf das Empfangsbekenntnis für die Zustellung eines Urteils erst dann unterzeichnen, wenn in seinen Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerktist, dass die Frist im Fristenkalender notiert wurde.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

 

BRAO §§ 46 Abs. 5, 46 a Abs. 2 S. 3, 4, 112 e S. 2; GewO § 34 d Abs. 1 S. 4
Keine Zulassung einer Schadenanwältin bei Versicherungsmakler als Syndikusrechtsanwältin
BGH, Beschluss vom 16.8.2019 - AnwZ (Brfg) 58/18
Fundstelle: NJW 2019, S. 3453

1.

Dem Träger der Rentenversicherung steht auch dann ein Klagerecht gegen die Erteilung einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu, wenn eine bestandskräftige Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt, die möglicherweise das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis und die (nunmehr) konkret ausgeübte Tätigkeit erfasst.

2.

Die Schadensfallbearbeitung für Kunden eines Versicherungsmaklers durch einen beidiesem angestellten Juristen ist auch dann keine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers, wenn sich der Versicherungsmakler schuldrechtlich gegenüber seinen Kunden zur Durchführung der Schadensfallbearbeitung verpflichtet hat.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

§§ 43 BRAO i. V. m. 12 BORA
Umgehung des Gegenanwalts mit privatem Briefbogen
AnwG Köln, Beschluss vom 16.8.2019 - 3 AnwG 15/19 R = BeckRS 2019,20061
Fundstelle: NJW-Spezial 2019, S. 607

Ein Anwalt verstößt auch dann gegen das Umgehungsverbot, wenn er nicht den Kanzleibriefbogen für die direkte Korrespondenz mit der anwaltlich vertretenen Gegenseite verwendet, sondern einen privaten Briefbogen, auf dem er ausdrücklich seine Berufsbezeichnung verwendet.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

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