UWG §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3; BRAO § 43 a Abs. 3

Unlautere Presseäußerung des Anwalts zu Lasten eines Anwaltsnotars

BGH, Urteil vom 31.03.2016 - I ZR 160/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 478

 

 

 

Der von einem Anwalt in einem Zeitungsartikel gegenüber einem Anwaltsnotar erhobene Vorwurf kriminellen Handelns und einer gezielten Ruinierung von Anlegern kann einen Unterlassungsanspruch wegen Herabwürdigung eines Mitbewerbers begründen.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

BORA § 12

Verstoß gegen das Umgehungsverbot

AnwG Hamburg, Beschluss vom 29.03.2016 - III AnwG 10/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 639

 

 

Allein die Tatsache, dass der gegnerische Anwalt nicht per Telefax erreichbar ist, auf eine
E-Mail nicht geantwortet hat und auch sonst telefonisch nicht kontaktiert werden kann, vermag die Umgehung dieses Anwalts nicht zu rechtfertigen.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezaial

 

BRAO § 27

Irreführende Bezeichnung einer Steuerberater- und Anwaltskanzlei

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2016 - 7 W 129/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 414 f.

 

 

Eine Partnerschaft von Anwälten darf ihre Sozietät nicht als „Rechtsanwalts- und Steuerkanzlei“ bezeichnen, wenn diese mehrere Kanzleien in verschiedenen Städten unterhält.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

GG Art 3 Abs. 1, 12 Abs. 1; StPO § 146 S.

Unzulässige Mehrfachverteidigung?

BVerfG, Beschluss vom 25.02.2016 - 1 BvR 1042/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 255

 

Legitimer Zweck des Verbots der Mehrfachverteidigung ist es, Interessenkollisionen zu vermeiden, um die Beistandsfunktion eines Verteidigers nicht zu beeinträchtigen.1

 

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

BRAO § 7 Nr. 5

Versagung der Zulassung wegen Unwürdigkeit

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2015 - 1 AGH 25/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 222

 

 

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist wegen Unwürdigkeit abzulehnen, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

BRAO § 43 a Abs. 3

Versuchter Prozessbetrug

AnwGH Celle, Urteil vom 25.01.2016 - AGH 11/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 350

 

Das Verbot zu lügen ist Ausfluss des Sachlichkeitsgebots und eine der Grundpflichten des Anwalts.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

GG Art. 12 Abs. 1; BRAO § 59 a Abs. 1 S. 

Verbot der PartG von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig

BVerfG, Beschl. v. 12.01.2016 – 1 BvL 6/13 Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 127

§ 59 a Abs. 1 S. 1 BRAO ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit Rechtsanwälten untersagt wird, sich mit Ärzten und Apothekern zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen.

Leitsatz des Gerichts

Anmerkung:

Der Gesetzgeber hat in § 59 a Abs. 1 BRAO den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse erlaubt. Das BVerfG stellt in seinem Beschluss nunmehr fest, dass eine interprofessionelle Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten birgt, dass diese eine unterschiedliche Behandlung gegenüber den zugelassenen Berufsgruppen rechtfertige.

GG Art. 12; BRAO §§ 31, 31 a, 32, 73 Abs. 1 S. 2, 89 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2, 177 Abs. 2 Nr. 7, 178; VwVfG § 37 Abs. 3 S. 1

Umlage zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs (beA)

BGH, Urteil vom 11.01.2016 – AnwZ (Brfg) 33/15

Der Umlagebescheid (beA) 2015 der Rechtsanwaltskammer Hamm ist formell und materiell rechtmäßig.

Leitsatz des Verfassers des KammerReports

 

Anmerkung:

Der BGH hat in seiner Entscheidung das vorangegangene Urteil des AnwGH Nordrhein-Westfalen vom 08.05.2015, 1 AGH 5/15, vollumfänglich bestätigt und festgestellt, dass der Umlagebescheid 2015 der RAK Hamm, mit dem die in der Kammerversammlung am 09.04.2014 beschlossene Umlage in Höhe von € 63,00 zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs geltend gemacht worden ist, formell und materiell rechtmäßig ist.

Der BGH hat in seiner Entscheidung auch festgestellt, dass Aufgabe der Bundesrechtsanwaltskammer die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches ist. Hierzu sei es ihr kraft gesetzlicher Befugnis gestattet die dazu erforderlichen Beiträge von den Rechtsanwaltskammern zu erheben. Von dieser Befugnis hat die Bundesrechtsanwaltskammer zulässig Gebrauch gemacht, indem sie in ihrer 140. Hauptversammlung am 23.05.2014 für das Jahr 2015 einen Beitrag in Höhe von € 63,00 pro Kammermitglied der Rechtsanwaltskammern für den elektronischen Rechtsverkehr beschlossen und den Rechtsanwaltskammern sodann in Rechnung gestellt hat.

Die von der Rechtsanwaltskammer Hamm in ihrer Kammerversammlung am 09.04.2014 beschlossene Umlageordnung, die die Rechtsgrundlage für den Umlagebescheid 2015 darstellt, ist nach Feststellung des BGH ebenfalls formell und materiell wirksam. Verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere gegen Art. 12 GG, hat der BGH verneint.

Rechtsanwalt Benedikt Trockel

BRAO §§ 59 b Abs. 2 Nr. 3; BORA § 8 S. 2

Diplom-Wirtschaftsjuristin auf dem Briefkopf

BGH, Beschluss vom 18.12.2015  - AnwZ (Brfg) 19/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 158 f.

 

 

Führt ein Anwalt auf seinem Briefkopf eine Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) auf, ohne zugleich die Art dieser Zusammenarbeit klarzustellen, wird hierdurch der irreführende Eindruck einer Sozietät erweckt.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

FAO § 15

Keine Möglichkeit der Nachholung unterlassener Fortbildung

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2015 – 1 AGH 23/15

Nachdem in der FAO vorgesehenen Regime des Nachweises der Fortbildung ist es nicht zulässig, Fehlzeiten aus einem Kalenderjahr im Folgejahr nachzuholen und durch Fortbildungen im Folgejahr auszugleichen. Die Fortbildungspflicht des § 15 FAO gilt vielmehr für jedes Kalenderjahr gesondert und ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen.4

Mit dem Ablauf des Kalenderjahrs steht daher unwiderruflich fest, ob die Fortbildungspflicht nach § 15 FAO erfüllt ist oder nicht.

Siehe auch Artikel auf Seite 7 des KammerReports Nr. 2/2016 vom 21.03.2016

Leitsatz des Verfassers des KammerReports

 

BRAO § 45 Abs. 2 Nr. 1

Kein Betreueramt bei Tätigkeitsverbot

BGH, Beschluss vom 18.11.2015 – XII ZB 106/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 84

Würde ein Rechtsanwalt mit der Übernahme eines Betreueramtes gegen ein Tätigkeitsverbot gem. § 45 Abs. 2 BRAO verstoßen, darf er nicht zum Betreuer bestellt werden.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

FAO § 5 Abs. 1 lit. c

Praktische Erfahrungen eines Fachanwaltsanwärters im Arbeitsrecht

AnwGH Hessen, Urteil vom 02.11.2015 – 2 AGH 6/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 94 f.

Als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts gelten Fälle aus dem Individualarbeitsrecht nur dann, sofern Fragen aus dem kollektiven Arbeitsrecht erheblich sind oder werden können und einen wesentlichen Anteil an der argumentativen Auseinandersetzung der Parteien haben.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

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