BRAO § 43 a Abs. 3

Versuchter Prozessbetrug

AnwGH Celle, Urteil vom 25.01.2016 - AGH 11/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 350

 

Das Verbot zu lügen ist Ausfluss des Sachlichkeitsgebots und eine der Grundpflichten des Anwalts.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

GG Art. 12 Abs. 1; BRAO § 59 a Abs. 1 S. 

Verbot der PartG von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig

BVerfG, Beschl. v. 12.01.2016 – 1 BvL 6/13 Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 127

§ 59 a Abs. 1 S. 1 BRAO ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, soweit Rechtsanwälten untersagt wird, sich mit Ärzten und Apothekern zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen.

Leitsatz des Gerichts

Anmerkung:

Der Gesetzgeber hat in § 59 a Abs. 1 BRAO den Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse erlaubt. Das BVerfG stellt in seinem Beschluss nunmehr fest, dass eine interprofessionelle Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und Ärzten und Apothekern keine so wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten birgt, dass diese eine unterschiedliche Behandlung gegenüber den zugelassenen Berufsgruppen rechtfertige.

GG Art. 12; BRAO §§ 31, 31 a, 32, 73 Abs. 1 S. 2, 89 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2, 177 Abs. 2 Nr. 7, 178; VwVfG § 37 Abs. 3 S. 1

Umlage zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs (beA)

BGH, Urteil vom 11.01.2016 – AnwZ (Brfg) 33/15

Der Umlagebescheid (beA) 2015 der Rechtsanwaltskammer Hamm ist formell und materiell rechtmäßig.

Leitsatz des Verfassers des KammerReports

 

Anmerkung:

Der BGH hat in seiner Entscheidung das vorangegangene Urteil des AnwGH Nordrhein-Westfalen vom 08.05.2015, 1 AGH 5/15, vollumfänglich bestätigt und festgestellt, dass der Umlagebescheid 2015 der RAK Hamm, mit dem die in der Kammerversammlung am 09.04.2014 beschlossene Umlage in Höhe von € 63,00 zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs geltend gemacht worden ist, formell und materiell rechtmäßig ist.

Der BGH hat in seiner Entscheidung auch festgestellt, dass Aufgabe der Bundesrechtsanwaltskammer die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches ist. Hierzu sei es ihr kraft gesetzlicher Befugnis gestattet die dazu erforderlichen Beiträge von den Rechtsanwaltskammern zu erheben. Von dieser Befugnis hat die Bundesrechtsanwaltskammer zulässig Gebrauch gemacht, indem sie in ihrer 140. Hauptversammlung am 23.05.2014 für das Jahr 2015 einen Beitrag in Höhe von € 63,00 pro Kammermitglied der Rechtsanwaltskammern für den elektronischen Rechtsverkehr beschlossen und den Rechtsanwaltskammern sodann in Rechnung gestellt hat.

Die von der Rechtsanwaltskammer Hamm in ihrer Kammerversammlung am 09.04.2014 beschlossene Umlageordnung, die die Rechtsgrundlage für den Umlagebescheid 2015 darstellt, ist nach Feststellung des BGH ebenfalls formell und materiell wirksam. Verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere gegen Art. 12 GG, hat der BGH verneint.

Rechtsanwalt Benedikt Trockel

BRAO §§ 59 b Abs. 2 Nr. 3; BORA § 8 S. 2

Diplom-Wirtschaftsjuristin auf dem Briefkopf

BGH, Beschluss vom 18.12.2015  - AnwZ (Brfg) 19/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 158 f.

 

 

Führt ein Anwalt auf seinem Briefkopf eine Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) auf, ohne zugleich die Art dieser Zusammenarbeit klarzustellen, wird hierdurch der irreführende Eindruck einer Sozietät erweckt.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

FAO § 15

Keine Möglichkeit der Nachholung unterlassener Fortbildung

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2015 – 1 AGH 23/15

Nachdem in der FAO vorgesehenen Regime des Nachweises der Fortbildung ist es nicht zulässig, Fehlzeiten aus einem Kalenderjahr im Folgejahr nachzuholen und durch Fortbildungen im Folgejahr auszugleichen. Die Fortbildungspflicht des § 15 FAO gilt vielmehr für jedes Kalenderjahr gesondert und ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen.4

Mit dem Ablauf des Kalenderjahrs steht daher unwiderruflich fest, ob die Fortbildungspflicht nach § 15 FAO erfüllt ist oder nicht.

Siehe auch Artikel auf Seite 7 des KammerReports Nr. 2/2016 vom 21.03.2016

Leitsatz des Verfassers des KammerReports

 

BRAO § 45 Abs. 2 Nr. 1

Kein Betreueramt bei Tätigkeitsverbot

BGH, Beschluss vom 18.11.2015 – XII ZB 106/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 84

Würde ein Rechtsanwalt mit der Übernahme eines Betreueramtes gegen ein Tätigkeitsverbot gem. § 45 Abs. 2 BRAO verstoßen, darf er nicht zum Betreuer bestellt werden.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

FAO § 5 Abs. 1 lit. c

Praktische Erfahrungen eines Fachanwaltsanwärters im Arbeitsrecht

AnwGH Hessen, Urteil vom 02.11.2015 – 2 AGH 6/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 94 f.

Als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts gelten Fälle aus dem Individualarbeitsrecht nur dann, sofern Fragen aus dem kollektiven Arbeitsrecht erheblich sind oder werden können und einen wesentlichen Anteil an der argumentativen Auseinandersetzung der Parteien haben.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

BORA § 12

Umgehungsverbot gilt auch für anwaltlichen Insolvenzverwalter

BVerfG, Beschluss vom 28.10.2015 – 1 BvR 2400/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 30 f.

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des BGH nicht zur Entscheidung angenommen, mit dem dieser klargestellt hatte, dass das Umgehungsverbot auch für einen Anwalt gilt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse eine Forderung geltend macht.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

Anmerkung:

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen das Urteil des BGH vom 06.07.2015, AnwZ (Brfg) 24/14 (siehe KammerReport 5/2015, S. 23).

GG Art 12; BRAO § 43

Verstoß gegen die allgemeine Berufspflicht

AnwGH Berlin, Beschluss vom 29.10.2015 - I AGH 8/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 286 f.

 

 

§ 43 BRAO kann jedenfalls bei vollständiger Untätigkeit des Anwalts Rechtsgrundlage für die Verhängung berufsrechtlicher Maßnahmen sein.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

BRAO §§ 59 b Abs. 2 Nr. 5 a), 6 b); BORA § 14

Keine Pflicht zur Erteilung eines Empfangsbekenntnisses bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt aus § 14 BORA

BGH, Urteil vom 26.10.2015 – AnwSt ( R ) 4/15

§ 14 BORA regelt nur die Mitwirkungspflicht bei Zustellungen gegenüber Gerichten und Behörden.

 

Anmerkung:

Der BGH hat mit dieser Entscheidung die Urteile des AGH NRW vom 07.11.2014 (siehe KammerReport 2/2015, S. 39) und des AnwG Düsseldorf vom 17.03.2014 bestätigt.

Demnach enthält § 59b Abs. 2 BRAO keine den Grundsätzen des Vorbehalts sowie des Vorrangs des Gesetzes genügende Ermächtigungsgrundlage für die Schaffung einer Berufspflicht des Rechtsanwalts, an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken.

BORA § 12

Fahrlässiger Verstoß gegen das Umgehungsverbot

BGH, Urteil vom 26.10.2015 – AnwZ (Brfg) 24/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 30

Ein Verstoß gegen das Verbot, den Gegenanwalt zu umgehen, kann auch fahrlässig begangen werden.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

ZPO §§ 195, 929 Abs. 2; BRAO §§ 59 b Abs. 2, 113 Abs. 1, 123; BORA § 14 S. 1

Keine Berufspflicht zur Mitwirkung an Zustellung von Anwalt zu Anwalt

BGH, Urteil vom 26.10.2015- AnwSt (R) 4/15

Fundstelle: NJW 2015, S. 3672 ff. - § 14 BORA s. KR 5/2015, S. 23

1.

§ 59 b Abs.2 BRAO enthält keine den Grundsätzen des Vorbehalts sowie des Vorrangs des Gesetzes genügende Ermächtigungsgrundlage für die Schaffung einer Berufspflicht des Rechtsanwalts, an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken

2.

2.  Ein Rechtsanwalt, der sich weigert, an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt gem. § 195 ZPO mitzuwirken, indem er kein Empfangsbekenntnis ausstellt, begeht keine ahndbare Berufspflichtverletzung.

Leitsatz der Redaktion der NJW

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