BRAO § 47 Abs. 1 S. 1, S. 2 Alt. 2

Tätigkeitsverbot wegen Bürgermeisteramts

AnwGH München, Urteil vom 17.11.2014 - BayAGH III - 4 - 3/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 158

Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit eines Anwalts kann auch ohne konkreten Interessenkonflikt allein schon wegen der Art der neben dem Anwaltsberuf gleichzeitig ausgeübten öffentlichen Aufgaben beeinträchtigt werden.

Leitsatz des Autors NJW Spezial

BRAO § 43 b

Pin-Up-Kalender als unzulässige Werbemaßnahme

AnwG Köln, Beschluss vom 10.11.2014 – 10 EV 490/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 94

Die Verteilung eines Pin-Up-Kalenders durch einen Anwalt an potenziell Rechtsuchende bzw. Mandanten stellt eine unzulässige Werbemaßnahme dar.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

BRAO §§ 59 b Abs. 2 Nr. 5 a), 6 b); BORA § 14

Keine Pflicht zur Erteilung eines Empfangsbekenntnisses bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt aus § 14 BORA

AGH NRW, Urteil vom 07.11.2014 – 2 AGH 9/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 94 f.

1.

Eine Berufspflichtverletzung kann nur angenommen werden, wenn die Norm, gegen die verstoßen worden sein soll, aufgrund einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage erlassen worden ist.

2.

Eine Ermächtigungsgrundlage, nach der die Berufsordnung Berufspflichten im Zusammenhang mit einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt regeln kann, besteht nicht.

Leitsatz des Verfassers

    Anmerkung:

    Der AGH NRW hat die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich von der Generalstaatsanwaltschaft eingelegt wurde.

    BRAO § 43 a Abs. 3

    Unsachliche Äußerungen in einem Schreiben

    AnwG Köln, Beschluss vom 06.11.2014 – 10 EV 255/11

    Fundsteller: NJW-Spezial 2015, S. 30

    Äußert ein Anwalt, dass Richter eines bestimmten Gerichtszweigs gezielt so ausgewählt würden, dass nur die staatstragendsten Juristen ins Richteramt gelangen und eine bestimmte Richterin diese Art, staatstragend zu sein, so sehr internalisiert habe, dass sie „wahrscheinlich schon gar nicht verstehen würde, wie sie auch anders hätte entscheiden können“, liegt hierin eine gegen die Richterin gerichtete Beleidigung.

    Leitsatz des Autors der NJW Spezial

    BRAO §§ 43, 50 Abs. 2; BGB §§ 675, 667

    Berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe einer Handakte

    BGH, Urteil vom 03.11.2014 - AnwSt (R) 5/14

    Fundstelle: NJW-Spezial 2015, S. 30 f.

     

    Der BGH hat klargestellt, dass ein Anspruch auf Herausgabe einer Handakte nicht allein zivilrechtlich begründet werden kann, sondern auch eine Berufspflicht verletzt wird, wenn die Herausgabe der Handakten ungerechtfertigt verweigert wird.

    Leitsatz des Autors des NJW-Spezial

    BRAO §§ 45 I Nr. 1, III, 113; BORA § 3 II 2; SGB V §§ 4 I, 77 V, 106 IV; SGG § 78

    Sozietätserstreckung des Tätigkeitsverbots wegen nichtanwaltlicher Vorbefassung

    BGH, Urteil vom 03.11.2014 - AnwSt (R) 4/14

    Fundstelle: NJW 2015, S. 567 ff.

    1.

    Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 45 I Nr. 1 BRAO ist auch, wer als Nichtbeamter (und nicht dauerhaft im öffentlichen Dienst Angestellter) im Rahmen der Befugnisse der Behörde, für die er auftritt, hoheitlich tätig wird, selbst wenn diese Tätigkeit ehrenamtlich ist; das gilt auch für den Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses einer kassenärztlichen Vereinigung.

    2.

    Die Erstreckung des Tätigkeitsverbots nach § 45 I BRAO auf einen Sozius (§ 45 III BRAO) setzt voraus, dass dieser die tatsächlichen Umstände kennt (bzw. kennen muss), die das Tätigkeitsverbot begründen.

    3.

    Das Einverständnis (hier: der kassenärztlichen Vereinigung) mit der Mandatserteilung im Sinne von § 3 II 2 BORA schließt auch im Fall der Sozietätserstreckung gem. § 45 III BRAO einen Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot nicht aus.

    Leitsatz der Redaktion der NJW

    FAO §§ 14 a, 14 d Nr. 2

    Praktische Erfahrungen für die Fachanwaltschaft für Verkehrsrecht

    BGH, Urteil vom 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 85/13

    Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 767

    Für den Nachweis praktischer Erfahrungen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts können nur solche versicherungsrechtlichen Fälle verwertet werden, die einen Bezug zum Straßenverkehr aufweisen.

    Leitsatz des Autors der NJW Spezial

    BRAO §§ 43 b, 73 II Nr. 1, 4, 112 a, 112 c; VwGO § 42 I; BORA § 6 I

    Anwaltliche Schockwerbung auf Kaffeetassen

    BGH, Urteil vom 27.10.2014 - AnwZ (Brfg) 67/13

    Fundstelle: NJW 2015, S. 72 ff.

    1.

    Geht der Bescheid einer Rechtsanwaltskammer über rein präventive Auskünfte hinaus, indem darin die Rechtswidrigkeit einer beabsichtigten Maßnahme festgestellt und ein konkretes Verbot ausgesprochen wird, ist dieser Bescheid als Verwaltungsakt anfechtbar.

    2.

    Die Grenze zulässiger anwaltlicher Werbung ist überschritten, wenn sie darauf abzielt, durch ihre reißerische und / oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, mit der Folge, dass der Informationswert in den Hintergrund gerückt wird oder gar nicht mehr erkennbar ist.

    Leitsatz des der Redaktion der NJW

    Weiterführen einer Fachanwaltsbezeichnung nach Wiederzulassung zur Anwaltschaft

    GG Art. 12 I; BRAO § 43 c; VwVfG § 43 II; FAO §§ 2, 3, 4, 15, 17

    BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12

    Fundstelle: NJW 2015, S. 394 ff.

    1.

    Durch das anwaltliche Berufsrecht wird derzeit nicht sichergestellt, dass Fachanwälte auf dem betreffenden Rechtsgebiet überhaupt oder in nennenswertem Umfang beruflich tätig werden.

    2.

    Gegenwärtig gibt es keine gesetzliche oder satzungsrechtliche Regelung, wonach der einmal erbrachte Qualifikationsnachweis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder dem bloßen Zeitablauf seine Wirksamkeit verlieren würde.

    3.

    Ein aus der Anwaltschaft ausgeschiedener Rechtsanwalt (hier: durch Aufnahme einer unbefristeten Tätigkeit im öffentlichen Dienst) hat mangels entgegenstehender gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Regelungen einen Anspruch darauf, die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nach erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Erfüllung der für die erstmalige Gestattung zu ihrem Führen maßgeblichen Voraussetzungen (Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen) zu erhalten, sofern er die Fortbildungsverpflichtung nach § 43 c IV 2 BRAO, § 15 FAO erfüllt hat.

    Leitsatz der Redaktion der NJW

    Anmerkung:

    Die Beschwerdeführerin begehrte die Feststellung, dass sie im Falle der erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerruflich berechtigt sei, die Bezeichnung „Fachanwältin für Verwaltungsrecht“ zu führen, soweit sie in der Zwischenzeit ihrer Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO nachgekommen sei. Die hierauf gerichtete Klage wies der AGH NRW mit Urteil vom 27. Juli 2011 ab, da durch das Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch die Gestattung zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung endgültig erloschen sei. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung wies der BGH mit Urteil vom 2. Juli 2012 zurück. Nach Auffassung des BGH habe sich mit Erlöschen der Anwaltszulassung die Befugnis der Beschwerdeführerin zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung gem. § 43 Abs. 2 VwVfG „auf andere Weise“ erledigt, da die Erlaubnis ohne die Rechtsanwaltseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht mehr geeignet sei, rechtliche Wirkungen zu entfalten.

    Diese Entscheidung des BGH hat das BVerfG aufgehoben und die Sache an den BGH zur abschließenden Entscheidung zurückverwiesen.

    Auftreten eines Rechtsassessors in einem gerichtlichen Termin

    OLG Celle, Beschluss vom 28.08.2014 – 10 WF 144/14

    Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 671

    Ein Rechtsassessor darf in einem gerichtlichen Termin lediglich dann auftreten, wenn dies nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht.

    Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

    BRAO §§ 43a Abs. 3 S. 1, 113 Abs. 1

    Rat zu „robustem" Gespräch als anwaltliche Berufspflichtverletzung

    AnwG Köln, Urteil vom 25.8.2014-10 EV 113/12

    Fundstelle: NJW 2015, S. 383

     

    1.

    § 43 a Abs. 3 S. 1 BRAO zeigt mit seiner „insbesondere"-Aufzählung, dass auch weitere Fallgruppen möglich bleiben.§ 43 a Abs. 3 S. 1 BRAO zeigt mit seiner „insbesondere"-Aufzählung, dass auch weitere Fallgruppen möglich bleiben.

    2.

    Empfiehlt ein Rechtsanwalt seinem Mandanten, bei zukünftigen tätlichen Angriffen des Gegners seinerseits mit einemtätlichen Angriff zu reagieren, seine berufsrechtlich sanktionierbare Unsachlichkeit dar. 

     

    Leitsatz der Redaktion der NJW

     

     

    UWG §§ 3, 5 I 2 Nr. 3

    Unzulässige Werbung mit Städtenamen

    LG Hamburg, Urteil vom 07.08.2014 - 327 O 118/14

    Fundstelle: NJW-Spezial 2014, 670

    Wirbt eine Sozietät mit der Bezeichnung „Hamburg, Berlin, München, Karlsruhe, Leipzig ( ... ) Rechtsanwälte vertreten Ihren Fall“, wird damit suggeriert, dass diese Kanzlei an allen genannten Orten eine Niederlassung hat.

    Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial

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