AEUV Art. 57 III; BVerfGG § 22 I; EuRAG §§ 1 ff., 25 ff.

Tätigkeit als europäischer Rechtsanwalt in Deutschland

BVerfG, Beschluss vom 4.12.2013 - 2 BvE 6/13 Fundstelle NJW 2014, S. 619


  1. Gemäß § 25 I EuRAG darf ein europäischer Rechtsanwalt, worunter nach
    1 EuRAG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Vorschrift auch der rumänische Avocat fällt, vorübergehend in Deutschland die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach den 25 ff. EuRAG ausüben, sofern er Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 EG (jetzt Art. 57 AEUV) erbringt.


  2. Soweit es sich um eine stabile und kontinuierliche Berufstätigkeit handelt, die ein Rechtsanwalt in dem Aufnahmemitgliedstaat von einem festen Berufsdomizil aus ausübt, handelt es sich nicht mehr um eine vorübergehende Dienstleistung. Der Sachverhalt fällt vielmehr unter die Vorschriften des Niederlassungsrechts (EuGH, NJW 1996, 579 - Gebhard). Für die Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland sehen §§ 2 ff. EuRAG die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer vor. Eine Berufung auf § 25 ff. EuRAG ist in
    solchen Fällen ausgeschlossen.

Leitsatz der Redaktion der NJW

VVG §§ 127 I, 129; BRAO § 3 III

Schadenfreiheitsrabatt in der Rechtsschutzversicherung - Freie Anwaltswahl

BGH, Urteil vom 4.12.2013 - IV ZR 215/12

Fundstelle: NJW 2014, S. 630 ff.

Die durch §§ 127, 129 VVG, § 3 III BRAO gewährleistete freie Anwaltswahl steht finanziellen Anreizen eines Versicherers in Bezug auf eine Anwaltsempfehlung (hier: Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung) nicht entgegen, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer liegt und die Grenze unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten wird.

Leitsatz des Gerichts

VVG §§ 127 I 1, 129; BGB §§ 134, 307 I, II Nr. 1; BRAO § 3 III

Freie Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung - Vollmachtsklausel

AG Ebersberg, Urteil vom 15.11.2013 - 7 C 450/13

Fundstelle: NJW 2014, 1461 f.

Eine die freie Anwaltswahl unterbindende Vollmachtsklausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist als Umgehungsgeschäft nach § 134 BGB in Verbindung mit §§ 127, 129 VVG unwirksam.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

UWG § 4 Nr. 11, BRAO § 43 b

Werbeschreiben an Gesellschafter einer Fondsgesellschaft

BGH, Urteil vom 13.11.2013 – I ZR 15/12 = BeckRS 2013, 21139 Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 30

Ein Anwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Einzelfallwerbung, wenn er einen potenziellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

BORA §§ 8, 9

Irreführender Hinweis auf Kooperation

BGH, Urteil vom 06.11.2013 - I ZR 147/12 Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 319

Üben Anwälte ihren Beruf mit einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater lediglich im Rahmen einer Kooperation aus, dürfen sie keine Kurzbezeichnung verwenden, die eine gemeinsame Berufsausübung suggeriert.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

BRAO § 43 a IV; BORA§ 3 I, IV; BGB §§ 134, 280 I, 311 II

Pflicht des Anwalts zum Hinweis auf Gebührenfolgen bei „einvernehmlicher Scheidung“

BGH, Urteil vom 19.9.2013 -IX ZR 322/12 Fundstelle: NJW 2013, S. 3725 ff.

Suchen Eheleute gemeinsam einen Rechtsanwalt auf, um sichin ihrer Scheidungsangelegenheit beraten zu lassen, hat derAnwalt vor Beginn der Beratung auf die gebühren- und vertretungsrechtlichenFolgen einer solchen Beratung hinzuweisen.

Leitsatz des Gerichts

 

BRAO §§ 73 Abs. 2 Nr. 1, 112 c; VWGO § 42 Abs. 1 Alt. 1

Belehrung wegen beabsichtigter Werbemaßnahmen

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.9.2013 – 2 AGH 3/13 = BeckRS 2013, 16345 Fundstelle: NJW-Spezial 2013, S. 639

Belehrt eine Rechtsanwaltskammer einen Anwalt über die aus ihrer Sicht gegebene Unzulässigkeit beabsichtigter Werbemaßnahmen, ist diese Belehrung nicht geeignet, den Anwalt in seinen Rechten einzuschränken bzw. zu verletzen.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

Anmerkung:

Einer Rechtsanwaltskammer lag eine Anfrage eines Kammermitglieds hinsichtlich der berufsrechtlichen Zulässigkeit einer beabsichtigten Werbemaßnahme vor. Diese wurde mit dem Hinweis auf die Unvereinbarkeit mit dem anwaltlichen Berufsrecht beantwortet und der Anfragende unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zur Unterlassung aufgefordert. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage wurde durch den AGH NRW als unzulässig abgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der angegriffenen Belehrung nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, da Gegenstand nicht ein Verbot der Wiederholung oder Fortsetzung eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens oder dessen Missbilligung sei. Vielmehr handele es sich bei den angefochtenen Schreiben um präventive Auskünfte, die zur Beseitigung künftiger Zweifel erteilt worden seien. Da Belehrungen dieser Art keine Bewertung eines bestimmten zurückliegenden Vorganges und keinen Schuldvorwurf gegen eine bestimmte Person enthalten würden, seien sie in aller Regel nicht geeignet, (Grund-) Rechte eines Rechtsanwalts zu beeinträchtigen.

GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 823 Abs. 1, 2, 1004 Abs. 1 S. 2; StGB § 185

Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. vom 2.7.2013 – 1 BvR 1751/12 Fundstelle: NJW 2013, S. 3021 f.

Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei im Rahmen eines Zivilprozesses als „Winkeladvokatur“ greift zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Rechtsanwalts ein, sie stellt jedoch nur nach den Umständen des Einzelfalls eine Schmähkritik dar und kann durch die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) gedeckt sein.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

BRAO §§ 166 Abs. 2 Nr. 1, 167 Abs. 2, 167 a

Akteneinsicht im Wahlverfahren für BGH-Anwälte

BGH, Beschl. v. 25.6.2013 – AnwZ 1/13 Fundstelle: NJW 2013, 2907 f.

Ein Rechtsanwalt, der sich für die Wahl als Rechtsanwalt beim BGH bewirbt, hat vor der Entscheidung des Wahlausschusses kein Recht auf Einsicht in seine Bewerberakte; effektiven Rechtsschutz erhält er für den Fall, dass er nicht gewählt werden sollte und die Wahl anficht, durch Akteneinsicht im Rahmen des Anfechtungsverfahrens nach § 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 100 Abs. 1 VwGO, über deren Umfang der BGH zu entscheiden hat.

Leitsatz der Schriftleitung NJW

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8

Vereinbare Tätigkeit als Jobcoach

AnwGH Frankfurt a. M., Urt. v. 3.6.2013 – 2 AGH 21/12= BeckRS 2013, 17046 Fundstelle: NJW-Spezial 2013, S. 670 f.

Hat ein Berufsträger als Angestellter eines Landkreises die Funktion eines Jobcoaches in einer Jobakademie, handelt es sich hierbei nicht um hoheitliche Tätigkeit.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

BRAO § 59 a Abs. 1 S. 1

Sind Ärzte und Apotheker sozietätsfähig?

BGH, Beschl. v. 16.05.2013 – II ZB 7/11 Fundstelle: NJW-Spezial 2013, S. 478

Das für Anwälte geltende Verbot, sich mit Ärzten und Apothekern beruflich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verbinden, ist nach Überzeugung des BGH mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

Anmerkung:

Der BGH hatte in einer Partnerschaftsregistersache über die Beschwerde eines Rechtsanwalts und einer Ärztin und Apothekerin zu entscheiden, die eine gemeinsame Partnerschaftsgesellschaft zur Eintragung in das Partnerschaftsregister angemeldet hatten. Die Anmeldung wurde durch das Amtsgericht unter Verweis auf § 59 a BRAO zurückgewiesen, wonach sich Rechtsanwälte nur mit den dort benannten Berufen soziieren dürfen, wozu Ärzte und Apotheker nicht gehören.

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 59 a Abs. 1 BRAO mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

BRAO §§ 43, 59 a Abs. 1; PartGG §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1

Interprofessionelle Sozietät von Anwälten mit Ärzten und Apothekern

BGH, Vorlagebeschluss v. 16.5.2013 – II ZB 7/11 Fundstelle: NJW 2013, S. 2674 ff.

 

  1. Werden Ärzte oder Apotheker im Rahmen einer Rechtsanwaltsgesellschaft nur gutachterlich und beratend tätig, steht dies ihrer Eignung als Partner i. S. von § 1 Abs. 1, Abs. 2 PartGG nicht entgegen.

  2. Die Firmierung einer Partnerschaftsgesellschaft „…, Rechtsanwalt, …, Ärztin und Apothekerin, interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers“ erweckt nicht den Eindruck, dass durch diese Gesellschaft auch Heilkunde und Heilfürsorge angeboten würden oder dass durch einen Arzt oder Apotheker Rechtsrat erteilt würde.
  3. § 59 a Abs. 1 BRAO kann nur als abschließende Aufzählung derjenigen Berufe verstanden werden, mit deren Angehörigen ein Rechtsanwalt sich einer Berufsausübungsgesellschaft verbinden darf; eine erweiternde Auslegung kommt nicht in Betracht.

  4. Die gesetzliche Ausgestaltung der Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung von Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer Freier Berufe in § 59 a Abs. 1 BRAO ist mit Art. 12 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie die berufliche Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten oder Apothekern nicht zulässt. 

Leitsatz der Redaktion dr NJW

 

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