BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

Verlust der Zulassung trotz Anstellungsvertrags

BGH, Beschl. v. 08.02.2010 – AnwZ (B) 67/08 = BeckRS 2010, 07624 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 255

Bei Vermögensverfall ist die Zulassung zu widerrufen, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall verbunden sind, nicht realisieren werden. Grundlage einer solchen Prognose ist nicht allein der Abschluss eines Anstellungsvertrags.

 

Leitsatz Redaktion NJW

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

Zulassungswiderruf trotz Antrags auf Restschuldbefreiung

BGH, Beschl. v. 07.01.2010 - AnwZ (B) 79/09 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 222

Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO entfällt erst bei Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts oder durch die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans durch die Gläubiger oder durch die Ersetzung von deren Zustimmung durch das Insolvenzgericht.

Leitsatz der Schriftleitung des KammerReports 

Anmerkung:

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

 

Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des RA eröffnet, wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet.

In diesem letztgenannten Fall können die Vermögensverhältnisse des RA grundsätzlich erst wieder als geordnet angesehen werden mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit der der Schuldner das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts.

Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden entfällt nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners oder mit der Freigabe der Kanzlei durch den Insolvenzverwalter oder mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren.

Es kann vielmehr in aller Regel erst dann davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Vermögensverfall, sondern auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss führt, bei dem mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers gerechnet werden kann. Dies setzt die Ankündigung der Rechtsschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts oder die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans durch die Gläubiger oder die Ersetzung von deren Zustimmung durch das Insolvenzgericht voraus.

 

ZPO § 807; StGB § 203; BRAO § 49 b Abs. 4

Auskunftspflicht des Rechtsanwalts in eidesstattlicher Versicherung

BGH, Beschl. v. 02.12.2009 – I ZB 65/09 (LG Deggendorf) Fundstelle: NJW 2010, S. 1380 f.

Da Honorarforderungen von Rechtsanwälten trotz Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich pfändbar sind, ist der Rechtsanwalt als Schuldner gem. § 807 ZPO verpflichtet, Namen und Anschriften seiner Mandanten sowie die Höhe der ihm gegen sie zustehenden Forderungen in der eidesstattlichen Versicherung anzugeben.

 

Leitsatz der Redaktion NJW

ZPO § 807; BRAO § 43 a Abs. 2; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Angaben des Rechtsanwalts über Vergütungsforderungen im Vermögensverzeichnis

BGH, Beschl. v. 02.12.2009 – I ZB 65/09

Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht steht der Verpflichtung des Rechtsanwalts nicht entgegen, in dem im Rahmen der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung auszufüllenden amtlichen Vermögensverzeichnis auch Vergütungsforderungen gegenüber seinen Mandanten mit deren Namen und Anschriften anzugeben.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

BRAO § 43 S. 2; BORA § 26 Abs. 1; BGB § 138 

Angemessenheit eines anwaltlichen Einstiegsgehalts

BGH, Beschl. v. 30.11.2009 – AnwZ (B) 11/08 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 286 f.

 

Es besteht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn das angebotene anwaltliche Gehalt nur knapp über der Hälfte des branchenüblichen Gehalts liegt.

Anmerkung:

§ 26 BORA statuiert die Berufspflicht, Rechtsanwälte nur zu angemessenen Bedingungen zu beschäftigten.

Die RAK Hamm hatte einem Rechtsanwalt einen belehrenden Hinweis wegen Verstoßes gegen §§ 43 Abs. 2 BRAO, 26 Abs. 1 BORA erteilt, da dieser per Anzeige anwaltlichen Berufseinsteigern eine Stelle in seiner Kanzlei zu einer Vergütung anbot, die „ein wenig über dem Referendargehalt“ lag.

Das gegen diesen belehrenden Hinweis eingelegte Rechtsmittel vor dem AGH NW blieb ebenso erfolglos wie die sofortige Beschwerde zum BGH. Der BGH stellt in seiner Entscheidung vielmehr fest, dass der RA in seiner Stellenanzeige Beschäftigungsverträge angeboten habe, die im Falle ihres Abschlusses gegen § 26 Abs. 1 BORA verstoßen hätten. Damit habe er gegen die Berufspflicht aus § 43 S. 2 BRAO verstoßen.

Unangemessene Beschäftigungsbedingungen im Sinne des § 26 BORA seien dann anzunehmen, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Dies begründe einen objektiven Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB.

Der Wert der von dem RA in Aussicht gestellten Leistungen habe nicht mehr als € 1.250,00 betragen. Dieser Wert sei zu der verkehrsüblichen Vergütung von Rechtsanwälten in vergleichbaren Angestelltenverhältnissen in Beziehung zu setzen. Das durchschnittliche Einstiegsgehalt eines angestellten Rechtsanwalts ohne besondere Spezialisierung, ohne besondere Zusatzqualifikation und ohne Prädikatsexamen habe im Jahr 2006 rund € 2.300,00 brutto für eine Vollzeitstelle betragen. Da die angebotene Vergütung somit nur knapp über der Hälfte des branchenüblichen Gehalts gelegen habe, bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Dies führe zu einer Unangemessenheit im Sinne des § 26 BORA.

 

Leitsatz der Schriftleitung des KammerReport

BORA § 26 Abs. 1 S. 2 lit. b; BRAO § 43 S. 2

Angemessene Vergütung eines Rechtsanwalts in Trainee-Programm

BGH, Beschl. v. 30.11.2009 – AnwZ (B) 11/08 (AnwGH Nordrhein-Westfalen)1.      Die Berufspflicht, Rechtsanwälte nur zu angemessenen Bedingungen zu beschäftigen, wirkt sich bereits im Vorfeld eines Vertragsschlusses aus. Daher ist es einem Rechtsanwalt verboten, in allgemein zugänglichen Stellenanzeigen den Abschluss von Beschäftigungsverhältnisses zu unangemessenen Bedingungen anzubahnen.

 

2.      Bereits die Veröffentlichung einer solchen Stellenanzeige verstößt gegen die sich aus § 43 S. 2 BRAO ergebende Pflicht, sich der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen 

Leitsatz der Redaktion der NJW

BRAO § 14 Abs. 2 Nrn. 8, 7

Unvereinbarkeit von Anwaltsberuf und anderweitiger abhängiger Tätigkeit

BGH, Beschl. v. 09.11.2009 – AnwZ (B) 83/08 (AGH Koblenz) Fundstelle: NJW 2010, S. 1381 ff.

Hat ein Dienstgeber dem bei ihm angestellten Rechtsanwalt lediglich gestattet, seine Arbeitsstätte zur Wahrnehmung anwaltlicher Termine zu verlassen, „wenn dies eine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Einzelfall zwingend erforderlich macht“, genügt dies der vom Rechtsanwaltsberuf zu fordernden Unabhängigkeit und Professionalität nicht.

 

Leitsatz der NJW

FAO § 5; BRAO § 215 Abs. 3

Anforderungen an die Fallbearbeitung durch Syndikusanwalt zur Erlangung des Fachanwaltstitels

BGH, Beschl. v. 04.11.2009 – AnwZ (B) 16/09 (AnwGH Celle) Fundstelle: NJW 2010, S. 377 ff.

 

 

 

 

1.  Eine persönliche Bearbeitung i. S. von § 5 FAO liegt nur vor, wenn sich der Rechtsanwalt – etwa durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen – selbst mit der Sache inhaltlich befasst hat.

 

2.  Eine persönliche Bearbeitung in diesem Sinne hat der Rechtsanwalt in der Form des § 6 FAO nachzuweisen, soweit er nicht durch Verwendung eines eigenen Briefkopfs oder in ähnlicher Weise nach außen als Bearbeiter in Erscheinung tritt.

 

3.  Bei einem Syndikusanwalt können Fallbearbeitungen berücksichtigt werden, die er als Syndikus erbracht hat, wenn sie im Übrigen den Vorgaben der Norm entsprechen, in erheblichem Umfang der selbstständigen anwaltlichen Tätigkeit entstammen und insgesamt bei wertender Betrachtung die praktische Erfahrung vermitteln, die die Führung der Fachanwaltsbezeichnung bei dem anwaltliche Beratung und Vertretung suchenden Publikum erwarten lässt.

 

4.  Der Senat für Anwaltssachen des BGH entscheidet am 1.9.2009 an auch in Altverfahren in der seitdem maßgeblichen verkleinerten Besetzung.

 

Leitsatz des Gerichts

 

Richtline 87/344/EWG

Rechtsschutzversicherung – Freie Anwaltswahl durch den Versicherungsnehmer

EuGH, Urt. v. 10.09.2009 – Rechtssache C-199/08

Ein Rechtsschutzversicherer kann sich in seinen allgemeinen Bedingungen nicht das Recht vorbehalten, in Fällen, in denen eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt sind, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen.

Leitsatz des Verfassers des KammerReports

Richtline 87/344/EWG Art. 4 Abs. 1 lit. a

Freie Anwaltswahl durch Versicherungsnehmer auch bei Massenschadensfällen

EuGH (2. Kammer), Urt. v. 10.09.2009 – Rechtssache C-199/08 (Erhard Eschig/UNIQA Sachversicherungs-AG)

Fundstelle: NJW 2010, S. 355 ff

Art. 4 lit. a der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22.6.1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtschutzversicherung ist dahin auszulegen, dass der Rechtsschutzversicherer sich in dem Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, nicht das Recht vorbehalten kann, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen.

 

Leitsatz des Gerichts

 

§ 78 FGO

Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschl. v. 28.08.2009 – III B 89/09 Fundstelle: www.juris.bundesfinanzhof.de1.    Aus dem Begriff „einsehen“ und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle ergibt sich, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt.

2.    Aus der teilweise abweichenden rechtlichen Regelung und Verfahrenspraxis zur Akteneinsicht in anderen Gerichtszweigen können für das finanzgerichtliche Verfahren keine Rechte hergeleitet werden.

Leitsatz des Verfassers des KammerReports

UWG § 5

Außendarstellung einer neu gegründeten Kanzlei nach vorheriger Sozietätsauflösung

OLG Hamm, Urt. v. 11.08.2009 – 4 U 109/09 = BeckRS 2009, 24122 Fundstelle: NJW-Spezial 2009, S. 719

Eine neu gegründete Kanzlei, die ihren Briefkopf nahezu in identischer Form gestaltet wie eine zuvor aufgelöste Sozietät, in der einer der Kanzleigründer Gesellschafter war, handelt irreführend, da bei den angesprochenen Verkehrskreisen, die die frühere Sozietät kannten, der Eindruck einer Fortführung erweckt wird.

 

Leitsatz des Einsenders bei der NJW-Spezial

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