BRAO § 59a
Berufsrechtliche Anforderungen an die Zusammenarbeit mit einem "Of Counsel"
BGH, Beschluss vom 22.7.2020 - AnwZ (Brfg) 3/20
Fundstelle: NJW 2020, S. 3170

 

Die berufliche Zusammenarbeit einer anwaltlichen Partnerschaftsgesellschaft mit einem nicht-anwaltlichen externen Berater (Of Counsel) verstößt dann gegen § 59 a I 1 BRAO, wenn eine gemeinschaftliche Berufsausübung in Form eines Rahmenvertrags für längere Dauer derart verstetigt ist, dass der Of Counsel über rein gutachterliche Tätigkeit hinausgehend Schriftsätze anfertigt und zeichnet und die Mandanten in außergerichtlichen Verhandlungen vertritt, ohne den Weisungen der Partnerschaftsgesellschaft unterworfen zu sein.

Leitsatz der Redaktion

 

 

Art. 5 Abs. 1 lit. F, Abs. 2, Art. 32 DS-GVO
Datenschutzrechtliche Anforderungen an die
Übermittlung einer E-Mail

VG Mainz, Urteil vom 17.12.2020 – 1 K 778/19.MZ = BeckRS 2020, 41220
Fundstelle: NJW­Spez.: 5/2021, S. 158


Ein datenschutzrechtlich angemessenes Schutzniveau ist bei Anwälten durch Nutzung einer Transportverschlüsselung anzunehmen, soweit nicht im Einzelfall besondere Anhaltspunkte für einen erhöhten Schutzbedarf bestehen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

BRAO §§ 64 Abs. 2, 73 Abs. 2 Nr. 7, 89 Abs. 2 Nr. 6, 11 f Abs. 2 1 Nr. 2 Hs. 1. Abs. 3, GG Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1, 38 Abs. 1
Wahlbeeinflussung durch Präsidenten einer Rechtsanwaltskammer
BGH, Urteil vom 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19
Fundstelle: NJW S. 2041 ff.

  1. Die Klagebefugnis eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer bei einer Wahlanfechtung gem. 112 f II 1 Nr. 2 Hs. 1 BRAO ist ohne weitere Verpflichtung gegeben, etwaige Wahlfehler bereits in der Kammerversammlung zu rügen.
  2. Eine Rechtsanwaltskammer unterliegt als Selbstverwaltungskörperschaft und damit Teil der mittelbaren Staatsverwaltung bei Vorstandswahlen einem Neutralitätsgebot, das ihr untersagt, in amtlicher Eigenschaft Einfluss auf die Willensbildung der Wähler zu nehmen und die Chancengleichheit der Bewerber zu verletzen.
  3. Der Rechenschaftsbericht des Präsidenten, den er in der Kammerversammlung vorträgt, wird von ihm in amtlicher Funktion gehalten, so dass dieser Bericht das Neutralitätsgebot bei der Vorstandswahl berücksichtigen muss.
  4. Ein Präsident verletzt in einem Rechenschaftsbericht das Neutralitätsgebot, wenn er die Grenze zur Wahlwerbung überschreitet, indem er offen Wahlwerbung für seine Wiederwahl betreibt und negative herabsetzende Äußerungen über seine Wahlgegner macht.
  5. Eine solche unzulässige Wahlbeeinflussung in einem Rechenschaftsbericht muss sich konkret und nicht nur theoretisch auf das Wahlverhalten der Mitglieder auswirken können.

    Leitsatz der Redaktion der NJW

 

BGB §§ 312c, 675
Widerruf des Anwaltsvertrags als Fernabsatzgeschäft
BGH, Urteil vom 19.11.2020 - IX ZR 133/19
Fundstelle: NJW 2020, S. 304

 

  1. Ein Rechtsanwalt, der einen Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen hat, muss darlegen und beweisen, dass seine Vertragsschlüsse nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen.
  2. Ist ein auf ein begrenztes Rechtsgebiet spezialisierter Rechtsanwalt deutschlandweit tätig, vertritt er Mandanten aus allen Bundesländern und erhält er bis zu 200 Neuanfragen für Mandate pro Monat aus ganz Deutschland, kann dies bei einer über die Homepage erfolgenden deutschlandweiten Werbung im Zusammenhang mit dem Inhalt seines Internetauftritts für ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem sprechen. 

Leitsatz des Verfassers

 

 

§ 667 BGB, 50 BRAO
Anspruch auf Herausgabe der Handakten
BGH, Urteil vom 15.10.2020 – IX ZR 243/19 = BeckRS 2020, 28823
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 734

 

Der BGH stellt klar, dass der Anspruch eines Mandanten auf Herausgabe der Handakten nach den Vorschriften des BGB verjährt. § 50 BRAO, der eine Aussage zur Länge der Aufbewahrungstrist trifft, hat keinen Einfluss auf die Verjährung.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

§ 42 d Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 EStG, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 Nr. 9, 31 a Abs. 1 S. 1, 51 BRAO
Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber
BFH, Urteil vom 01.10.2020 – VI R 11/18 –
Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 01.02.2018 – 1 K 2943/16 L
Fundstelle: noch nicht veröffentlicht

 

  1. Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät den Versicherungsbeitrag einer angestellten Rechtsanwältin, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet, liegt der Arbeitslohn regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entfällt und den die Rechtsanwältin zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 S. 1 BRAO benötigt.
  2. Die Übernahme der Umlage für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn.

 
Anmerkung:

In dem der Entscheidung zu Grunde liegendem Sachverhalt hatte die Arbeitgeberin, eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR, die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung (BHV), zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltverein (DAV) sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einer bei ihr angestellten Rechtsanwältin übernommen. Die Rechtsanwältin wurde im Aussenverhältnis als angestellte Rechtsanwältin geführt, eine Aussensozietät bestand damit nicht.

Die BHV der Rechtsanwältin überstiegt die zur Aufrechterhaltung der Zulassung erforderliche Mindestversicherungssumme von 250.000 € und war der Versicherungssumme der Gesellschafter angepasst.

Hinsichtlich des Prämienanteils zur BHV bis zur Mindestversicherungssumme liegt nach der Entscheidung des BFH zu versteuernder Arbeitslohn vor, da die Aufrechterhaltung der BHV in dieser Höhe Zulassungsvoraussetzung für die Rechtsanwältin und damit unabdingbar für die Ausübung ihres Berufs als (angestellte) Rechtsanwältin ist. Die Zahlung dieses Prämienanteils liegt somit in besonderer Weise in deren eigenem Interesse. Ebenso verhält es sich bei dem Beitrag der Rechtsanwältin zur Rechtsanwaltskammer und bei der Umlage für das beA. Der Kammerbeitrag ist ihrer dortigen Pflichtmitgliedschaft geschuldet, die Umlage folgt unmittelbar aus der Anwaltszulassung. 

Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Arbeitgeberin an der Mitgliedschaft der Arbeitnehmerin im DAV wird auf Grund deren personenbezogener Mitgliedschaft verneint. Folglich stellt auch diese Beitragsübernahme steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Anders hat der BFH dagegen den Prämienanteil der Rechtsanwältin zur BHV beurteilt, der auf den die Mindestversicherungssumme übersteigenden Teil der Versicherungssumme entfällt. Die Einbeziehung der angestellten und zivilrechtlich nicht haftenden Rechtsanwältin in den Versicherungsschutz der Sozietät ist allein dem Umstand geschuldet, dass für die Sozien im haftungsrechtlichen Sinn durch Anwendung der Durchschnittsleistung im Versicherungsfall keine Unterdeckung entsteht. Der Einbeziehung der Rechtsanwältin in die Höherversicherung liegt damit ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Sozietät zu Grunde. Dieser Prämienanteil stellt somit keinen Arbeitslohn dar.

Wäre die angestellte Rechtsanwältin ohne eine solche Kennzeichnung und damit als Scheinsozia auf dem Briefkopf der Sozietät geführt worden, hätte dieser Prämienanteil zur Höherversicherung dagegen wiederum Arbeitslohn dargestellt. Denn diese hätte wegen ihrer möglichen Haftung als Scheinsozia auch ein eigenes Interesse an einem Versicherungsschutz in Höhe der Höherversicherungssumme.

Rechtsanwalt Benedikt Trockel

BRAO §§ 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 2, RDG 7, 8 Abs. 1 Nr. 2
Keine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers
BGH, Beschluss vom 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 38/19 = BeckRS 2019, 24575
Fundstelle: NJW-Spezial 2019, S. 735

Rechtsangelegenheiten der Mitglieder einer Muttergesellschaft sind nicht solche der Arbeitgeberin eines Unternehmensjuristen.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

§ 325 Abs. 1 S. 1, 329 Abs. 1 S. 1 StPO
Ausbleiben des Anwalts in der Hauptverhandlung vor dem AnwGH
AnwGH München, Urteil vom 29.9.2020 – BayAGH II – 3 – 5/20 = BeckRS 2020, 30241
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 767

 

Ein Anwalt ist in einer Hauptverhandlung beim AnwGH nur dann im Sinne des § 325 I 1 StPO vertreten, wenn dessen Verteidiger auch bereit und in der Lage ist, von einer ihm eingeräumten Vertretungsmacht Gebrauch zu machen. 

 

 Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

Einsichtsrecht der Generalstaatsanwaltschaft in Personalakten
BGH, Urteil vom 4.8.2020 -AnwZ (Brfg) 4/20 = BeckRS 2020, 24012
Fundstelle: NJW-Spez. 2020, S. 670

Die Generalstaatsanwaltschaft darf bereits im Ermittlungsverfahren Einsicht in die Personalakte eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer verlangen.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

BRAO §§ 112a, 112c I, 113 I, 116 I, 120, 121, 130, 131 I; StPO §§ 160, 161
Einsicht der Generalstaatsanwaltschaft in anwaltliche Personalakten
BGH, Urteil vom 4.8.2020 -AnwZ (Brfg) 4/20
Fundstelle: NJW 2020, S. 318

 

  1. Die Generalstaatsanwaltschaft kann bereits im anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahren Einsicht in die Personalakte des betroffenen Mitglieds bei der Rechtsanwaltskammer verlangen. Die Vorschriften des GVG und der StPO sind im anwaltsgerichtlichen Verfahren aufgrund einer Verweisung entsprechend anwendbar.
  2. Für die im Wege der Beschlagnahme nach § 98 StPO mögliche Erzwingung der Herausgabe ist der Ermittlungsrichter zuständig und der Rechtsweg vor dem AnwGH nicht eröffnet.

Leitsatz der Redaktion

 

 

BGB §§ 626, 628 II
Schadensersatzanspruch wegen vertragswidrigen Verhaltens des Rechtsanwalts
BGH, Urteil vom 16.7.2020 - IX ZR 298/19
Fundstelle: NJW 2020, S. 2538

Dem Mandanten steht nach einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts veranlassten Kündigung ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn das vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwalts einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist.

 

Leitsatz des Verfassers

 

 

§ 626 Abs. 2 S. 1, 627 Abs. 1, 628 Abs. 1 und Abs. 2 BGB
Kündigung des Mandatsvertrags durch den Mandanten
BGH Urteil vom 16.7.2020 - IX ZR 298/19 = BeckRS 2020, 17493
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 703

Kündigt der Mandant den Mandatsvertrag wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Anwalts, steht ihm nur dann ein Schadensersatz zu, wenn das vertragswidrige Verhalten des Anwalts einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

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