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Rechtsanwaltskammer Hamm
 
 

Kammer-Report

04/2009

Das „Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009“ eine Aufgabe auch für die Anwaltschaft

RA Dr. Wilhelm Krekeler, Dortmund

Dieses Gesetz (BGBl. I S. 2274) tritt nach seinem Art. 8 Abs. 1 am 1. Januar 2010 in Kraft.

Das Gesetz verbessert den Rechtsschutz für Untersuchungsgefangene u. a. dadurch, dass es Belehrungs-, Benachrichtigungs- und Informationspflichten begründet (§§ 114 a – 114 e StPO). Künftig sind festgenommene Beschuldigte unverzüglich und schriftlich über ihre Rechte zu belehren (§ 114 b Abs. 1 StPO). In der Belehrung ist u. a. darauf hinzuweisen, dass sie spätestens am Tag nach der Ergreifung einem Richter vorzuführen sind, dass sie das Recht haben, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und dass sie Zugang zu einem Verteidiger oder einem Arzt haben (§ 114 b Abs. 2 StPO, siehe dort auch zu den weiteren Rechten, über die die Beschuldigten aufzuklären sind). Nach der bisherigen Rechtslage ist der Beschuldigte erst zu Beginn seiner Vernehmung über seine Rechte zu belehren.

Das Akteneinsichtsrecht für Inhaftierte und ihre Verteidiger ist verbessert worden. Es besteht ein ausdrücklich geregelter Anspruch darauf, dass dem Verteidiger auch dann, wenn wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks die Akteneinsicht an sich verweigert werden kann, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen, regelmäßig durch Akteneinsichtsgewährung, zugänglich zu machen sind (vgl. § 147 Abs. 2 StPO n. F.).

Bislang war dem Untersuchungsgefangenen ein Pflichtverteidiger zwingend erst nach Ablauf von drei Monaten Haft zu bestellen. Der Gesetzgeber hat sich der Erkenntnis nicht mehr verschließen können, dass die nunmehr gesetzlich verankerte  Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach Invollzugsetzung des Haftbefehls nicht nur einen Zuwachs an Rechtsschutz für den inhaftierten Bürger bedeutet, sondern auch geeignet ist, zur Beschleunigung des Strafverfahrens beizutragen (vgl. § 141 Abs. 3 S. 4 StPO n. F.).

Mit dieser Änderung ist auch dahingehenden Empfehlungen des Europarates entsprochen worden.

Entsprechend der Verteilung der Regelungskompetenzen zwischen Bund und Ländern hatte der Bund nunmehr in der StPO die Beschränkungen zu regeln, die über die reine Freiheitsentziehung hinausgehen. Zu den Beschränkungen, die Untersuchungsgefangenen über die Freiheitsentziehung als solche hinaus zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr auferlegt werden können, gehört vor allem die Überwachung der sog. Außenkontakte. Die möglichen Beschränkungen sind im Einzelnen aufgeführt (vgl. § 119 Abs. 1 S. 2 StPO). Das Erfordernis von solchen Beschränkungen ist von der zuständigen Stelle im Einzelfall genau zu prüfen. Zuständig für die Anordnung ist das Gericht, dem auch grundsätzlich die Ausführung obliegt (Richtervorbehalt, § 119 Abs. 1 S. 3 StPO). Das Gericht kann die Ausführung jedoch widerruflich auf die das Verfahren leitende Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei dieser Aufgabe auch der Hilfe durch die Polizei oder die Vollzugsanstalt bedienen kann. Geregelt ist, dass und welche Rechtsmittel den Inhaftierten gegen Beschränkungen in der Haft zur Verfügung stehen (§ 119 Abs. 5 StPO). Geregelt sind auch die Rechtsbehelfe von Inhaftierten gegen Entscheidungen der Vollzugsanstalten, die der Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung dienen (§ 119 a StPO).

Seit Jahrzehnten hatte die Anwaltschaft die Forderung erhoben, die Beiordnung eines Verteidigers im Falle der Inhaftierung eines bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig geltenden Menschen auf den Zeitpunkt des Beginns der Untersuchungshaft vorzuziehen. Nun hat der Gesetzgeber, wie schon oben ausgeführt worden ist, dieser Forderung entsprochen, indem er in § 140 Abs. 1 StPO bestimmt hat:

„Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn

4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige

   Unterbringung nach § 126a oder § 275a Abs. 5 vollstreckt wird.“

Die Folgeänderung in § 141 Abs. 3 StPO lautet wie folgt:

„Im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 wird der Verteidiger unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung bestellt.“

Die auch der Anwaltschaft durch diese neue gesetzliche Regelung gestellte Aufgabe besteht darin, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sichergestellt ist, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereitstehen, die im Fall der Anordnung und Vollstreckung der Untersuchungshaft dem Inhaftierten sofort beigeordnet werden können.

Zuständig für den Erlass des Haft- oder Unterbringungsbefehls und für die Anordnung der Vollstreckung ist der Ermittlungsrichter, also der bei dem zuständigen Amtsgericht für diese Aufgabe bestellte Richter.

In erster Linie wird es Aufgabe der örtlichen Anwaltvereine sein, schon den Polizeibehörden, aber jedenfalls den für die Anordnung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen zuständigen Abteilungen der Amtsgerichte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu benennen, die bereit sind, sich beiordnen zu lassen, wenn der Festgenommene oder Inhaftierte von sich aus keine Wahl getroffen hat oder der gewählte Verteidiger nicht zu dem Zeitpunkt erreichbar ist, zu dem seine Tätigkeit für notwendig erachtet wird. Das Auswahlrecht steht in erster Linie dem Beschuldigten zu. Ihm ist regelmäßig der Anwalt seines Vertrauens beizuordnen, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen (vgl. nur BVerfG NJW 1975, 1015; BGH NStZ 2003, 378).

Die Anwaltvereine sind aufgerufen, dabei mitzuwirken, dass die Rechtsanwaltschaft der ihr im Interesse des beschuldigten Bürgers obliegenden Aufgabe nachkommt, Verteidigung bei der Inhaftierung oder Unterbringung eines Beschuldigten von Anfang an sicherzustellen.

 

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