Die Satzungsversammlung hat in ihrer zurückliegenden Sitzung beschlossen, den Gesetzgeber aufzufordern, ihr eine eigene Prüfungskompetenz im Rahmen der Verleihung des Fachanwaltstitels einzuräumen. Diskutiert wurde ein Prüfungskonzept, wonach Fachanwaltskandidaten zukünftig in drei Teilrechtsgebieten jeweils eine fünfstündige Klausur schreiben, die von einer zentralen Aufgabenkommission gestellt und von den regionalen Rechtsanwaltskammern korrigiert werden.
Beschlossen
wurde des Weiteren eine Änderung der §§ 8 und 9 BORA.
Nach § 8 BORA-E darf auf eine Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung nur hingewiesen werden, wenn sie in Sozietät oder in sonstiger Weise mit den in § 59 a BRAO genannten Berufsträgern erfolgt. Die Kundgabe jeder anderen Form der beruflichen Zusammenarbeit ist zulässig, sofern nicht der Eindruck einer gemeinschaftlichen Berufsausübung erweckt wird.
Nach § 9 BORA-E muss eine Kurzbezeichnung einheitlich geführt werden.
Auch § 32 Abs. 3 BORA wurde neu gefasst, um die in Abs. 3 enthaltene Kettenverweisung auf die Absätze 1 und 2 der Vorschrift klarzustellen.
Die Beschlüsse der Satzungsversammlung müssen nun zunächst vom Bundesministerium der Justiz geprüft werden. Eine Nichtbeantstandung unterstellt, treten die Beschlüsse mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt.
Die BRAK lehnt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 12/2010 im Ergebnis ab. Nach der Neuregelung soll der Mindeststreitwert für eine zulässige Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit (Berufungssumme) von 600 auf 1.000 Euro erhöht werden. Gleichermaßen soll die Bagatellgrenze des § 495a ZPO für das amtsgerichtliche Verfahren erhöht werden, bei deren Unterschreitung das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen und insbesondere ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. Der Bundesrat hatte am 07.05.2010 beschlossen, den Entwurf in der Fassung der BR-Drucks. 439/07 (Beschluss) erneut beim Bundestag einzubringen (BR-Drucks. 261/10 [Beschluss]).
In ihrer Stellungnahme führt die BRAK aus, dass im Rahmen der ZPO-Reform im Jahr 2001 die Berufungssumme von 1.500 DM auf 600 Euro herabgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde der Zugang in die Rechtsmittelinstanzen allgemein deutlich erschwert. Begründet wurde dies damit, dass einerseits überflüssige Rechtsmittel verhindert oder jedenfalls in einem gestrafften Verfahren abgewickelt werden sollten, während andererseits auch der einfache Bürger mit seinen Alltagsfällen Zugang zu den Rechtsmittelinstanzen erhalten sollte, solange es sich nicht um wirkliche Bagatellen handelte. Dieses Ergebnis der ZPO-Reform darf nicht dadurch konterkariert werden, dass es bei den Einschränkungen im Rechtsmittelzugang und in den Rechtsmittelverfahren bleibt, während die Wertgrenzenreduzierung zurückgenommen und die Berufungssummen nun sogar über die bis zum 31.12.2001 geltenden Werte hinaus angehoben werden. Die BRAK kritisiert zudem, dass die Prämissen, unter denen der Gesetzentwurf steht, nicht belegt werden. Vor dem Hintergrund der mangelnden Darlegung, welche konkreten finanziellen Einsparungen die Anhebung der Berufungssumme nach § 511 ZPO bewirken kann, der sozialpolitischen Bedenken und der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes, ist auch die Erhöhung der Wertgrenze nach § 495a ZPO abzulehnen.
Lesen Sie hierzu KammerInfo 10/2010 sowie 22, 18 und 13/2007.
In ihrer Stellungnahme (BT-Drucks. 17/2164, Anlage 2, S. 72ff.) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts weist die Bundesregierung darauf hin, dass sie die vorgeschlagenen Änderungen für sachgerecht hält, soweit die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe klarer gefasst werden sollen. Gegen eine optionale Listenführung über andere Hilfsmöglichkeiten und eine Öffnung des Beratungshilferechts für öffentliche und anwaltliche Beratungsstellen bestehen keine Einwände. Bedenken äußert die Bundesregierung aber gegen die vorgeschlagenen Änderungen des anwaltlichen Vergütungsrechts. Insbes. wendet sie sich gegen die Senkung der Beratungshilfegebühr für Vertretung von 70 auf 60 Euro, die mit einer Eigenbeteiligung in Höhe von 20 Euro verknüpft wird. Nach Ansicht der Bundesregierung sollte die ohnehin geringe staatliche Beratungshilfevergütung, die der Anwaltschaft aus sozialpolitischen Gründen im öffentlichen Interesse zugemutet wird, nicht noch abgesenkt werden. Die Eigenbeteiligung von 20 Euro wird für den bedürftigen Rechtsuchenden als zu hoch eingestuft. Bedenken äußert die Bundesregierung auch gegen die vorgeschlagenen Regelungen über eine Pflicht zur Antragstellung vor Gewährung von Beratungshilfe und über eine Erweiterung des Erinnerungsrechts der Staatskasse. Die zur Verbesserung der Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts vorgeschlagenen Auskunftsbefugnisse des Gerichts bedürften der Prüfung.
Am 23. und 24.06.2010 tagte die 81. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) in Hamburg. Auf der Tagesordnung der Frühjahrskonferenz standen u.a. die Reform des Urheberrechts, die Möglichkeiten übergreifender Zusammenarbeit im Bereich der Informationstechnik und die angemessene Beteiligung der Justiz (Art. 91c GG), die Einführung von Rechtsbehelfsbelehrungen in zivilrechtlichen Verfahren, die Anhebung der Gerichtsgebühren im Gerichtskostengesetz, die Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR, die Vorratsdatenspeicherung, der rechtsstaatlicher Handlungsbedarf beim Europäischen Haftbefehl, das Fahrverbot als Hauptstrafe, § 522 Abs. 2 ZPO sowie die Umsetzung der europäischen Mediationsrichtlinie. Die Beschlüsse der JuMiKo finden Sie hier.
In ihrem Antrag „Insolvenzrechtsreform unverzüglich vorlegen – Außergerichtliche Sanierungsverfahren stärken – Insolvenzplanverfahren attraktiver gestalten“ (BT-Drucks. 17/2008) fordert die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf zur Reform des Insolvenzrechts vorzulegen. Die Grünen schlagen darin für außergerichtliche Sanierungsverfahren ein Gläubigerschutzverfahren in Eigenverwaltung vor. Die Bundesregierung wird aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der außergerichtliche Sanierungsverfahren für Unternehmen stärkt, das Insolvenzplanverfahren attraktiver gestaltet und zur häufigeren Anwendung führt, die Gerichtszuständigkeiten für die qualifizierte Begleitung von Insolvenzplanverfahren konzentriert, insbes. Insolvenzen eines Konzerns an einem Gerichtsstandort zentralisiert, die qualifizierte Auswahl von Insolvenzverwaltern nach objektiv nachvollziehbaren Kriterien gewährleistet, eine verbesserte fachliche Qualifikation für das Handeln von Insolvenzverwaltern, Richtern und Rechtspflegern gewährleistet sowie eine mit dem europäischen Beihilferecht abgestimmte Regelung zur steuerlichen Erleichterung von Unternehmenssanierungen enthält.
In der Kleinen Anfrage „Weiterentwicklung der Gewerbesteuer durch die Gemeindefinanzkommission“ (BT-Drucks. 17/2078) erbittet die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN detaillierte Auskünfte durch die Bundesregierung zu den finanziellen Auswirkungen der Gesetzesänderungen durch die Unternehmenssteuerreform 2008 (BGBl. I 2007, S. 1912ff., vgl. KammerInfo 15/2007) sowie andere detaillierte Auskünfte zum Aufkommen der Gewerbesteuer. In Frage 15 geht es um die Steuermehreinnahmen, die bei einer Einbeziehung der Freiberufler in die Gewerbesteuerpflicht zu erwarten wären.
Lesen Sie hierzu auch KammerInfo 12, 11 und 9/2010.
Am 02.10.2010 findet im Schloss der Universität Münster der erste „Interdisziplinäre Fahrradkongress“ statt, organisiert vom Polizeipräsidium Münster in Kooperation mit der Universität / dem Universitätsklinikum Münster, der Stadt Münster, dem Münsterland-Giro und der Hochschule der Polizei.
Unter dem Leitgedanken „RADFAHREN JA – ABER SICHER“ will dieser Kongress bis zu 400 Teilnehmern die Möglichkeit bieten, über wissenschaftliche Betrachtungen und über praktische
Erfahrungen das Radfahren aus mehreren Facetten heraus zu betrachten.
Neben der medizinischen Sicht auf Verletzungsmuster, der rechtlichen Betrachtung von unfallträchtigen Fehlverhalten sollen auch ein Interessenverband und die Industire zu Wort kommen.
In anschließenden Workshops besteht die Möglichkeit Entschließungen zu formulieren, die gezielt an maßgebliche Stellen weitergeleitet werden sollen.
Der Tagungsbeitrag beträgt 60,00 €, Anmeldeschluss ist der 28.07.2010.
Kontakt:
Kongressbüro beim Polizeipräsidium Münster, Telefonnummer 0251-275-3818 oder E-Mail-Adresse: Fahrradkongress.muenster@polizei.nrw.de .
Ausgabe 12/2010 v. 25.06. 2010 – pdf – oder html-Format