Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist am 08.10.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Neuregelung sieht unter anderem Änderungen im Gebührenrecht bei wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Abmahnungen vor. Außerdem gelten künftig bei Inkassodienstleistungen bestimmte Darlegungs- und Informationspflichten zu Gunsten des Schuldners, die auch Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, betreffen. Die BRAK hatte sich in ihrer Stellungnahme nachdrücklich gegen eine solche Änderung ausgesprochen.
Das Gesetz ist überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten, die Änderungen hinsichtlich der Darlegungs- und Informationspflichten gelten allerdings erst ab 01.11.2014.
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Die BRAK hat ein Merkblatt herausgegeben, in dem die grundlegenden Fragen zur PartGmbB beantwortet werden.
Der Gesetzgeber hatte mit dem Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung für Rechtsanwälte und andere Angehörige freier Berufe die Möglichkeit geschaffen, die Haftung für berufliche Fehler auf das Vermögen der Gesellschaft zu beschränken. Voraussetzung ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall.
Das Merkblatt fasst die gesetzlichen Regelungen zusammen, die bei der Bildung einer PartGmbB zu beachten sind.
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Durch eine dem Mandanten ohne Unterschrift des Rechtsanwalts übermittelte Vergütungsvereinbarung, die der Mandant mit einer E-Mail annimmt, kommt eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 3a RVG wirksam zustande, weil nach dieser Vorschrift die Textform ausreicht.
Das Gericht der zweiten Instanz sah in dem wechselseitigen Austausch von Angebot und Annahmeerklärung (auch auf elektronischem Wege) das Formerfordernis der Textform als erfüllt. Trotz der Bitte des Klägers, die Vergütungsvereinbarung unterschrieben zurückzusenden, sei die Schriftform hier nicht erforderlich. Die Einhaltung der „gewillkürten Schriftform“ überspanne die Formerfordernisse des § 3a RVG. Zudem komme die Bezahlung der verlangten Vergütung in Verbindung mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Beklagten per E-Mail sowie der anschließenden Billigung des Tätigwerdens des Klägers einer Angebotsannahme gleich. Ferner sei für die Einhaltung des vorgenannten Formerfordernisses die Kenntlichmachung des Urhebers der Erklärung erforderlich. Die übermittelte Vergütungsvereinbarung sei diesbezüglich nicht zu beanstanden.
LG Görlitz, Urt. v. 01.03.2013 – 1 S 51/12
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