Die BRAK hat zu dem beim BVerfG anhängigen Verfahren zu § 59a BRAO (Berufliche Zusammenarbeit) eine Stellungnahme erarbeitet. Das Verfahren betrifft eine Vorlage des BGH, in der es um die berufliche Zusammenarbeit eines Rechtsanwaltes und einer Ärztin in einer Partnerschaftsgesellschaft geht.
Die Bundesrechtsanwaltskammer ist in ihrer Stellungnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass § 59a Abs. 1 BRAO mit dem darin enthaltenen numerus clausus der sozietätsfähigen
Berufe mit den Grundrechten der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG und dem Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die Vorlage des BGH ist unbegründet.
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Die BRAK hat zum Gesetzentwurf des Justizministeriums NRW zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden eine Stellungnahme vorgelegt. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, „das Unternehmen selbst" in das Zentrum der Strafverfolgung zu rücken.
Die BRAK hat sich bereits in einer früheren Stellungnahme grundsätzlich gegen die Einführung einer Strafbarkeit von Unternehmen ausgesprochen. So warnt die Kammer unter anderem vor einer weiteren Belastung der Strafrechtspflege. Denn anders als bisher müsse die Staatsanwaltschaft bei jedem Störfall in einem Unternehmen bzw. Verband Ermittlungen gegen den Verband durchführen. Wegen der niedrigen Stufe eines strafprozessualen Anfangsverdachts ließen sich nämlich fahrlässige Handlungen nie ausschließen, insbesondere nicht fahrlässige Unterlassungen von Aufsichtsmaßnahmen, so die BRAK in der Stellungnahme.
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Das Bundesjustiz- und -verbraucherministerium hat den Gesetzentwurf zur Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht den Verbänden zur Stellungnahme übersandt. Mit dem geplanten Gesetz soll unter anderem der Katalog des § 5 StGB so erweitert werden, dass unabhängig vom Recht des Tatortes deutsches Strafrecht für im Ausland von einem Deutschen begangene Sexualstraftaten gilt. Die betroffenen Straftatbestände sind dabei im Entwurf einzeln aufgeführt.
Weiterhin soll die Altersgrenze in der verjährungsrechtlichen Ruhensregelung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf das 30. Lebensjahr des Opfers angehoben und Straftaten nach § 182 und § 237 StGB ebenfalls in § 78 StGB aufgenommen werden.
Außerdem ist die bereits in der Tagespresse diskutierte Erweiterung des § 201a StGB enthalten, nach der dann auch die Herstellung oder Übertragung bloßstellender Bildaufnahmen oder Bildaufnahmen von einer unbekleideten Person strafbar wäre.
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Die Satzungsversammlung hat am 05.05.2014 beschlossen, an den Gesetzgeber heranzutreten und diesen um die Befugnis zur Regelung der anwaltlichen Fortbildungspflicht zu bitten. Dazu soll in die Bundesrechtsanwaltsordnung eine entsprechende Ermächtigung eingefügt werden.
Die Schaffung der Ermächtigungsgrundlage durch den Gesetzgeber wäre der erste Schritt auf dem Weg einer konkretisierten Fortbildungspflicht. Anschließend wird sich die Satzungsversammlung dann mit Details der Ausgestaltung befassen.
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Ende April hat die unabhängige Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ihren Tätigkeitsbericht 2013 vorgestellt. Im vergangenen Jahr sind 996 Schlichtungsanträge eingegangen. Damit haben sich die jährlichen Neueingänge in den letzten Jahren auf ca. 1.000 eingependelt. Die Zahl der Erledigungen konnte im Vergleich zum Vorjahr weiter gesteigert werden. Insgesamt wurden 212 Schlichtungsvorschläge unterbreitet, von denen etwas mehr als die Hälfte angenommen worden sind. Die Verfahren betreffen Streitigkeiten zur Gebührenrechnung, meist gepaart mit Unzufriedenheit mit der Mandatsbearbeitung.
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Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die bei ihr eingerichtete, aber unabhängige Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft personell verstärkt. Der ehemalige Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolfgang Sailer wird als ständiger Vertreter Dr. h. c. Renate Jaeger, die seit 2011 zwischen Rechtsanwälten und Mandanten als Schlichterin tätig ist, in ihrer Arbeit unterstützen.
Wolfgang Sailer war in seiner richterlichen Laufbahn in der Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig – zunächst beim Verwaltungsgericht Berlin, später beim Oberverwaltungsgericht Berlin und zuletzt beim Bundesverwaltungsgericht, wo er 2002 den Vorsitz des 7. Revisionssenates übernahm.
In dem erst kürzlich vom BGH veröffentlichten Fall hatte der beklagte Rechtsanwalt, der seine Rechtsanwaltskanzlei mit einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Kooperation betreibt, auf seinem Briefbogen das Logo „HM Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater“ verwendet. Dies wurde als irreführend im Hinblick auf die Angabe „Wirtschaftsprüfer“ beanstandet und insofern auf Unterlassung geklagt gem. §§ 8, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. – Erfolgreich, wie nun der BGH entschied.
Werde der Kurzbezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei ein Zusatz zur Qualifikation der Berufsträger wie „Rechtsanwälte und Notare“ oder „Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ hinzugesetzt, verstehe der Verkehr dies als Hinweis darauf, dass sich in der entsprechenden Kanzlei Berufsträger dieser Qualifikation zusammengeschlossen haben. Die auf dem Briefbogen blickfangmäßig hervorgehobene Bezeichnung „HM Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater“ erscheine dem Verkehr als eine Kurzbezeichnung einer Anwaltskanzlei im Sinne von § 9 BORA. Ihrer Gestaltung sei allerdings nicht zu entnehmen, dass es sich bei „HM“ lediglich um eine Kooperation von Rechtsanwälten mit einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater handele.
Dementsprechend hat es bereits der Anwaltssenat des BGH als irreführend angesehen, wenn der Briefkopf einer Kanzlei für sich genommen die eindeutige Aussage enthalte, dass die Kanzlei durch ihre Sozien neben anwaltlichen Leistungen auch Leistungen eines Steuerberaters oder Patentanwalts anbiete und erbringe, tatsächlich aber nur in einem bloßen Kooperationsverhältnis mit der Kanzlei stehende Personen die Qualifikation als Steuerberater und Patentanwalt haben (vgl. BRAK-Mitt. 2003, 31).
Nach Ansicht des BGH komme es nicht darauf an, dass der Begriff der Sozietät aus Sicht des Verkehrs keinen eindeutigen Inhalt mehr zu haben mag. Rechtsanwälten stehen zwar neben der GbR zahlreiche andere Rechtsformen für die gemeinschaftliche Berufsausübung zur Verfügung. Unabhängig davon habe der Verkehr allerdings die berechtigte Erwartung, dass sich unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretende Berufsträger unter Aufgabe ihrer beruflichen und unternehmerischen Selbstständigkeit zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in einer haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben. Eine Kooperation unternehmerisch eigenständiger Berufsträger werde der Verkehr unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung nur bei hinreichend deutlichen Hinweisen erkennen. Im vorliegenden Fall habe der Verkehr keinen Anlass anzunehmen, dass es sich bei „HM“ um jeweils rechtlich eigenständige Kanzleien handele, nämlich um eine für Recht und eine für Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung.
Damit verstoße die beanstandete Kurzbezeichnung gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Die hervorgerufene Irreführung werde bei der gebotenen Gesamtbetrachtung auch nicht durch die übrige Gestaltung des Briefbogens ausgeräumt und sei wettbewerbsrechtlich relevant.
BGH, Urt. v. 6.11.2013 – I ZR 147/12
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Kommunikation/Organisation
Freitag, 16.05.2014, 13:30 - 19:00 Uhr, Der Anwalt als Akteur - Mit Stimme zum Erfolg
Samstag, 17.05.2014, 9:00 - 14:30 Uhr, Der Anwalt als Akteur - Körpersprache und ihre Botschaften
Verkehrsrecht
Samstag, 17.05.2014, 9:00 - 14:30 Uhr, Das verkehrsrechtliche Mandat in der Praxis - Grundlagen und aktuelle Probleme
Die Teilnahmegebühr beträgt 75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
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