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KammerInfo

Ausgabe Nr. 16/2014, vom 16. Dezember 2014

Inhaltsverzeichnis:

Informationen der Deutschen Rentenversicherung Bund zum Befreiungsrecht der Syndikusanwälte

In Umsetzung der Urteile des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten hat die Deutsche Rentenversicherung Bund im Hinblick auf den für sogenannte "Altfälle" einzuräumenden Vertrauensschutz Informationen herausgegeben, die sie wie folgt zusammenfasst:

- Syndikusanwälte, die über einen aktuellen Befreiungsbescheid für ihre derzeit ausgeübte   
  Beschäftigung verfügen, bleiben in dieser Beschäftigung befreit.

- Für Syndikusanwälte, die am 31.12.2014 bereits das 58. Lebensjahr vollendet haben, bleibt es - auch
  bei einem Arbeitgeberwechsel - bei einer Versicherung in dem zuständigen berufsständischen
  Versorgungswerk, wenn sie in der Vergangenheit befreit wurden und solange alle Voraussetzungen
  für eine Pflichtversicherung im Versorgungswerk vorliegen (Zulassung als Rechtsanwalt, Zahlung
  einkommensbezogener Beiträge usw.). Ausgenommen vom Vertrauensschutz sind Personen, die bei
  ihrem Arbeitgeber keine rechtsberatende Tätigkeit ausüben.

- Syndikusanwälte, deren Befreiungsbescheid nicht für die aktuell ausgeübte Beschäftigung  
  ausgesprochen wurde und die am 31.12.2014 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  werden von ihren Arbeitgebern spätestens zu dem Stichtag 01.01.2015 zur gesetzlichen
  Rentenversicherung angemeldet. Ist eine Anmeldung bereits zu einem Termin vor dem Stichtag
  erfolgt, verbleibt es dabei.

- Für die Beschäftigten, die bis zu dem Stichtag 01.01.2015 umgemeldet sind, sind Beiträge zur
  gesetzlichen Rentenversicherung - wie bei allen anderen Beschäftigten auch - ab dem Datum der
  Anmeldung laufend zu entrichten. Für die Vergangenheit werden Beiträge für diese Beschäftigten nicht
  erhoben, wenn sie durchgehend als Rechtsanwalt zugelassen waren und für ihre Arbeitgeber eine
  rechtsberatende Tätigkeit ausgeübt haben.

 Das vollständige Informationsschreiben finden Sie hier.

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Umfrage zur Nutzerführung des zukünftigen besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

Die BRAK wird aufgrund der Verpflichtung aus dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten zum 01.01.2016 für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) einrichten, über das zukünftig die elektronische Kommunikation mit der Justiz abgewickelt wird. Das Postfach wird den Weg des Postversandes ersetzen. Die erhaltenen Nachrichten können aus dem beA ausgedruckt oder exportiert werden. Derzeit befindet sich die BRAK in der Entwicklungsphase der Postfächer.

Unsere Online-Umfrage soll dabei helfen, zu ermitteln, welche Anforderungen Sie als zukünftiger Nutzer des beA an das zu entwickelnde System haben. Die Umfrage wird kurzfristig bis zum 31.12.2014 verfügbar sein, um so zu gewährleisten, dass die Informationen direkt in den laufenden Entwicklungsprozess miteinbezogen werden.

Wir freuen uns, wenn Sie die Umfrage an interessierte Kolleginnen und Kollegen weiterleiten.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Mithilfe!

Weiterführender Link:
Online-Umfrage

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Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm stellt uns freundlicherweise dessen "Rechtsprechungsübersicht aktuell" zur Verfügung. Monatlich erscheinen dort die Entscheidungen der Zivil-, Familien-, und Strafsenate der vergangenen Wochen. Die Dezember-Ausgabe finden Sie hier.

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Änderung im strafrechtlichen Berufungsrecht

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung Ende November eine Stellungnahme zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des Angeklagten in der Berufungsverhandlung beschlossen. Die Bundesregierung reagiert mit dem Vorschlag auf eine Entscheidung des EGMR, in der dieser beanstandet hatte, dass das Rechtsmittel eines Angeklagten, der der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben war, verworfen wurde, obwohl sein Verteidiger anwesend und vertretungsbereit war. Der vorgelegte Gesetzentwurf sieht jetzt vor, dass eine Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungsverhandlung nicht notwendig ist, wenn er durch seinen Verteidiger vertreten wird und keine besonderen Gründe die Anwesenheit erfordern. Außerdem werden die Möglichkeiten der Berufungsverwerfung präzisiert.

Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme unter anderem, dass die anwaltliche Vollmacht auf den konkreten Termin gerichtet sein muss, damit eine missbräuchliche Verwendung der im Ermittlungsverfahren pauschal ausgestellten Vollmacht verhindert wird.

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Umsetzung der Gewaltschutzrichtlinie

Der Bundesrat hat am 28.11.2014 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung und zur Durchführung der EU-Verordnung Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen passieren lassen.

Die Richtlinie und die Verordnung sollen Opfer von Gewalt effektiv und europaweit schützen. Dazu sind Systeme vorgesehen, wonach sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Gewaltschutzanordnungen der EU-Mitgliedstaaten auch in den anderen EU-Staaten anerkannt und die den Opfern gewährten Schutzmaßnahmen auf einen anderen Mitgliedstaat ausgedehnt werden können.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthielt neben der Gewaltschutzrechtsthematik noch eine damit nicht in Zusammenhang stehende Änderung des Rechtsmittelrechts in Scheidungsverbundverfahren. Diese seitens der BRAK kritisierte Änderung hatte der Bundestag am 13.11.2014 einstweilen zurückgestellt.

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Rechtshilfe in Strafsachen

Das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen den Verbänden und Organisationen zur Stellungnahme übersandt. Mit dem geplanten Gesetz soll der Rahmenbeschluss zur europäischen Überwachungsanordnung in deutsches Recht umgesetzt werden. Ziel des Rahmenbeschlusses ist die Vermeidung unnötiger Untersuchungshaft bei Personen, die in einem Mitgliedstaat einer Straftat beschuldigt werden, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben.

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Verschärfung der Regelungen zur steuerrechtlichen Selbstanzeige

Der Bundestag hat am 04.12.2014 das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Das neue Gesetz senkt die Grenze, bis zu der eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO möglich ist, von 50.000 Euro auf 25.000 Euro. Außerdem werden die Voraussetzungen sowohl für die strafbefreiende Selbstanzeige als auch für das Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen nach § 398a AO verschärft. Der Berichtigungszeitraum für die Fälle der einfachen Steuerhinterziehung beträgt künftig zehn Jahre statt bisher fünf Jahre.

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Mehrfaches Einreichen von Schriftsätzen bei Gericht: Tatsächlich notwendig?

Vor dem Hintergrund, dass der Archivflächenbedarf und die damit verbundenen Kosten der Justiz stetig steigen, hat sich das Landesjustizministerium mit folgendem Anliegen an uns gewandt:

Nicht selten, so wird berichtet, werden Schriftsätze nebst Anlagen insbesondere im Bereich der Familien- und Zivilrechtssachen mehrfach eingereicht, also "vorab per Fax" und später nochmals auf dem Postweg. Da auch Doppeleinreichungen nicht vernichtet werden dürfen, übersteige der Zuwachs aufzubewahrenden Aktenvolumens daher immer häufiger den Abbau von Akten durch Aussonderung und Vernichtung. Es werde deshalb darum gebeten, im Einzelfall jeweils zu prüfen, ob es der mehrfachen Einreichung eines Schriftsatzes tatsächlich bedarf. Ebenso sollte kritisch hinterfragt werden, ob das Beifügen umfänglicher Anlagen, gerade wenn der Schriftsatz mehrfach eingereicht wird, wirklich notwendig ist.

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Satzungsversammlung: Veröffentlichung der Fachanwaltsstudie

Die BRAK hat die von der Satzungsversammlung angeregte und vom Institut für Freie Berufe erstellte Studie zu den Fachanwaltschaften veröffentlicht. Die Untersuchung wurde 2013 durchgeführt und gibt Aufschluss über die gegenwärtige Situation und die Entwicklung der Fachanwaltschaften. Außerdem konnten die befragten Kolleginnen und Kollegen Fragen zu einem etwaigen Reformbedarf beantworten.

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
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Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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