Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Europäische Schutzanordnung und zur Durchführung der EU-Verordnung Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen ist am 12.12.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt überwiegend am 11.01.2015 in Kraft.
Die Richtlinie und die Verordnung sollen Opfer von Gewalt effektiv und europaweit schützen. Dazu sind Systeme vorgesehen, wonach sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Gewaltschutzanordnungen eines Mitgliedstaates auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt und die den Opfern gewährten Schutzmaßnahmen auf einen anderen Mitgliedstaat ausgedehnt werden können.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthielt neben der Gewaltschutzrechtsthematik noch eine damit nicht in Zusammenhang stehende Änderung des Rechtsmittelrechts in Scheidungsverbundverfahren. Diese seitens der BRAK kritisierte Änderung hat der Bundestag einstweilen zurückgestellt.
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Wie die BRAK und der Bundestag in ihren Stellungnahmen zu dem geplanten europäischen Verfahren zur Durchsetzung geringfügiger Forderungen, hatte sich auch die Bundesregierung in der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates der Europäischen Union zunächst für die Beibehaltung einer Streitwertgrenze in Höhe von 2.000 Euro ausgesprochen. Die Kommission hatte hier einen Wert von 10.000 Euro vorgeschlagen. Die Gegner einer solchen Anhebung argumentieren, dass dadurch der Verfahrensstandard gesenkt werde. Forderungen bis 10.000 Euro seien nach deutschem Verständnis keine Bagatellforderungen. Streitigkeiten in dieser Höhe könnten für Verbraucher sowie für kleine und mittlere Unternehmen eine „existenzielle Bedeutung“ verlangen.
In den Verhandlungen im Rat konnte sich allerdings die deutsche Position nicht durchsetzen. Im Ausschuss der Ständigen Vertreter am 20.11.2014 unterstützten alle übrigen Mitgliedstaaten einen von der italienischen Ratspräsidentschaft vorgelegten Textentwurf mit einer Streitwertgrenze von 4.000 Euro. Die Bundesregierung legte daraufhin einen Parlamentsvorbehalt ein. In seiner Sitzung am 03.12.2015 hat der Bundestag daraufhin eine Entschließung gefasst, in der erklärt wird, dass unter der Voraussetzung, dass die bisher geltende Definition für „grenzüberschreitende Rechtssachen“ beibehalten wird, eine Erhöhung der Wertgrenze auf 4000 Euro ausschließlich für „echte“ grenzüberschreitende Fälle gerade noch vertretbar erscheint.
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Die seit dem 1. Januar 2015 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b, Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, wurden neu bekannt gemacht. Sie betragen für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 210 Euro, für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner 462 Euro, für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter für Erwachsene 370 Euro, für Jugendliche von Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 349 Euro, für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 306 Euro und für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 268 Euro.
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Zum 01.01.2015 ist die von der Satzungsversammlung im Dezember 2013 beschlossene Änderung des § §15 Abs. 3 und 4 FAO in Kraft getreten. Danach wird die Fachanwaltsfortbildung intensiviert, aber auch deutlich flexibilisiert. Fachanwälte müssen sich danach jetzt mindestens 15 Zeitstunden pro Jahr fortbilden, können dabei aber 5 Zeitstunden im Selbststudium absolvieren.
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Ebenfalls in Kraft ist am 01.01.2015 die Neuregelung des § 3 BORA getreten, mit der die Satzungsversammlung klargestellt hat, dass der Rechtsanwalt in einem laufenden Mandat auch keine Vermögenswerte von dem Mandanten und/oder dem Anspruchsgegner zum Zweck der treuhänderischen Verwaltung oder Verwahrung für beide Parteien entgegennehmen darf.
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Montag, 02.02.2015, 9:00 - 14:30 Uhr, Aktuelle Problemgestaltung des Internetrechts - Update 2015
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Freitag, 16.01.2015, 13:30 - 19:00 Uhr, Einführung in die englische Rechtssprache - Teil 1
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06.02.2015, 13:30 - 19:00 Uhr, Rhetorik für Juristen - überzeugend wirken und auftreten
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Mittwoch, 28.01.2015, 14:30 - 20:00 Uhr, Die Grundlagen des RVG - Abrechnung des anwaltlichen Mandats
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