Die BRAK hat zum Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte eine Stellungnahme abgegeben. Vorangegangen war eine intensive Befassung sowohl des Berufsrechtsausschusses der BRAK als auch der Hauptversammlung mit der Thematik.
Die BRAK begrüßt die im Entwurf vorgesehene statusbegründende Norm, die den Syndikusrechtsanwalt als Anwaltstyp sui generis mit modifizierten Pflichten, aber auch mit eingeschränkten Rechten definiert.
Nach Auffassung der Kammerpräsidenten wahrt dieser neue Anwaltstyp die Einheit der Anwaltschaft. Syndikusrechtsanwälte werden wie niedergelassene Rechtsanwälte Mitglied ihrer jeweiligen Kammer und haben dort die gleichen Mitbestimmungs- und Mitgestaltungsrechte.
Weiterhin kritisch sieht die BRAK die im Rahmen des Zulassungsverfahrens der Syndikusrechtsanwälte vorgesehene Anhörung des Rentenversicherungsträgers. Außerdem fordert sie eine umfassende Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Syndikusrechtsanwälte für ihren Arbeitgeber.
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Der Verfassungsausschuss der BRAK kommt in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass die Verfassungsbeschwerden unbegründet sind, weil die Entscheidungen weder dem einfachen Recht entgegenstehen noch dieses einfache Recht den Vorgaben des Grundgesetzes widersprechen.
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Vom Ministerium werde dabei verkannt, heißt es in der Mitteilung, dass die anwaltliche Verschwiegenheit für die betroffenen Mandanten von existenzieller Bedeutung ist. Das Speichern von Daten darüber, wer, wann und wie lange mit seinem Rechtsanwalt kommuniziert hat, widerspreche dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz.
Kritisiert wird von der BRAK auch das Verfahren: Das Bundesjustizministerium hat den Gesetzentwurf den Verbänden lediglich zur Kenntnisnahme und nicht wie sonst üblich zur Stellungnahme übersandt und gleichzeitig angekündigt, die Befassung im Kabinett in Kürze einzuleiten.
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Anlässlich des zweiten Jahrestages der Enthüllungen von Edward Snowden soll am Samstag, den 30.05.2015 um 14:00 Uhr vor dem Bundeskanzleramt eine Demonstration der Initiative „Rechtsanwälte gegen Totalüberwachung“ stattfinden. Die „Rechtsanwälte gegen Totalüberwachung“ wollen nicht zuletzt auch angesichts der neuen Planungen der Bundesregierung zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung und der Enthüllungen über den BND ein Zeichen gegen verdachtslose Massenüberwachung setzen.
In ihrem Aufruf betont die Initiative ausdrücklich, dass die geplante Demonstration nicht parteipolitisch motiviert sei, sondern es darum gehe, die Bundesregierung zur Wahrnehmung ihrer Schutzpflichten anzuhalten. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hätten einen Eid auf die Verfassung geschworen und müssten daher auch ihrer Wächterrolle gerecht werden.
Als Redner werden der frühere Vizepräsident des Deutschen Bundestages, Dr. Burkhard Hirsch, der ehemalige Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar, der Bundestagsabgeordnete Hans-Christian Ströbele sowie der Präsident der Rechtsanwaltskammer Berlin Dr. Marcus Mollnau erwartet. Außerdem wird ein persönliches Grußwort von Edward Snowden an die Teilnehmer übermittelt werden.
Interessenten werden gebeten, sich kurz vor dem Termin unter https://rechtsanwaelte-gegen-totalueberwachung.de/aktionen/demonstration-30-05-2015/ über mögliche Änderungen beim Ablauf der Demonstration zu informieren.
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Dem obsiegenden Berufungsbeklagten, der die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt hat, steht kein Anspruch auf Erstattung der vollen 1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG zu, wenn ihm die Berufungsbegründung nicht vor, sondern erst zusammen mit der abschließenden Entscheidung des Berufungsgerichts über das Rechtsmittel zugegangen ist.
Laut OLG ist im zugrunde liegenden Fall für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin unzweifelhaft die 1,6-fache Verfahrensgebühr entstanden. Hiervon sei jedoch die Frage zu unterscheiden, ob die Klägerin diese Kosten in voller Höhe von den Beklagten erstattet verlangen kann. Die Erstattungsfähigkeit setze nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO voraus, dass der den Antrag auf Zurückweisung der Berufung enthaltende Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war. Dies verneint das Gericht vorliegend.
Die Entscheidungen des BGH (Az.: V ZB 143/12 und Az.: XI ZB 21/13), wonach nach Einreichung einer Rechtsmittelbegründung dem Rechtsmittelgegner ein berechtigtes Interesse nicht abgesprochen werden könne, mit anwaltlicher Hilfe eine Zurückweisung des Rechtsmittels anzustreben und einen entsprechenden Antrag anzukündigen, weshalb von diesem Zeitpunkt an eine Verteidigung notwendig und selbst bei einem „verfrühten“ Zurückweisungsantrag mit dann erstattungsfähigen Kosten verbunden sei, stehe der Entscheidung nicht entgegen, denn der BGH stelle nicht darauf ab, ob überhaupt eine Rechtsmittelbegründungsschrift existent ist oder bei dem Rechtsmittelgericht vorgelegt wird, sondern ob diese dem Rechtsmittelgegner vor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung über das Rechtsmittel zur Kenntnis gebracht worden ist. Denn nur, wenn dem Rechtsmittelgegner die durch den Rechtsmittelführer vorgebrachte Begründung inhaltlich bekannt werde, könne er sich überhaupt mit Inhalt und Umfang des Angriffs gegen die Entscheidung der vorhergehenden Instanz sachlich auseinandersetzen.
OLG Celle, Beschl. v. 15.04.2015 - 2 W 91/15
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Strafrecht
Freitag, 12.06.2015, 13:30 - 19:00 Uhr, Verteidigungsstrategie / Verteidigungstaktik
Die Teilnahmegebühr beträgt 75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
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