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KammerInfo

Ausgabe Nr. 13/2015, vom 22. September 2015

Inhaltsverzeichnis:

Ekkehart Schäfer neuer Präsident, Dr. Ulrich Wessels neuer Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer

In der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) an 18.09.2015 in Hamburg haben die Präsidenten der 28 regionalen Rechtsanwaltskammern ein neues Präsidium gewählt. Neuer Präsident ist der Ravensburger Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer. Er tritt die Nachfolge von Axel C. Filges, Rechtsanwalt aus Hamburg, an, der in den vergangenen acht Jahren der Kammer vorstand.

Rechtsanwalt Schäfer, Fachanwalt für Medizinrecht, engagiert sich seit fast 30 Jahren für die anwaltliche Selbstverwaltung. Von 2000 bis 2010 war er Präsident der Rechtsanwaltskammer Tübingen, seit 2007 war er einer der Vizepräsidenten der BRAK und befasste sich hier im Schwerpunkt mit berufsrechtlichen Fragen des Datenschutzes. 

Neuer Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer ist der Präsident der Rechtsanwaltskammer Hanmm, RAuN Dr. Ulrich Wessels, Münster.

Die neue Besetzung des BRAK-Präsidiums lautet:
Präsident: Ekkehart Schäfer - RAK Tübingen; Vizepräsidenten: Dr. Martin Abend, RAK Sachsen, Dr. Ulrich Wessels - RAK Hamm, Dr. Thomas Remmers - RAK Celle, Ulrike Paul - RAK Stuttgart; Schatzmeister: Michael Then - RAK München.
 

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Stellungnahme zur geplanten Speicherpflicht für Verkehrsdaten

Die BRAK hat eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten vorgelegt. Kritisiert wird dabei u. a. der nicht hinreichende Schutz für Berufsgeheimnisträger. Der Verzicht auf ein Speicherungsverbot stelle eine Verletzung von Art.10 Abs. 1GG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG dar, heißt es in der Stellungnahme. Bei den betroffenen Kommunikationspartnern (Patienten/Mandanten, Informanten) entstünde nicht nur – wie bei der Allgemeinheit – das Gefühl, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung sei. Vielmehr gelte dies auch für einen besonders sensiblen und folglich besonders schutzwürdigen Bereich des Privatlebens (Gesundheit bzw. Verhältnis Patient/Mandant).

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Initiativstellungnahme zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Die BRAK hat sich in einer Initiativstellungnahme dafür ausgesprochen, dass vermögensrechtliche Auseinandersetzungen beendeter nichtehelicher Lebensgemeinschaften künftig auch vor den Familiengerichten verhandelt werden und schlägt dafür eine Änderung des § 266 FamFG vor. Bisher besteht hier eine Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte. Zur Begründung des Vorstoßes wird unter anderem ausgeführt, dass es eine Zuständigkeitsänderung beim BGH vom II. Zivilsenat auf den XII. Zivilsenat gegeben habe und sich seither die Rechtsprechung des BGH deutlicher am Familienrecht orientiere. Deshalb müssten auch in der 1. Instanz diese Verfahren vor den Familiengericht geführt werden, da dort die entsprechende Kompetenz vorhanden sei.

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Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft: Übergabe des Amtes der Schlichterin

Am 10.09.2015 fand anlässlich der Übergabe des Amtes der Schlichterin der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft eine Feierstunde statt. Monika Nöhre, ehemalige Präsidentin des Kammergerichts Berlin, tritt die Nachfolge von Dr. h. c. Renate Jaeger an, die als erste Schlichterin der Anwaltschaft diese Position seit Januar 2011 bekleidete und zuvor Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewesen war. Die Schlichtungsstelle wurde vor fünf Jahren auf Initiative der Bundesrechtsanwaltskammer als unabhängige Institution zur Befriedung von Auseinandersetzungen zwischen Mandanten und ihren Rechtsanwälten eingerichtet. Im Rahmen des Programms hielt die amtierende Präsidentin des Bundesgerichtshofs Bettina Limperg eine Festrede zum Thema „Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – wieviel Justiz braucht die Schlichtung“, die in der kommenden Ausgabe der BRAK-Mitteilungen (Heft 5/2015) abgedruckt sein wird. 

Weiterführender Link:

Presseerklärung der Schlichtungsstelle vom 01.09.2015

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Rechtsprechung: BVerfG zur Geldwäsche durch Annahme bemakelten Geldes als Rechtsanwaltshonorar

Das BVerfG stellt nunmehr klar, dass auch der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB im Fall der Honorarannahme durch Strafverteidiger verfassungskonform auszulegen ist.

Zum Verschaffungstatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat das BVerfG bereits im Jahr 2004 entschieden, dass dieser verfassungskonform einschränkend auszulegen ist. Danach könne die Annahme eines Honorars durch einen Strafverteidiger nur dann strafbar sein, wenn er im Zeitpunkt der Annahme sichere Kenntnis von der Herkunft des Geldes aus einer Katalogtat habe. Leichtfertigkeit oder bedingter Vorsatz genüge nicht.

Die in dem damaligen Urteil getroffenen systematischen Erwägungen überträgt das BVerfG nun auf § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, um den Belangen und der spezifischen Situation der Strafverteidiger insbesondere im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant Rechnung zu tragen. Die Restriktionen, die das BVerfG zu § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB im subjektiven Tatbestand für erforderlich erachtet hat, stellen auf die Kenntnis des Strafverteidigers von der deliktischen Mittelherkunft ab. Diese würden weitgehend leerlaufen, wenn im Hinblick auf die Tatbestandsvariante des Gefährdens oder Vereitelns der Sicherstellung, die durch den Geldfluss objektiv mitverwirklicht wäre, einschränkungslos bedingter Vorsatz bezüglich der Herkunft des Vermögens oder gar Leichtfertigkeit genügten. Wie die verfassungskonforme Auslegung im Einzelnen zu verwirklichen ist, bleibt allerdings den Fachgerichten vorbehalten.

Dennoch hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die gerügte Verletzung des Art. 12 GG den verfassungsprozessualen Darlegungsanforderungen nicht genügte und auch die Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 2 GG keinen Erfolg hatte.

BVerfG, Beschl. v. 28.07.2015 – 2 BvR 2558/14, 2 BvR 2573/14, 2 BvR 2571/14

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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm August und September 2015

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht für den Monat August finden Sie hier.

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht für den Monat September finden Sie hier:

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33. Münsterischer Versicherungstag am 21. November 2015

Die Westfälische Wilhelms-Universität und die Forschungsstelle für Versicherungswesen laden zum 33. Münsterischen Versicherungstag am Samstag, 21. November 2015, 9:00 - 13:00 Uhr in die Aula des Münsteraner Schlosses ein.

Themen der Veranstaltung werden die Berufsunfähigkeitsversicherung, das neue Versicherungsaufsichtsrecht sowie die Managerhaftung und deren Versicherung sein.

Die Teilnahme an der Tagung ist kostenlos.

Nähere Informationen:
Forschungsstelle für Versicherungswesen
Universität Münster
Universitätsstr. 14-16, 48143 Münster
Telefon: 0251/8322739, Telefax: 0251/8321829
versicherungswesen@uni-muenster.de
www.versicherungswesen-Muenster.de

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Building Information Management (BIM) - Technische, planerische und juristische Aspekte

BIM ist derzeit das Schlagwort für Neuentwicklungen am Bau. Die Integration der Planungs-, Bau und Betriebsphase eines Gebäudes in ein digitales Modell schafft Möglichkeiten für eine optimierte Ressourcennutzung, wird aber auch zu einer deutlichen Verschiebung der Positionen der am Bau Beteiligten untereinander führen.

Im Rahmen des 6. Deutschen Baugerichtstags 2016 wird ein Arbeitskreis zum Thema BIM tagen und Empfehlungen aussprechen. Zur Einführung in das Thema veranstalten die Technische Universität Dortmund – Lehrstuhl für Baubetrieb und Bauprozessmanagement - sowie der Deutsche Baugerichtstag e.V. am 19.11.2015 ein Symposium. Planer und Juristen zeigen darin auf, was BIM für Möglichkeiten bietet, aber auch, welche Fragenkomplexe noch beantwortet werden müssen, damit BIM technisch wie rechtlich friktionsfrei umgesetzt werden kann.

Das gesamte Programm der Veranstaltung sowie das Anmeldeformular sind auf der Homepage des Deutschen Baugerichtstags

www.baugerichtstag.de

hinterlegt.

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Bank- und Kapitalmarktrecht / Familienrecht
Freitag, 25.09.2015, 13:30 - 19:00 Uhr, Gestaltungen und aktuelle Einzelfragen bei den Schnittstellen zwischen Familienrecht und Bank- und Kapitalmarktrecht

Medizinrecht
Montag, 26.10.2015, 9:00 - 14:30 Uhr Seminar in Zusammenarbeit mit der Ärztekammer: Veränderungen bei der Gutachterkommission für Arzthaftpflichtfragen und ausgewählte arztpflichtrechtliche Probleme

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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