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KammerInfo

Ausgabe Nr. 17/2015, vom 27. November 2015

Inhaltsverzeichnis:

besonderes elektronischen Anwaltspostfach: Verschiebung Starttermin

Zum 01.01.2016 sollte jeder in der Bundesrepublik zugelassene Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach erhalten. Mit der Entwicklung dieser Postfächer wurde 2013 die Bundesrechtsanwaltskammer betraut.

In den Tests der letzten Wochen hat sich gezeigt, dass die Qualität des beA noch nicht den Erwartungen der BRAK entspricht. Das Präsidium der BRAK hat deshalb beschlossen, den Start des beA zu verschieben und die Postfächer erst dann zur Verfügung zu stellen, wenn sichergestellt ist, dass alle vorgesehenen Funktionen verlässlich zur Verfügung stehen.

Die BRAK führt jetzt mit Atos, dem mit der Entwicklung des beA beauftragten Unternehmen, Gespräche, um festzulegen, bis zu welchem Termin alle notwendigen Tests und ggf. erforderliche Nachbesserungsarbeiten durchgeführt und abgeschlossen werden können. Der neue Starttermin wird auf der speziell zum beA eingerichteten Internetseite http://bea.brak.de veröffentlicht.

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Syndikusanwälte

Auf der Tagesordnung des Rechtsausschusses für den 02.12.2015 stehen auch die beiden gleichlautenden von Bundesregierung und den Regierungsfraktionen eingebrachten Gesetzentwürfe zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte. Das Plenum des Bundestages tagt in diesem Jahr noch einmal in der 49. und in der 52. Kalenderwoche. Wenn das Gesetz noch in diesem Jahr verabschiedet werden soll, müsste daher spätestens am 18.12.2015 die Zweite und Dritte Lesung im Bundestag stattfinden. In den Gesetzentwürfen ist ein Inkrafttreten für den ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats vorgesehen.

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Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

Die BRAK hat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen eine Stellungnahme vorgelegt. Darin billigt die Kammer grundsätzlich die Zielsetzung des Regierungsentwurfs, die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitsweisen für den gesamten Bereich der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung unter Strafe zu stellen. Das gilt auch für die Verortung entsprechender Strafvorschriften im 26. Abschnitt des StGB bei den Straftaten gegen den Wettbewerb. Sie widerspricht aber dem vom Regierungsentwurf verfolgten doppelten Rechtsgüterschutz durch Strafrecht.

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Fachanwalt für Migrationsrecht unbeanstandet

Bundesjustizminister Maas hat in einem Schreiben vom 19.11. den Beschluss der Satzungsversammlung, der in der ersten Sitzung der neugewählten Legistarperiode der Satzungsversammlung im November 2015 verabschiedet wurde, nicht beanstandet. Der Beschluss betrifft die Einführung eines Fachanwalts für Migrationsrecht. Damit wird es künftig 23 Fachanwaltsbezeichnungen geben. Zuletzt hatte die 5. Satzungsversammlung in ihrer letzten Sitzung im März diesen Jahres den Fachanwalt für Vergaberecht beschlossen, der Anfang November eingeführt wurde. Mit neuen Fachanwaltschaften will die Satzungsversammlung auf eine gestiegene Nachfrage nach rechtlicher Beratung in den entsprechenden Fachgebieten reagieren.

Die Änderungen werden in den kommenden BRAK-Mitteilungen (6/2015, Mitte Dezember) veröffentlicht und treten zum 01.03.2016 in Kraft.

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Rechtsprechung AGH Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung der Fortbildungspflicht

Für die Wertung einer Publikation als Fortbildungsmaßnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FAO kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung, sondern auf den Zeitpunkt der Ausarbeitung des Beitrags, an.

Der AGH ging nach Abwägung der einzelnen Argumente davon aus, dass unter dem Begriff „Publizieren“ der Gesamtvorgang zu verstehen sei, nämlich das Erarbeiten des wissenschaftlichen Beitrags und das Veröffentlichen des Werks. Dies sei das Ergebnis einer stringenten systematischen und teleologischen Auslegung des § 15 FAO. Die Frage, ob die kalenderjährliche Fortbildungspflicht durch eine wissenschaftliche Publikation erfüllt sei, werde nicht nur nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung, sondern auch danach beantwortet, ob und inwieweit der in § 15 Abs. 3 FAO (§ 15 Abs. 2 FAO a. F.) vorgeschriebene zeitliche Rahmen für die Erstellung des Beitrags ausgeschöpft wurde. Auch derjenige, der die Fortbildung durch Publikationstätigkeit nachweise, müsse der zuständigen Kammer mitteilen, wie viel Zeit das Verfassen des jeweiligen Beitrags beansprucht habe. Zudem könne man ansonsten „auf Vorrat“ arbeiten und einen Beitrag in zwei Teilen am Ende des einen und zu Beginn des nächsten Jahres veröffentlichen.

Hinweis: Die Berufung ist zugelassen. Eine Grundsatzentscheidung des BGH ist zu erwarten.

AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.09.2015 – 1 AGH 20/15

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Nachrichten aus Brüssel

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