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KammerInfo

Ausgabe Nr. 18/2015, vom 14. Dezember 2015

Inhaltsverzeichnis:

Geänderter Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndici passiert Rechtsausschuss

Am 02.12.2015 hat sich der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestages mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte befasst und noch einige Änderungen gegenüber den beiden ursprünglichen Gesetzentwürfen beschlossen. Klargestellt wurde, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht vom Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bzw. dessen Nachweis abhängt. Eine Klarstellung enthält § 231 Abs. 4 d) SGB VI im Zusammenhang mit der 45-Jahres-Altersgrenze. Damit wird unter bestimmten Voraussetzungen ein rückwirkendes Befreiungsrecht eingeräumt, sofern für berufsständische Versorgungswerke, die bislang noch Höchstaltersgrenzen für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft kennen, diese Altersgrenzen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgehoben werden. Weitere Änderungen betreffen das besondere elektronische Anwaltspostfach sowie die Anwaltsverzeichnisse.

Der Deutsche Bundestag wird sich mit diesem Gesetzgebungsvorhaben in zweiter und dritter Lesung am 17.12.2015 befassen. Für dem 18.12.2015 steht das Gesetz auf der Tagesordnung des Bundesrates. Ob der Bundesrat sich an diesem Tag endgültig mit dem Vorhaben befassen wird, steht noch nicht fest. Abweichend von den bisherigen Gesetzentwürfen kann das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte frühestens am 01.01.2016 in Kraft treten.

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Insolvenzrecht

Zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat die BRAK eine weitere Stellungnahme abgegeben und darin eine Ergänzung für das Insolvenzverfahren vorgeschlagen.

Bislang sind die Voraussetzungen zur Übertragung der dem Insolvenzgericht originär obliegenden Rechnungsprüfungspflicht – trotz regelmäßiger Übertragung in der Praxis – nicht gesetzlich geregelt. Die BRAK regt jetzt an, hier eine gesetzliche Regelung zu schaffen. Danach soll die Übertragung der Rechnungsprüfungspflicht auf einen Sachverständigen nur dann erfolgen, wenn die Gläubigerversammlung bzw. der Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, der Übertragung zustimmt oder der Umfang des Verfahrens eine Schlussrechnungsprüfung durch das Insolvenzgericht ausschließt.

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Verbraucherschlichtung – Bundestag setzt EU-Richtlinie zur alternativen Streitbeilegung um

Der Bundestag hat am 03.12.2015 den Gesetzentwurf zur Regelung alternativer Streitbeilegungsverfahren in Verbraucherangelegenheiten in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen und damit die entsprechende EU-Richtlinie umgesetzt. Dadurch wird nun ein bundeseinheitlicher Rahmen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen geschaffen. Das Gesetz regelt Kriterien und Verfahren zur Anerkennung als Streitbeilegungsstelle. Einheitlich zuständige Stelle ist das Bundesamt für Justiz. Um einen flächendeckenden Zugang zu sichern, ist eine Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle nebst wissenschaftlicher Evaluierung vorgesehen. Als Qualitätsanforderung an den Streitmittler wird vorausgesetzt, dass dieser entweder die Befähigung zum Richteramt besitzt oder zertifizierter Mediator sein muss. Dies entspricht der zentralen Forderung der BRAK.

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Rechtsprechung: BVerfG zum Umgehungsverbot des anwaltlichen Insolvenzverwalters

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob das Umgehungsverbot des § 12 BORA auch für den Anwalt gilt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse Forderungen einzieht, nicht zur Entscheidung angenommen.

Der BGH (Urt. v. 06.07.2015 – AnwZ (Brfg) 24/14) hatte im Juli 2015 entschieden, dass ein Anwalt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse Forderungen einzieht, sich an das Umgehungsverbot des § 12 BORA zu halten hat. Der BGH hatte ausgeführt, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zum Berufsbild des Rechtsanwalts gehöre. Zwar werde der Zugang zum Beruf des Insolvenzverwalters in den §§ 56 ff. InsO geregelt, die Ausübung des Berufs habe allerdings keine gesetzliche Regelung, etwa in einer Berufsordnung, erfahren. Auch die Fachanwaltsordnung, welche die bei der BRAK eingerichtete Satzungsversammlung aufgrund ihrer Satzungskompetenz erlassen hat, verstehe die Insolvenzverwaltertätigkeit als Teil der Anwaltstätigkeit.

Das BVerfG hat nun ausgeführt, dass der Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche Bedeutung zukomme noch ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des beschwerdeführenden Rechtsanwalts angezeigt sei. Die Verfassungsbeschwerde habe keine Aussicht auf Erfolg. Sie sei unzulässig, weil sie den Begründungserfordernissen der §§ 92, 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht genüge. Der Beschwerdeführer habe verkannt, dass der Bescheid der Rechtsanwaltskammer und die diesen bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen die Einhaltung seiner als Rechtsanwalt zu beachtenden Berufspflichten zum Gegenstand hatte. Es sei nicht darum gegangen, für den anwaltlichen Insolvenzverwalter Berufspflichten einzuführen. Insbesondere sei bei der Auseinandersetzung mit den gerichtlichen Entscheidungen nicht berücksichtigt worden, dass die Gerichte nur in dem vorliegenden Einzelfall entschieden hatten, in dem der Insolvenzverwalter unter seinem anwaltlichen Briefkopf aufgetreten war und auch unter Beifügung seiner Berufsbezeichnung als Rechtsanwalt unterzeichnet hatte.

BVerfG, Beschl. v. 28.10.2015 – 1 BvR 2400/15

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OLG Rechtsprechungsübersicht Dezember 2015

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für den Monat Dezember finden Sie hier:

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Familienrecht
Freitag, 18.12.2015, 13:30 - 19:00 Uhr, Das Kind bei Trennung und Scheidung - Überblick und aktuelle Probleme des Sorge- und Umgangsrechts
Versicherungsrecht
Freitag, 18.12.2015, 13:30 - 19:00 Uhr, Private Unfallversicherung Update 2015 - Grundlagen und neueste Rechtsprechung
Kommunikation/Organisation
Mittwoch, 13.01.2016, 14:30 - 20:00 Uhr, Rhetorik für Juristen - überzeugend wirken und auftreten

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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Vortrag "Erste Erfahrungen mit dem FamFG-Verfahren im Erbrecht" an der Universität Bochum

Der Verein Hereditare-Wissenschaftliche Gesellschaft für Erbrecht e. V. lädt ein zum Vortrag von Herrn Dr. Claus-Henrik Horn zum Thema

"Erste Erfahrungen mit dem FamFG-Verfahren im Erbrecht"

am Freitag, 29. Januar 2016 um 18:00 Uhr an der Ruhr-Universität Bochum (Veranstaltungsort: Hörsaal HGC 10).

Die Veranstaltung ist kostenlos. Um eine Anmeldung unter ls.muscheler@jura.rub.de wird gebeten. Eine Anfahrtbeschreibung sowie einen Lageplan finden Sie hier.

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

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