Gebühren und Auslagen eines Rechtsbeistands für ein in eigener Angelegenheit erfolgreich betriebenes Widerspruchsverfahren sind erstattungsfähig, wenn ein verständiger Dritter ohne spezielle Kenntnisse in gleicher Lage einen Bevollmächtigten hinzugezogen hätte.
BSG, U. v. 20. November 2001 – B 1 KR 21/00 R (Nordrhein-Westfalen)
(Fundstelle: NJW 2002, 1972)