Die Einziehung von Vermögen, das durch eine Straftat erlangt wurde, ist auch dann zulässig, wenn hinsichtlich dieser Tat bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf eine Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden. Gegenstand der Entscheidung ist § 316h EGStGB, welcher die sog. Vermögensabschöpfung auch bei bereits verjährten Taten ermöglicht. Der BGH hatte dies mit dem Rechtsstaatsprinzip und den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für unvereinbar gehalten und die Frage daher dem BVerfG vorgelegt. Auf Bitte des BVerfG hat die BRAK zu der Frage durch ihre Ausschüsse Verfassungsrecht und Strafrecht Stellung genommen.

Die BRAK hat sich differenziert mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe auseinandergesetzt. Mit dem Gesetz soll das Recht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften umfassend modernisiert und an die Entwicklungen und Erfordernisse der anwaltlichen Tätigkeit angepasst werden. Gegenüber dem im November 2020 vorgelegten Referentenentwurf, zu dem die BRAK umfassend Stellung genommen hatte, enthält der Regierungsentwurf einige Änderungen, die in Teilen auch der von der BRAK vorgebrachten Kritik Rechnung tragen.

Im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) ist seit Kurzem die Suche nach Pflichtverteidigern möglich. Über das entsprechende Feld im Verzeichnis können sowohl die Justiz als auch das rechtsuchende Publikum gezielt nach Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten suchen, die bereit sind, Pflichtverteidigungen zu übernehmen.

In Deutschland zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die einen entsprechenden Eintrag im Verzeichnis wünschen, können ihre Bereitschaft, Pflichtverteidigungen zu übernehmen, an ihre zuständige Rechtsanwaltskammer melden. Für die Pflege der im Verzeichnis enthaltenen Daten sind ausschließlich die Rechtsanwaltskammern zuständig; Änderungen können daher nur diese – nicht die BRAK – vornehmen.

Weiterführender Link:

Die gegenwärtige Lage und die Zukunft der Mediation in Deutschland, insbesondere der rechtliche Regulierungsrahmen, sind Gegenstand einer Konferenz, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Mai 2021 veranstaltet. Mit Vertretern aus Politik, Verbänden, Wissenschaft, Ländern, Anwaltschaft und Justiz soll dort diskutiert werden, ob die Ausbildung und Zertifizierung von Mediator*innen der staatlichen Steuerung bedürfen und wie die Mediation in das bestehende Rechtsschutzsystem eingebettet ist. Aus Anlass der Konferenz, bei der die BRAK durch den Vorsitzenden ihres Ausschusses Außergerichtliche Streitbeilegung, Michael Plassmann, vertreten sein wird, hat die BRAK Empfehlungen zur Regelung der Qualitätssicherung und -kennzeichnung von Mediationsangeboten erarbeitet.

Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der DSGVO zum 28.5.2018 wurde das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) angepasst. Es sieht eine Evaluierung der neuen Regelungen nach spätestens drei Jahren vor. Im Rahmen dieser Evaluierung hat die BRAK erneut ihre Forderung bekräftigt, die in § 29 Abs. 3 BDSG geregelten Aufsichtsbefugnisse so auszugestalten, dass der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des Mandatsgeheimnisses wirksam gewährleistet ist. Nach der derzeitigen Regelung können die Aufsichtsbehörden Anwält*innen unter Zwangsgeldandrohung dazu auffordern, Auskunft über Mandatsinhalte zu geben. Hiervon wird auch Gebrauch gemacht, obwohl das Mandatsgeheimnis berufs- und strafrechtlich geschützt ist. Die BRAK mahnt daher dringend eine Einschränkung der Aufsichtsbefugnisse an und fordert die Bundesregierung auf, sich auch auf europäischer Ebene hierfür einzusetzen.

Aus Anlass des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union zum 1.1.2021 wurden die berufsrechtlichen Regelungen angepasst, nach denen Personen aus anderen Staaten in Deutschland unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates in Deutschland tätig zu werden. Durch die Verordnung zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird die Zeile „– in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor“ in der Anlage zu § 1 EuRAG gestrichen.

Im Rahmen des Kostenrechtsänderungsgesetzs (KostRÄG) wurden auch die Vorschriften über das gem. § 115 ZPO einzusetzende eigene Vermögen und die dabei zu berücksichtigenden Freibeträge nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung angepasst. Die Freibeträge wurden dabei – dies ist Teil des mit den Bundesländern gefundenen Kompromisses für das KostRÄG – insgesamt abgesenkt. Zudem sind sie nun nicht mehr bundesweit einheitlich; in Landkreisen mit besonders hohen Lebenshaltungskosten gelten höhere Freibeträge.

Das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG) ist am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 1.1.2021 in Kraft getreten. Bereits am Tag nach der Verkündung trat die geänderte Übergangsvorschrift des § 60 I RVG in Kraft, um sicherzustellen, dass diese für die im KostRÄG vorgenommenen Anpassungen des RVG Anwendung findet. Neben einer linearen Erhöhung der anwaltlichen Gebühren um 10 % (bzw. um 20 % im Sozialrecht) sieht das Gesetz strukturelle Änderungen im RVG vor.

Angestellte, d.h. auch die juristischen und nicht-juristischen Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei, sind bei einem Arbeits- oder Wegeunfall kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Dies gilt jedoch nicht für selbstständig tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Für sie besteht jedoch die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung zu versichern. Informationen dazu hat der BRAK-Ausschuss Sozialrecht in seinen Hinweisen „Gesetzliche Unfallversicherung – nicht nur für Arbeitnehmer!“ erarbeitet.

Bremen hat zum 1.1.2021 für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit – mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen – den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr für professionelle Verfahrensbeteiligte eingeführt. Das Land machte damit von der in Art. 24 II des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die eigentlich erst ab dem 1.1.2022 für alle verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs vorzuziehen.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18.12.2021 dem Entwurf für ein Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 zugestimmt. Damit gab er – mehr als sieben Jahre nach der letzten Anpassung der anwaltlichen Gebühren – grünes Licht für die Gebührenreform, die strukturelle Verbesserungen sowie eine lineare Anpassung von 10 % (bzw. 20 % im Sozialrecht) bringt. Das Gesetz ist – nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 29.12.2020 – am 1.1.2021 in Kraft getreten.

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