BVerfG: Wiederaufnahme von Strafverfahren nach Freispruch verfassungswidrig
Erst seit Ende 2021 war die Wiederaufnahme eines bereits durch Freispruch abgeschlossenen Strafverfahrens bei Mord und bestimmten völkerstrafrechtlichen Delikten auch dann möglich, wenn neue Beweismittel eine Verurteilung hoch wahrscheinlich erscheinen lassen. Der neue § 362 Nr. 5 der Strafprozessordnung (StPO) ergänzt die bereits vorhandenen Wiederaufnahmegründe, die nur in Härtefällen eingreifen, und war bereits im Gesetzgebungsverfahren stark umstritten. Am 31.10.2023 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelung für verfassungswidrig erklärt.