Jede/r in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin/Rechtsanwalt sowie jede zugelassene Berufsausübungsgesellschaft verfügt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, kurz beA. Das System ermöglicht eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).

Die Bestellung von beA-Produkten ist über die durch die Bundesnotarkammer bereitgestellte Plattform Bestellung & Antrag beA | Zertifizierungsstelle (bnotk.de) möglich.
Aktuelle Hinweise sowie Hilfe zur technischen Umsetzung finden Sie auf den Seiten der BRAK oder des beA-Supports.

Die BRAK hat den regionalen Rechtsanwaltskammern zwei Artikel zum beA sowie ein Interview mit dem ersten Vizepräsidenten der BRAK, Herrn Rechtsanwalt Dr. Martin Abend, zur Information der eigenen Mitglieder zur Verfügung gestellt.

In dem Beitrag von Frau Rechtsanwältin Dr. Nitschke „Mythen und Fakten“ finden Sie Fakten und Hintergründe dazu, warum derzeit das beA offline ist. Ergänzt werden diese Informationen durch das Interview, geführt von Frau Rechtsanwältin Dr. Nitschke mit Herrn Kollegen Dr. Martin Abend.

Die sich an das Offlinegehen des beA stellenden praktischen Fragen finden Sie dann in dem Artikel von Frau Rechtsanwältin Jennifer Witte, BRAK.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat am Freitag ihren Sicherheitsdialog "beAthon" durchgeführt, moderiert von Prof. Dr. Stephan Ory, dem Vorstandsvorsitzenden des EDV-Gerichtstags. Die anwesenden IT-Experten und Rechtsanwälte diskutierten intensiv Sicherheitsfragen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach. Danach kann die gegenwärtig bei Rechtsanwältinnen und Rechtsnwälten installierte Client-Security eine Lücke für einen externen Angriff darstellen. Aus diesem Grund empfiehlt die BRAK allen Kolleginnen und Kollegen, ihre bisherige Client-Security zu deaktivieren. Lesen Sie zum beAthon auch den aktuellen beA-Sondernewsletter der BRAK vom 26.01.2018.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in ihrer gestrigen Präsidentenkonferenz nochmals bestätigt, das beA erst dann erneut in Betrieb nehmen zu wollen, wenn zuvor alle relevanten Sicherheitsfragen geklärt sind.

Hierzu wird die BRAK die zur Lösung der beA Client Security-Problematik zur Verfügung gestellte Software durch das vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik empfohlene Unternehmen secunet Security Networks AG begutachten lassen. Desweiteren ist geplant, auch gemeinsam mit externen Entwicklern und Kritikern den Lösungsvorschlag diskutieren. Anschließend will die BRAK über weitere notwendige Schritte beraten, um sodann einen Termin nennen zu können, zu dem das beA wieder startet.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir alle hätten uns gewünscht, dass das beA ab dem 01.01.2018 störungsfrei zur Verfügung gestanden hätte. Sie alle wissen, dies ist nicht der Fall. Seien Sie versichert, dass alle Beteiligten an einer sachgerechten und zeitnahen Lösung arbeiten. Die Grundlagen hierfür sind in der außerordentlichen Präsidentenkonferenz der Bundesrechtsanwaltskammer vom 09.01.2018 geschaffen worden. Insoweit darf ich auf die beigefügte Presseerklärung verweisen.

Uns ist bewusst, dass es viele offene Fragen gibt. Erste Antworten finden Sie hier. Darüber hinaus arbeitet die Bundesrechtsanwaltskammer mit Hochdruck daran, eine greifbare Perspektive hinsichtlich der Inbetriebnahme des beA zu entwickeln und dies transparent zu kommunizieren. Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt aktuell einen Informationskatalog zusammen, den wir unmittelbar nach seinem Erscheinen veröffentlichen werden. Die Rechtsanwaltskammer Hamm wird die Bundesrechtsanwaltskammer bei der Bewältigung der aufgetretenen Probleme konstruktiv begleiten und unterstützen. Bleiben wir optimistisch!

 

Mit besten kollegialen Grüßen
Dr. Ulrich Wessels
Präsident

Verehrte Kolleginnen und Kollegen,

im Namen der Bundesrechtsanwaltskammer und meiner Kolleginnen und Kollegen wünsche ich Ihnen ein gesundes, glückliches und erfolgreiches neues Jahr 2018 - ich hoffe sehr, dass 2018 für uns alle besser wird, als das Jahr 2017 für die BRAK, das besondere elektronische Anwaltspostfach beA, aber auch für Sie alle als beA-Nutzer geendet hat. Sie können sich denken, dass ich zahlreiche Telefonate und E-Mails über die massiven Probleme mit der beA Plattform und deren Unerreichbarkeit erhalten habe. Seien Sie versichert: Ich verstehe diejenigen, die sich in den letzten Tagen aufgebracht an uns gewandt haben. Und ich bedauere die Ihnen entstandenen Unannehmlichkeiten außerordentlich. Glauben Sie mir, jede und jeder hier in der BRAK hätte Ihnen und uns allen diese Situation gerne erspart.

Anmeldeprozess am beA wird überarbeitet

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) wird die Plattform beA vorerst weiter offline lassen. Am Freitag hatte die BRAK die beA-Webanwendung vom Netz genommen, nachdem ein für den Zugang erforderliches Zertifikat als unsicher eingestuft und gesperrt worden war. Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist davon nicht betroffen. Die Vertraulichkeit der Datenübertragungen war zu jedem Zeitpunkt gesichert. Es handelt sich um ein Zugangs- bzw. Verbindungsproblem, das der Technologieentwickler des beA-Systems trotz intensiver Arbeiten bislang nicht gelöst hat.

Allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die entsprechend der ursprünglichen Empfehlung vom 22.12.2017 das ersatzweise bereitgestellte Sicherheitszertifikat installierten, rät die BRAK dringend zur Deinstallation (Deinstallationsanleitung, Download-PDF), um sich aus dem Zertifikat möglicherweise ergebende Sicherheitsrisiken für die individuelle PC-Umgebung auszuschließen.

von Rechtsanwalt Christopher Bosch, BRAK, Berlin

Berlin, 15.12.2017 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 6/2017)

 

Mit der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) legt die Bundesregierung technische Vorgaben für den elektronischen Rechtsverkehr fest. Der Bundesrat hat am 3.11.2017 der Rechtsverordnung mit einzelnen Maßgaben zugestimmt [BR-Drs. 645/17 (B)]. Nach erneuter Befassung des Bundeskabinetts stand zum Redaktionsschluss des BRAK-Magazins nur noch die Verkündung der Rechtsverordnung aus.

Die wesentlichen Inhalte der Verordnung

Versand durch den Anwalt? So prüft die Justiz

Die am 1.1.2018 neu in Kraft tretenden Prozessbestimmungen sehen eine vereinfachte Möglichkeit für Anwälte vor, elektronische Dokumente bei den Gerichten einzureichen. Eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ist verzichtbar, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Der Versand aus dem beA gilt als Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs (vgl. etwa § 130a III Alt. 2, IV Nr. 2 ZPO n.F.).

Sie haben noch keine beA-Karte bestellt? Dann wird’s jetzt aber allerhöchste Zeit! Denn ab dem 1.1.2018 greift die „passive Nutzungspflicht“ gem. § 31a VI BRAO n.F., ab dann müssen Sie also Nachrichten in Ihrem beA zur Kenntnis nehmen. Und die Erstregistrierung am beA ist nur mit einer beA-Karte (Basis oder Signatur) möglich.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte konnten bei einer Bestellung ihrer beA-Karte Basis bis 30.9. sicher sein, dass eine Auslieferung bis zum 31.12.2017 erfolgt, um spätestens ab 1.1.2018 das beA nutzen zu können (vgl. dazu beA-Newsletter 39/2017). Wer jetzt bei der BNotK bestellt, bekommt seine Karte so zügig wie möglich, aufgrund der hohen Zahl an Bestellungen kann eine feste Zusage hinsichtlich des Lieferzeitpunkts allerdings derzeit nicht gegeben werden.

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