Jede/r in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin/Rechtsanwalt sowie jede zugelassene Berufsausübungsgesellschaft verfügt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, kurz beA. Das System ermöglicht eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).

Die Bestellung von beA-Produkten ist über die durch die Bundesnotarkammer bereitgestellte Plattform Bestellung & Antrag beA | Zertifizierungsstelle (bnotk.de) möglich.
Aktuelle Hinweise sowie Hilfe zur technischen Umsetzung finden Sie auf den Seiten der BRAK oder des beA-Supports.

Die hessische Justiz macht laut einer Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts nun von der Möglichkeit Gebrauch, Vorschusskostenrechnungen an die Bevollmächtigten der Kostenschuldner über deren besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) zu versenden. Das Ministerium wies darauf hin, dass eine direkte Versendung der Gerichtskostenrechnungen an die Kostenschuldnerinnen oder Kostenschuldner in diesen Fällen nicht mehr erfolgt. Lediglich eventuell notwendige Mahnungen werden noch direkt an die zahlungspflichtigen Personen gesandt.

Das Hessische Ministerium der Justiz teilt mit, dass die hessische Justiz mit dem Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs von der Möglichkeit Gebrauch mache, Vorschusskostenrechnungen an die Bevollmächtigten der Kostenschuldner über deren beA zu versenden. Das Ministerium wies darauf hin, dass eine direkte Versendung der Gerichtskostenrechnungen an die Kostenschuldnerinnen oder Kostenschuldner in diesen Fällen nicht mehr erfolge. Lediglich eventuell notwendige Mahnungen werden noch direkt an die zahlungspflichtige Person gesandt.

BRAK Presseerklärung Nr. 23 v. 20.08.2018

 

Das beA-System wird am 03.09.2018 wieder freigeschaltet. Die Sicherheitsgutachterin der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die Fa. secunet, hat die Beseitigung der in ihrem Gutachten beschriebenen Schwachstellen entsprechend der Beschlüsse der außerordentlichen Präsidentenkonferenz der BRAK vom 27.06.2018 (vgl. Presseerklärung der BRAK Nr. 19 v. 27.06.2018) bestätigt. Damit steht der Wiederinbetriebnahme des beA nichts mehr im Wege.

Obacht! Am 1./2.9.2018 keine Verfügbarkeit!

Am 3.9.2018 wird bekanntlich das beA-System wieder freigeschaltet.

Die BRAK weist ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen der Wiederinbetriebnahme und während des Hochfahrens des Gesamtsystems aus technischen Gründen am 1./2.9.2018 kein Download der Client Security und keine Erstregistrierung möglich sein wird. Auch das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis wird an diesen beiden Tagen nicht erreichbar sein.

von Rechtsanwältin Stephanie Beyrich, BRAK, Berlin

 

Berlin, 14.08.2018 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 4/2018)
 

Wenn es mit dem beA wieder losgeht, werden sich dem einen oder anderen Fragen stellen, sei es bezüglich der beA-Karte, bei der Installation der neuen beA Client Security oder den erforderlichen Kartenlesegeräten. Aber wo geht es denn nun lang? Wen muss ich fragen, wer kann mir helfen? Um allen Kolleginnen und Kollegen die Suche nach dem richtigen Ansprechpartner zu erleichtern, haben wir auf dieser Seite noch einmal einen Überblick zu allen Supportangeboten zusammengestellt.

von Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin

Berlin, 14.08.2018 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 4/2018)

Seit dem 4.7.2018 läuft die erste Phase des beA-Restarts. Ein paar Handgriffe sind nun zu erledigen, um mit dem beA (wieder) arbeiten zu können. Welche dies sind, hängt davon ab, ob man vor dem Ausfall des beA Ende 2017 bereits mit dem beA gearbeitet hat oder nicht.

von Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin

Berlin, 14.08.2018 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 4/2018)

 

„Wie geht es weiter mit dem beA – und vor allem: wann?“ Was sich in der letzten Ausgabe erst teilweise beantworten ließ, hat zwischenzeitlich konkrete Formen angenommen:

Das Sicherheitsgutachten zum beA wurde vorgelegt, die BRAK-Präsidentenkonferenz gab grünes Licht, die erste Phase der Wiederinbetriebnahme startete am 4.7.2018. Doch eins nach dem anderen …

Die Kosten für Errichtung und Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) darf die BRAK von den Rechtsanwaltskammern erheben, die diese auf ihre Mitglieder umlegen können. Das hat der BGH in einem nun veröffentlichten Beschluss entschieden. Der klagende Rechtsanwalt hatte sich gegen die Umlage zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs für das Jahr 2016 gewandt, zu deren Zahlung ihn die zuständige Rechtsanwaltskammer (zusammen mit dem Kammerbeitrag für das Jahr 2016) aufgefordert hatte. Er blieb damit beim Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg; der BGH lehnte die beantragte Zulassung der Berufung ab.

Wie berichtet, haben auf einer außerordentlichen Präsidentenkonferenz der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) am 27.6.2018 die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern mehrheitlich beschlossen, das beA in einem zweistufigen Prozess wieder in Betrieb zu nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass secunet die Beseitigung zweier in ihrem Gutachten vom 18.6.2018 bezeichneten Schwachstellen bestätigt hat, soweit sie sich auf die Client Security beziehen.

In einer Präsidiumssitzung am 4.6.2018 erläuterte die secunet Security Networks AG dem BRAK-Präsidium den von ihr erstellten Abschlussbericht zur Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA). Dabei hat sich ergeben, dass bei der schriftlichen Darstellung der Aussagen und Bewertungen von secunet Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Allgemeinverständlichkeit und den Konkretisierungsgrad besteht. Secunet wird deshalb innerhalb der kommenden zwei Wochen einen ergänzten Abschlussbericht vorlegen. Das BRAK-Präsidium wird diesen umgehend beraten und baldmöglichst eine Präsidentenkonferenz einberufen, die über die weiteren Schritte zur Wiederinbetriebnahme des beA entscheiden wird.

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