ZPO § 130d S. 1; InsO § 4 S. 1
Elektronische Übermittlung durch anwaltlichen Insolvenzverwalter – Rechtsmittel
BGH Beschluss vom 24.11.2022 - IX ZB 11/22
Fundstelle: NJW 2023, S. 525 ff.


Ein anwaltlicher Insolvenzverwalter ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel im Insolvenzverfahren einlegt.


Leitsatz der Redaktion der NJW

RVG §§ 10 I 1; 11 I 1; ZPO § 130a III, IV Nr. 2; BGB §§ 126 I, III, 126a I
Anforderungen an ordnungsgemäße anwaltliche Rechnung
OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.10.2022 - 3 W 111/22
Fundstelle: NJW 2023, S. 618 ff.


Die Honorarberechnung nach § 10 I 1 RVG geht dem Mandanten nicht in der erforderlichen schriftlichen Form zu, wenn die Berechnung vom Rechtsanwalt mit einfacher Signatur über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Gericht gesandt und von dort in ausgedruckter Form dem Mandanten zugeleitet wird.


Leitsatz der Redaktion der NJW

GmbHG § 37 Abs. 1, BRAO § 46 Abs. 2 bis 5
Tätigkeit eines Verbandsgeschäftsführers als Syndikusanwalt
BGH, Urteil vom 24.10.2022
Fundstelle: NJW-Spezial 2023, S. 30

Der Geschäftsführer eines Verbands kann nur dann als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden, wenn ihm die erforderliche Weisungsunabhängigkeit in der Satzung garantiert wird.


Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

ZPO §§ 140 a Abs. 5, 233
Umfang der Ausgangskontrolle bei Versand über das beA
BGH, Beschluss vom 20.09.2022 – XI ZB 14/22
Fundstelle: NJW 2022, S. 3715 ff.


Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert die Kontrolle, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gem. § 130 a Abs. 5 S. 2 ZPO auf die Datei mit dem betreffenden Schriftsatz bezieht.

VWGO §§ 56 II, 13211 Nr. 1; ZPO §§ 173 II u. III, 175 III, 286 II, 416, 418; ZPO aF § 174 III, IV 1 u. 3
Beweiswirkung eines elektronischen Empfangsbekenntnis
BVerwG Beschluss vom 19.9.2022 - 9 B
Fundstelle: NJW 2023, S. 703 ff.

 

  1. Wie das herkömmliche papiergebundene Empfangsbekenntnis erbringt auch das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis gegenüber dem  Gericht den vollen Beweis für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen  Beweisregelung in § 173 Ill 1 ZPO (§ 174 IV 3 ZPO aF) in Verbindung mit § 56 II VwGO.

  2. Auch beim elektronischen Empfangsbekenntnis besteht dessen Sinn und Zweck darin, die Zustellung eines bestimmten Dokuments nachzuweisen, weshalb dessen  Identität sowohl für den abgebenden Rechtsanwalt als auch für das Gericht außer Zweifel stehen muss.

  3. Der vom Anwalt an das Gericht übersandte strukturierte Datensatz und nicht seine Visualisierung im jeweils verwendeten Fachverfahren stellt das eigentliche Empfangsbekenntnis dar, an das die gesetzlich bestimmte Nachweiswirkung anknüpft.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

BRAO §§ 68 Abs. 1, Abs. 4, 69 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1
Wahl eines Vorstandsmitglieds nach dessen Amtsniederlegung
BGH, Urteil vom 12.09.2022 — AnwZ (Brfg) 41/21
Fundstelle: NJW 2022, S. 3717 ff.

  1. Ein durch Amtsniederlegung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAO als Mitglied des Vorstands ausgeschiedener Rechtsanwalt kann nicht im Wege der Nachwahl gem. § 69 Abs. 3 S. 1 BRAO für den von ihm niedergelegten Sitz im Vorstand wiedergewählt werden.

  2. Das Ausscheiden eines Rechtsanwalts als Mitglied des Vorstands durch Amtsniederlegung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAO steht seiner (erneuten) Wahl in den Vorstand im Rahmen turnusgemäßer Neuwahlen nach § 68 I BRAO auch dann nicht entgegen, wenn der Rest der Amtszeit des von ihm niedergelegten Mandats noch nicht abgelaufen ist.

  3. § 68 Abs. 4 BRAO ist auf den Fall der gleichzeitigen Durchführung einer Nach- mit einer turnusmäßigen Neuwahl entsprechend anwendbar.


Leitsatz des Gerichts

BRAO §§ 46 Abs. 2 bis 5, 46 a Abs. 1, RDG § 7 Abs. 1 S. 2
Zulassung einer Schlichterin als Syndikusrechtsanwältin
BGH, Urteil vom 25.08.2022 – AnwZ (Brfg) 3/22
Fundstelle: NJW 2022, S. 3649 ff.

  1. Die Position einer anerkannten Schlichtungsstelle und die damit verbundene Pflicht zur Durchführung von Schlichtungsverfahren auf Grundlage der jeweiligen Verfahrensordnung führt nicht dazu, dass aus den Rechtsangelegenheiten der Beteiligten solche der Schlichtungsstelle werden.
  2. Wird eine Rechtsanwältin als Schlichterin für eine solche Schlichtungsstelle tätig, ist sie nicht nur – wie dies § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BRAO und § 7 Abs. 1 S. 1 RDG vorsehen – gegenüber Mitgliedern des Arbeitgebers tätig, sondern auch gegenüber den jeweils beteiligten Verbrauchern.

Leitsatz der Redaktion der NJW

GG Art. 2 I, 20 III; ArbGG idF bis 31.12.2021 §§ 46c II, VI, ArbGG § 469; BGB §§ 121 I 1, 187 I, 188 II; KSchG §§ 4 S. 1, 511, 7 Hs. 1; ERVGerFöG Art. 3 Nr. 5, 24111, 26 VII; ERVV idF bis 31.12.2021 §§ 2 I 1, 5 mit Nr. 1 der Bekanntmachung dazu; ERNPfIV SchIH v. 13.12. 2019 § 1; ZPO §§ 85 II, 97 I, 130a, 130d S. 3, 233, 291, 294 I, 298 I  1, 371b
Anforderungen an elektronisch eingereichte Schriftsätze
BAG Urteil vom 25.8.2022 - 6 AZR 499/21
Fundstelle: NJW 2023, S. 623 ff.


Ein als Word-Dokument übermittelter Schriftsatz ist nicht im Sinne von § 46c II 1 ArbGG aF für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und damit formunwirksam eingereicht. Das gilt auch, wenn das Gericht ein IT-System nutzt, das im konkreten Fall die Bearbeitung eines solchen Dokuments zulässt.


Leitsatz der REdaktion der NJW

StGB §§ 261, 2 III, V; GwG § 2
Qualifizierte Geldwäsche und Einziehung – Verpflichteter nach GwG
BGH Urteil vom 8.8.2022 - 5 StR 372/21
Fundstelle: NJW 2023, S. 460 ff.


  1. Den Qualifikationstatbestand des § 261 IV StGB nF erfüllt nur, wer bei der Geldwäsche in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, die ihn zum  Verpflichteten nach § 2 GwG macht.

  2. Ist die Anwendung einer neuen Gesetzesvorschrift geboten, weil sie gegenüber der zur Tatzeit geltenden die geringere Strafe vorsieht, kann eine nach der neuen Vorschrift zulässige Einziehung auch angeordnet werden, wenn dies nach der früheren Vorschrift rechtlich nicht möglich war. Die Beurteilung teilweise nach der alten und teilweise  nach der neuen Vorschrift ist auch mit Blick auf § 2 V StGB nicht zulässig.


Leitsatz der Redaktion der NJW

BRAO § 59i I
Berufsausübungsgesellschaften als Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft
BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 04.08.2022 - 1 BvR 1072/17
Fundstelle: NJW 2022, S. 3146

Im Wortlaut des seit dem 01.08.2022 in Kraft befindlichen § 59i I 1 BRAO lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass eine aus Rechtsanwälten bestehende Berufsausübungsgesellschaft nicht Alleingesellschafterin einer anderen Berufsausübungsgesellschaft sein kann.

Leitsatz der Redaktion

ArbGG § 46 g
Keine aktive Nutzungspflicht für Verbandstätigkeit
ArbG Stuttgart, Beschluss vom 18.07.2022
Fundstelle: NJW-Spezial 2022, S. 734 f.

Ein Verbandsmitarbeiter (hier: Rechtsschutzsekretär), der im Rahmen seiner Verbandstätigkeit nicht als Rechtsanwalt auftritt, kann bis zum Beginn der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Verbände am 01.01.2026 weiterhin Schriftsätze in Papierform wirksam einreichen.


Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

BRAO §§ 46, 46a
Bindungswirkung des Bescheids zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt*anwältin
BGH Urteil vom 13.05.2022 - AnwZ (Brfg) 21/21
Fundstelle: NJW 2022, S. 3236

  1. Verzichtet der/die Syndikusrechtsanwalt*anwältin ab dem Zeitpunkt der Beendigung seines/ihres Anstellungsverhältnisses auf die ihm/ihr erteilte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt*anwältin und widerruft die Rechtsanwaltskammer daraufhin den zugrundeliegenden Bescheid, so entfaltet dieser gleichwohl bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Bindungswirkung.

  2. Ein nur dienstvertraglich vereinbartes Weisungsverbot eines GmbH-Geschäftsführers reicht nicht aus, um seine fachliche Unabhängigkeit im Sinne des § 46 IV 2 BRAO zu gewährleisten (Bestätigung von BGH NJW 2021, 629). Auch aus dem Umstand, dass die Gesellschafter einem entsprechenden Änderungsvertrag zum Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zugestimmt haben, ergibt sich die notwendige fachliche Unabhängigkeit nicht.

Leitsatz der Redaktion 

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