BRAO §§ 43 b; BORA § 6 Abs. 1

Irreführung mit zwei Büroanschriften

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom  30.09.2016 – 1 AGH 49/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2017, S. 158

Die Verwendung der Bezeichnung "Büro" mit einer Ortsangabe durch einen Anwalt kann irreführend sein, wenn der Anwalt an dem angegebenen Ort kein vollwertiges Büro unterhält, sondern - ohne eigene vertragliche Grundlage - nur Bürodienstleistungen entgegennehmen kann, die auf der Grundlage eines anderen Vertragsverhältnisses erbracht werden.


Leitsatz des Autors NJW Spezial

 

BRAO §§ 31 a Abs. 1, 177 Abs. 2 Nr. 7

beA - keine Ausnahme für ältere Berufsträger

AnwGH Celle, Urteil vom 21.07.2016 - AGH 12/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 607

Das besondere elektronische Anwaltspostfach ist für jeden eingetragenen Anwalt einzurichten. Dass der Gesetzgeber keine Ausnahmeregelungen vorgesehen hat, ist nicht zu beanstanden.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

BRAO §§ 46 a, c; SGB VI §§ 6 I, 231 IV b, c; BVerfGG § 34 a III

Verfassungsbeschwerde eines Syndikus gegen Ablehnung der Befreiung von der DRV

BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 19.07.2016 - 1 BvR 2584/14

Fundstelle: NJW 2016, S. 2731 ff

1.    Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zum Recht der Syndikusanwälte (BGBl. I 2015, 2577) kommt der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (§ 93 a II Buchst. a BVerfGG). Sie ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, denn das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers, die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung durch das BVerfG feststellen zu lassen, ist infolge der zum 1.1.2016 in Kraft getretenen Rechtsänderung entfallen.

 

2.    Auch aus dem vom Beschwerdeführer verfolgten Ziel, in zeitlicher Hinsicht eine möglichst weitgehende Anerkennung seines Befreiungsantrags zu erreichen, folgt kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis. Der Beschwerdeführer ist unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vielmehr gehalten, im fachgerichtlichen Verfahren eine rückwirkende Befreiung gem. § 231 IV b S. 1 und 2 SGB VI geltend zu machen, was ihm auch zuzumuten ist.

 

3.    Rechtsanwälte, die auf ein Rundschreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 12.12.2014 zur Umsetzung der Rechtsprechung des BSG vom 3.4.2014 (NZA 2015, 29) reagiert und im Vertrauen darauf, dass ihnen dadurch keine Rechtsnachteile entstehen, ihre Befreiungsanträge zurückgenommen haben, sollen so zu behandeln sein, als wenn ihnen eine bestandskräftige Befreiung erteilt worden wäre. § 231 IVb 5 SGB VI wird also im sozialrechtlichen Schrifttum nicht als starre Ausnahmeregelung begriffen, sondern in bestimmten Fallgestaltungen werden Durchbrechungen erwogen. Hierauf werden die· Fachgerichte auch mit Blick auf die prozessuale Situation des jeweiligen Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt einer möglichen teleologischen Reduktion Rücksicht zu nehmen haben.

 

Leitsatz der Redaktion NJW

 

 

BRAO § 31 Abs. 3 Nr. 1 – 3

Eintragung des Geburtsnamens im Anwaltsverzeichnis

BGH, Urteil vom 18.07.2016 - AnwZ (Brfg) 43/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 606

Einer Anwältin steht nicht das Recht zu, dass in das Rechtsanwaltsverzeichnis statt ihres Familiennamens nur ihr Geburtsname aufgenommen wird.

 

Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial

 

 

 

FAO § 15

Das interdisziplinäre Seminar

BGH, Urteil vom 18.07.2016 - AnwZ (Brfg) 46/13

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 671

Ein nicht allein Grundkenntnisse vermittelndes Seminar zum Thema Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik genügt den Anforderungen an eine Fortbildungsveranstaltung für den Fachanwalt für Verkehrsrecht.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

BGH, Beschluss vom 06.07.2016 - AnwZ (Brfg) 4/16

Aufhebung eines Rügebescheids ohne Begründung

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 543

Wird eine Rüge aufgehoben, ist ein Anwalt auch dann rehabilitiert, wenn diese Aufhebung nicht näher begründet wird.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

GG Art. 5 I; StGB §§ 185, 193

Einordnung der Äußerung eines Rechtsanwalts als Schmähkritik

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15

Fundstelle: NJW 2016, S. 2870 ff

1.    Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht berechtigt, aus Verärgerung über von ihm als falsch angesehene Maßnahmen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts diese gerade gegenüber der Presse mit Beschimpfungen zu überziehen. Insoweit muss sich im Rahmen der Abwägung grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen durchsetzen.

 

2.    Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben.

 

3.    Die Annahme, die Bezeichnung der mit dem Ermittlungsverfahren betrauten Staatsanwältin gegenüber einem Journalisten als „dahergelaufene Staatsanwältin“, „durchgeknallte Staatsanwältin“, „widerwärtige, boshafte, dümmliche Staatsanwältin“ und „geisteskranke Staatsanwältin“ durch einen Strafverteidiger stelle eine Schmähkritik dar, bedarf in Auseinandersetzung mit der Situation näherer Darlegungen, dass sich die Äußerungen von dem Ermittlungsverfahren völlig gelöst hatten oder der Verfahrensbezug nur als mutwillig gesuchter Anlass oder Vorwand genutzt wurde, um die Staatsanwältin als solche zu diffamieren.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

Keine Fortbildung des Fachanwalts durch Fachbeitrag auf eigener Homepage

BRAO § 43 c IV; FAO § 15

BGH, Urteil vom 20.06.2016- AnwZ (Brfg) 10/15

Fundstelle: NJW 2016, S. 2666

 

Ein nur auf der eigenen Homepage veröffentlichter Fachbeitrag ist keine wissenschaftliche Publikation, mit der ein Fachanwalt seine Fortbildungspflicht erfüllen kann.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

BRAO § 49 b II 2, III 1

Verauslagung von Reparaturkosten durch Anwaltskanzlei

BGH, Urteil vom 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 26/14

Fundstelle: NJW 2016, S. 3105 f.

Die Verauslagung von Reparatur-, Sachverständigen- sowie Abschleppkosten in Höhe der geschätzten Haftungsquote durch eine Anwaltskanzlei stellt einen Verstoß gegen § 49 b III 1 BRAO dar, indem dadurch Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen gewährt werden.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

BRAO §§ 32 Abs. 1 S. 1, VwVfG § 43 Abs. 2

Folgen eines Verzichts auf den Fachanwaltstitel

BGH, Urteil vom 20.6.2016 - AnwZ (Brfg) 56/15

Fundstelle: NJW-Spezial 2016, S. 542

Verzichtet ein Anwalt auf die ihm verliehene Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung, muss diese Befugnis nicht gesondert von der Kammer widerrufen werden.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

BRAO § 43 b Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 1

Vorfinanzierung von Schadenaufwendungen durch Rechtsanwälte

BGH, Urteil vom 20.06.2016 - Anwz (Brfg) 26/14

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 279 f.

 

Die Verauslagung von Reparatur- und/oder Sachverständigen- und/oder Abschleppkosten für Mandanten im Rahmen der Bearbeitung von Verkehrsunfallangelegenheiten durch einen Rechtsanwalt verstößt gegen § 49 b Abs. 3 Satz 1 BRAO.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

BRAO § 43 b

Anwaltliche Werbung

AGH NRW, Beschluss vom 03.06.2016 - AGH 1/16

Fundstelle: Bisher nicht veröffentlicht.

 

 

1.    Die Werbung mit der Selbstverständlichkeit, dass ein Rechtsanwalt Mitglied der örtlich für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer ist, stellt keinen Berufspflichtverstoß dar. Denn Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist nicht per se, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung der Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise unzulässig.3

 

2.    Es ist zulässig, für die anwaltliche Erstberatung eine Gebührenvereinbarung zu treffen, wonach diese unentgeltlich erfolgt. Daraus folgt auch, dass die Werbung mit einer solchen Gebührenpraxis zulässig ist.3

 

3.    Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, auf Briefbögen oder im Internet und damit auch nicht in Zeitungsanzeigen, zwischen seinem Hauptsitz und einer Zweigstelle zu differenzieren. Die Angabe lediglich der Anschriften ist damit zulässig.

 

4.    Die Rechtsanwaltschaft darf unter der Geltung des Sachlichkeitsgebots nicht sämtliche Werbemethoden verwenden, die im Bereich der werbenden allgemeinen Wirtschaft (noch) hinzunehmen wären.

 

5.    Mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtsuchenden Bürgers eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts sowie dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat. Verboten werden können danach unter anderem Werbemethoden, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens sind.

 

6.    Die Grenzen zulässiger Werbung sind überschritten, wenn die Werbung darauf abzielt, gerade durch ihre reißerische oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, mit der Folge, dass ein etwa vorhandener Informationswert in den Hintergrund gerückt oder gar nicht mehr erkennbar ist.

Derartige Werbemethoden sind geeignet, die Rechtsanwaltschaft als seriöse Sachwalterin der Interessen Rechtsuchender zu beschädigen.

 

 

Leitsatz des Verfassers des KammerReports

 

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