BRAO §§ 31 Abs. 1, Abs. 2

Pflicht zum Eintrag der Kanzleianschrift in das Anwaltsverzeichnis

BGH, Beschl. v. 02.11.2012 – AnwZ (Brfg) 50/12 Fundstelle: NJW-Spezial 2013, S. 31

Einer Rechtsanwaltskammer steht hinsichtlich der Frage, ob bzw. in welcher Form die Kanzleianschrift eines Anwalts im bundesweiten elektronischen Verzeichnis zu veröffentlichen ist, kein Ermessen zu.

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 51 Abs. 6 S. 2; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2, 3

Auskunftspflicht der Anwaltskammer über Berufshaftpflichtversicherung

BGH, Urt. v. 22.10.2012 – AnwZ (Brfg) 60/11 (AnwGH Baden-Württemberg) Fundstelle: NJW 2013, S. 234 ff.

Die Auskunftspflicht der Rechtsanwaltskammer gegenüber einem eventuell geschädigten Mandanten gem. § 51 Abs. 6 S. 2 Halbs. 1 BRAO hinsichtlich der Berufshaftpflichtversicherung eines Mitglieds beschränkt sich nicht auf die Fälle von dessen Insolvenz oder Unerreichbarkeit.

Leitsatz des Redaktion der NJW

UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; StBerG § 3 Nr. 1, § 43 Abs. 4 S. 2 und 3; BRAO § 43 b; BORA § 7

Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als „Steuerbüro“

BGH, Urt. v. 18.10.2012 – I ZR 137/11 Fundstelle: NJW-Spezial 2013, S. 222

 

Erbringt ein Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen und ist deshalb die Angabe "Steuerbüro" in seiner Kanzleibezeichnung objektiv zutreffend, so ist diese Angabe nicht allein deshalb als irreführend zu verbieten, weil ein Teil der an diesen Dienstleistungen interessierten Verbraucher aus der Angabe "Steuerbüro" den unrichtigen Schluss zieht, in der Kanzlei sei auch ein Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht tätig.

Leitsatz des Gerichts

 

Anmerkung:

Dem Urteil liegt ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein nach eigener Darstellung zu etwa 2/3 seiner Gesamttätigkeit Steuerberatungsleistungen erbringender Rechtsanwalt im örtlichen Telefonbuch, im Kopf seines Internetauftritts und in der Kurzbezeichnung seines Briefkopfes die Kanzleibezeichnung „Rechtsanwaltskanzlei und Steuerbüro“ führte.

 

BGB §§ 242, 280; RVG §§ 10, 13, 14, 34 Abs. 1; RVG VV Nrn. 2300, 7008

Aufklärung über Rechtsanwaltsvergütung

LG Duisburg, Urt. v. 12.10.2012 – 7 S 51/12 Fundstelle: NJW 2013, S. 1614

  1. Eine Rechtsanwalt ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung aufzuklären, wenn diese das vom Mandanten verfolgte Ziel (hier: Erlass bzw. Ermäßigung einer Schadensersatzforderung auf Grund eine urheberrechtlichen Abmahnung) wirtschaftlich sinnlos erscheinen lässt, weil die Kosten der anwaltlichen Vertretung (hier: 2.562,90 Euro) in einem krassen Missverhältnis zu dem erreichbaren wirtschaftlichen Vorteil (hier: bestenfalls 750 Euro) stehen (im Anschluss an BGH, NJW 2007, 2332).
  2. Die Mitteilung eines Kostenrahmens (hier: von 226 Euro bis 2600 Euro) stellt keine ausreichende Aufklärung dar, wenn bei Beauftragung des Rechtsanwalts die Höhe der Vergütung auf Grund einer Vergütungsvereinbarung bereits feststeht.
    Leitsatz des Gerichts

BRAO §§ 113, 116; StPO § 305 S. 1; BORA §§ 12 Abs. 1, 14 S. 1

Kanzleidurchsuchung im anwaltsgerichtlichen Verfahren

OLG Rostock, Beschl. v. 20.09.2012 – AGH 5/12 (I/3) Fundstelle: NJW 2013, S. 484 ff.

Die Anordnung der Durchsuchung von Kanzleiräumen ist unverhältnismäßig, sofern die mit der Durchsuchungsanordnung bezweckten Erkenntnisse auch ohne die Durchsuchung hätten erlangt werden können; dies gilt insbesondere, wenn zur Erhärtung des Verdachts, der angeschuldigte Rechtsanwalt habe gegen Berufspflichten verstoßen, Handakten vorgelegt und Mitarbeiter der Kanzlei oder gegnerische Anwälte hätten befragt werden können.

Leitsatz der Redaktion der NJW

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

Weitere Tätigkeit eines Einzelanwalts trotz Vermögensverfalls

BGH, Beschl. v. 05.09.2012 – AnwZ (Brfg) 26/12 (AnwGH Hamm) Fundstelle: NJW 2013, S. 615

1.   Die Zulassung eines Rechtsanwalts ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO trotz Vermögensverfalls nicht zu widerrufen, wenn dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Die weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts setzt regelmäßig voraus, dass er in einer Anwaltssozietät angestellt ist, die den Schutz der Interessen der Rechtsuchenden vertraglich und organisatorisch sicherstellt; insbesondere muss gewährleistet sein, dass der Rechtsanwalt nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt.

2.   Die Tätigkeit des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts als freier Mitarbeiter einer Anwaltssozietät unter Beibehaltung seiner bisherigen Kanzleiräume gewährleistet nicht die notwendige effektive Kontrolle der anwaltlichen Tätigkeit.

3.   Auf das fortgeschrittene Alter des Rechtsanwalts zurückzuführende Schwierigkeiten, eine Anstellung in einer Anwaltssozietät zu finden, sind nicht geeignet, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO schlüssig in Frage zu stellen.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

1.   Die Zulassung eines Rechtsanwalts ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO trotz Vermögensverfalls nicht zu widerrufen, wenn dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Die weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts setzt regelmäßig voraus, dass er in einer Anwaltssozietät angestellt ist. die den Schutz der Interessen der Rechtsuchenden vertraglich und organisatorisch sicherstellt; insbesondere muss gewährleistet sein, dass der Rechtsanwalt nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt.1

 

2.   Die Tätigkeit des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts als freier Mitarbeiter einer Anwaltssozietät unter Beibehaltung seiner bisherigen Kanzleiräume gewährleistet nicht die notwendige effektive Kontrolle der anwaltlichen Tätigkeit.1

 

3.   Auf das fortgeschrittene Alter des Rechtsanwalts zurückzuführende Schwierigkeiten, eine Anstellung in einer Anwaltssozietät zu finden, sind nicht geeignet, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO schlüssig in Frage zu stellen.1

 

BGH, Beschl. v. 05.09.2012 – AnwZ (Brfg) 26/12 (AnwGH Hamm)

Fundstelle: NJW 2013, S. 615

BGH, Urt. v. 14.08.2012 – WpSt (R) 1/12 (KG) Fundstelle: NJW 2012, S. 3251 ff.

Nichtzahlung von Kammerbeiträgen und Geldbußen als einheitlich zu bewertende Berufspflichtverletzung

WPO §§ 61 Abs. 1 Nr. 1, 67, 68 Abs. 1 Nr. 1; BRAO § 43; StBerG § 57; StPO § 264

1.    Die Nichtbezahlung einer wegen einer Berufspflichtverletzung verhängten Geldbuße begründet regelmäßig keine gesondert zu ahndende Berufspflichtverletzung.

2.    Der Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung im berufsgerichtlichen Verfahren gebietet die Einbeziehung erkennbar sachlich und zeitlich zusammenhängender Pflichtverletzungen in ein gerichtliches Verfahren. Nach berufsgerichtlicher Verurteilung hindert dies die spätere Ahndung so zusammenhängender Pflichtverletzungen in einem neuen Verfahren.

 

Leitsatz des Gerichts

BRAO §§ 43, 43 b; BORA §§ 8, 9; BORA a. F. §§ 8, 9

Außengesellschaft einer doppelstöckigen Sozietät

BGH, Urt. v. 12.07.2012 – AnwZ (Brfg) 37/11 (AnwGH Nordrhein-Westfalen) Fundstelle: NJW 2012, S 3102 ff.

1.    Die Verwendung der Bezeichnung Sozietät durch einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die keine Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, ist keine unzulässige Irreführung der Rechtsuchenden i. S. des § 43 b BRAO, wenn die Beauftragung der zusammengeschlossenen Rechtsanwälte dem Rechtsverkehr im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie die Mandatierung einer Anwaltssozietät (Abkehr von Senat, BGHSt 37, 220 [223 ff.] = NJW 1991, 49).

 

2.    Die § 43 b BRAO konkretisierende Bestimmung des § 8 BORA a. F. erfasst als Zusammenarbeit „in sonstiger Weise“ nicht nur die im Klammerzusatz genannten klassischen Fallgestaltungen einer Außen- (=Schein-)Sozietät (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit), sondern auch solche Formen der Zusammenarbeit, in denen sich selbstständige Rechtsanwälte oder rechtsfähige Sozietäten als Mitglieder einer Außen- (=Schein-)Sozietät gerieren.

 

Leitsatz des Gerichts

BRAO §§ 32 Abs. 1 S. 1, 43 c Abs. 1 S. 1; VwVfG § 43 Abs. 2; FAO § 3

Untergang einer Fachanwaltsbezeichnung bei Widerruf der Zulassung ohne gesonderten Widerruf der Fachanwaltserlaubnis

BGH, Urt. v. 02.07.2012 – AnwZ (Brfg) 57/11 Fundstelle: bisher nicht veröffentlicht

  1. Die Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung entfällt mit der Bestandskraft des Zulassungswiderrufs zur Rechtsanwaltschaft, ohne dass es einen gesonderten Widerruf der Fachanwaltserlaubnis bedarf.
  2. Eine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führt nicht zum Wiederaufleben der Fachanwaltserlaubnis.
  3. Eine erneute Erteilung der Fachanwaltserlaubnis ohne Erfüllung der Voraussetzungen nach der FAO oder unter erleichterten Voraussetzungen findet in der FAO keine Grundlage.

Leitsatz des Vefassers des KammerReports

BRAO § 58

Kein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht in Personalakten

AnwGH Celle, Urteil v. 11.06.2012 – AGH 24/11 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 639

Das Akteneinsichtsrecht in die Personalakten steht einem Anwalt auch in den Geschäftszeiten der Rechtsanwaltskammer nicht jederzeit zu.

FAO §§ 4 Abs. 3, 7

Das Fachgespräch als (nur) ergänzende Beurteilungsgrundlage

BGH, Beschl. v. 30.05.2012 - AnwZ (Brfg) 3/12 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 606

Das Fachgespräch darf nicht der eigenständigen Prüfung der fachlichen Qualifikation eines Bewerbers dienen, sondern hat lediglich als ergänzende Beurteilungsgrundlage für die Fälle Bedeutung, in denen die schriftlichen Unterlagen nicht ausreichen, der Nachweis im Rahmen eines Fachgesprächs aber noch aussichtsreich erscheint.

 

Leitsatz des Gerichts

VwGO § 42

Kein Anspruch auf Tätigwerden einer Rechtsanwaltskammer

VG Köln, Gerichtsbescheid vom 24.05.2012 – 1 K 4750/11 Fundstelle: NJW Spezial 2012, S. 414

Einem Beschwerdeführer, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer einen Berufsverstoß eines Anwalts rüge, steht kein Klagerecht auf die Vornahme bestimmter Handlungen zu.

Leitsatz des Gerichts

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