§ 49 b BRAO

Werbung mit der Angabe „Rechtsanwalt beim LG und beim OLG"

BGH, Beschluss vom 30.01.2012 – AnwZ (Brfg) 27/11 = BeckRS 2012, 04738 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 191

Der auf einem anwaltlichen Briefkopf enthaltene Zusatz „Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht“ ist geeignet, falsche Vorstellungen zu wecken.

Leitsatz des Gerichts

§§ 43 b BRAO, 4 Nr. 11 UWG

Unzulässiges Schreiben an Gesellschafter einer Fondsgesellschaft

OLG München, Urteil vom 12.1.2012 – 6 U 813/11 = BeckRS 2012, 02010 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 223

Ist einem Anwalt bekannt, dass sich potenzielle neue Mandanten Ansprüchen des Insolvenzverwalters einer Fondsgesellschaft ausgesetzt sehen, ist ein aktueller Bedarf an anwaltlicher Beratung ersichtlich und mithin ein Werben um diese Personen unzulässig.

BRAO §§ 1, 2, 3; SGB VI § 43; Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen (SVR) § 18 Abs. 2

Berufsunfähigkeit eines Rechtsanwalts

OVG Münster, Urt. v. 14.12.2011 – 17 A 395/10 Fundstelle: NJW 2012, S. 1751 ff.

 

1.    Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente besteht nicht, wenn ein Rechtsanwalt krankheitsbedingt zwar nur noch zu einer Teilzeitbeschäftigung fähig ist, hierdurch aber mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen vermag.

2.    Einkünfte sind immer dann als wesentlich anzusehen, wenn sie der Höhe der für das jeweilige Mitglied errechneten Berufsunfähigkeitsrente entsprechen oder diese übersteigen.

Leitsatz der Redaktion NJW

GG Art. 12 Abs. 1; KWG § 44 c Abs. 1 S. 1; BRAO § 43 a Abs. 2; BORA § 2

Anwaltliche Verschwiegenheit gegenüber der BaFin

BVerwG, Urt. v. 13.12.2011 – 8 C 24/10 (VGH Kassel) Fundstelle: NJW 2012, S. 1241

  1. Das Recht und die Verpflichtung zur anwaltlichen Verschwiegenheit werden durch die Pflicht aus § 44 c Abs. 1 KWG zur Auskunftserteilung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeschränkt.
  2. Ein Auskunftsverlangen der Bundesanstalt gegenüber einem Rechtsanwalt ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb ermessensfehlerhaft, wenn ein Vorgehen gegen dessen Mandanten möglich und erfolgversprechend ist.

§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO

Unvereinbare Personalvermittlung gegen Provision

AnwGH Frankfurt a. M., Urteil vom 12.12.2011 – 1 AGH 7/11 = BeckRS 2012, 08446 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 286

Die Tätigkeit eines Personalberaters, der sich in diesem Zusammenhang auch mit der Akquise befasst, ist mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar.

 

Leitsatz des Gerichts

GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 19 Abs. 3; BRAO §§ 2 Abs. 2, 59 c ff.; HGB §§ 105, 161 Abs. 1; BVerfGG §§ 23 Abs. 1 2 Halbs. 1, 92

Keine Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG

BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 6.12.2011 – 1 BvR 2280/11 Fundstelle: NJW 2012, S. 993

 

  1. Es spricht viel dafür, dass die Auffassung des BGH (NJW 2011, 3036), nach der eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG nicht zugelasse werden darf, mit Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG vereinbar ist.
  2. Zu den Anforderungen an eine hinreichende (substanziierte) Begründung von Verfassungsbeschwerden. 

 

Leitsatz der Redaktion NJW

BRAO §§ 43, 43 b; PartGG § 11 Abs. 1 Satz 1

Werbung mit der Bezeichnung „C & Partner Rechtsanwälte“

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.12.2011 – 2 AGH 9-12/11 Fundstelle: NJW Spezial 2012, S. 447

§ 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG untersagt allen Gesellschaften, die nicht in der Rechtsform der Partnerschaft firmieren, die Führung der Zusätze „& Partner“ oder „Partnerschaft“, soweit diese Gesellschaften nach Inkrafttreten des PartGG gegründet oder umbenannt wurden.

§ 11 BORA

Keine Auskunftspflicht gegenüber RechtsschutzversicherungAnwG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011 – IV AG 69/11 – 4 EV 231/11 = BeckRS 2012, 07478 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 255

Ein Anwalt hat gegenüber einer Rechtsschutzversicherung keine berufsrechtliche Pflicht, Auskünfte über den Mandatsverlauf zu geben. § 11 BORA stellt eine reine Mandantenschutzvorschrift dar, die mangels vertraglicher Beziehungen zwischen Rechtsschutzversicherer und Anwalt keine Anwendung findet.

 

Leitsatz des Gerichts

§ 6 BORA

Bezeichnung „Kanzlei-Niedersachsen“

OLG Celle, Urteil vom 17.11.2011 – 13 U 168/11 = BeckRS 2012, 03386 Fundstelle: NJW-Spezial 2012, S. 222

Wirbt eine Anwaltssozietät mit der Bezeichnung „Kanzlei-Niedersachsen“, liegt hierin kein Verstoß gegen § 6 BORA, da der Rechtsuchende diese Bezeichnung rein geografisch versteht.

 

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 59 e,f
Mehrheitserfordernisse bei RA-GmbH
BGH, Urt. v. 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 1/10 Fundstelle: NJW Spezial 2012, S. 3

1.    Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei welcher die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte Patentanwälten zusteht, welche nicht zugleich Rechtsanwälte sind, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.

2.    Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer mehrheitlich nicht zur Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassene Patentanwälte sind, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.

Leitsatz des Gerichts

Anmerkung:

Gemäß §§ 59 e, 59 f, 59 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BRAO muss die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte in Rechtsanwaltsgesellschaften Rechtsanwälten zustehen. Ebenso müssen die Geschäftsführer dieser Gesellschaft mehrheitlich Rechtsanwälte sein. Patentanwälte sind keine Rechtsanwälte im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung. Nichtanwaltlichen Geschäftsführern kann danach allenfalls Gesamtvertretungsmacht zusammen mit anwaltlichen Geschäftsführern eingeräumt werden, die alleiniges Handeln des berufsfremden Geschäftsführers verhindern können, nicht jedoch Einzelvertretungsmacht.

FAO § 5 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 c)

Härtefall auch bei zeitlich unbegrenzter Pflegesituation

BGH, Urt. v. 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 9/11 Fundstelle: NJW Spezial 2012, S. 30 f.

Die Härtefallregelung des § 5 Abs. 3 S. 1 c) FAO erfasst auch unbegrenzte oder in ihrer Dauer zumindest offene Pflegesituationen.

Leitsatz des Rezensenten des KammerReports

 

Anmerkung:

Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob § 5 Abs. 3 S. 1 c) FAO nur Fälle einer auf bestimmte Zeiträume eingegrenzten Einschränkung der anwaltlichen Tätigkeit erfasst oder Fälle andauernder Beeinträchtigungen. Konkret ging es um die Frage, ob die Betreuung eines geistig behinderten Kindes einen Härtefall im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 c) FAO darstellt.

Dies hat der BGH bejaht. Demnach erfasst diese Härtefallregelung der FAO Fälle, die innerhalb des Referenzzeitraums zu einer Beeinträchtigung der Berufsausübung geführt haben, ohne dass bei der Art der Härte nach deren Dauer differenziert wird.

Der BGH erkennt zwar an, dass das Erfordernis der Bearbeitung bestimmter Fallzahlen innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums vor Antragstellung auch der Erwartungshaltung des rechtsuchenden Publikums Rechnung tragen soll, dass ein Rechtsanwalt, dem die Befugnis verliehen worden ist, sich als Fachanwalt auf einem bestimmten Gebiet zu bezeichnen, sich mit seinen Erfahrungen auf der Höhe der Zeit befindet. Der Normgeber habe aber durch die Schaffung einer Härtefallregelung in § 5 Abs. 3 FAO eine Relativierung dieses Aspekts bewusst herbeigeführt. Insofern sei diese Wertentscheidung hinzunehmen.

 

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 5; GG Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1

Zulässigkeit des Widerrufs einer Anwaltszulassung bei Beamtenernennung auf Lebenszeit

BGH, Beschl. v. 10.10.2011 – AnwZ (B) 10/10 (AnwGH Nordrhein-Westfalen) Fundstelle: NJW 2012, S. 615

Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO, nach der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen ist, wenn ein Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit berufen wird und auf die Rechte aus dieser Zulassung nicht verzichtet, verstößt weder gegen höherrangiges deutsches Recht noch gegen primäres oder sekundäres Recht der Europäischen Union.

 

Leitsatz des Gerichts

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