UWG §§ 3, 5, 8

Anwaltszertifizierung

LG Köln, Urt. v. 03.02.2009 – 33 O 353/08 – nicht rechtskräftig Fundstelle: bisher nicht veröffentlich

Die Verwendung des DEKRA-Siegels „Zertifiziert im ….“ in der werblichen Präsentation von Rechtsanwälten ist irreführend.

Leitsatz des Bearbeiters des KammerReports

Anmerkung:

Seit November 2008 bietet die DEKRA Certification GmbH in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwalts Zentrum für Rechtsanwälte eine Zertifizierung für das Rechtsgebiet des Arbeitsrechts an. Die gegen die Versendung von Werbeschreiben zu dieser Zertifizierung erwirkte einstweilige Verfügung wurde nunmehr durch das LG Köln bestätigt, da das vergebene Zertifikat in der werblichen Präsentation von Rechtsanwälten irreführend sei. Denn das Zertifikat suggeriere den angesprochenen Verkehrskreisen, dass das DEKRA-Siegel dem damit werbenden Anwalt auf der Grundlage neutraler, allgemein anerkannter Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der betroffenen Fachkreise (hier: der Anwaltschaft) erteilt worden sei. Tatsächlich aber seien die Prüfungsbedingungen, die Rechtsanwälte für den Erwerb des Zertifikats erfüllen müssen, allein von dem Antragsgegner unter fachlicher Beteiligung von Hochschullehrern nach eigenem Gutdünken aufgestellt worden. Dies offenbare das von den geprüften Rechtsanwälten zu verwendende Zertifikat in seiner konkreten Form nicht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; es kann Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt werden. Zudem handelt es sich bei diesem Urteil um eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; es kann also ggfls. noch ein Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Köln durchgeführt werden.

GVG § 176; BadWürttAGGVG § 21; BRAO § 59 b Abs. 2 Nr. 6 lit. c; BORA § 20

Zurückweisung des „krawattenlosen“ Nebenklägervertreters als sitzungspolizeiliche Maßnahme

LG Mannheim, Beschl. v. 27.01.2009 – 4 Qs 52/08 Fundstelle: NJW 2009, S. 1094 ff.

1.      Zur Frage des Krawattenzwangs in der Hauptverhandlung in Strafsachen.

Leitsatz des Gerichts

2.      Zur vollständigen Amtstracht eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich Krawatte zu tragen.

Leitsatz der Redaktion der NJW

3.      Erscheint ein Rechtsanwalt in unvollständiger Amtstracht, ist bei einer sitzungspolizeilichen Entscheidung über das beanstandete Verhalten die insoweit bestehende, durch divergierende landes- und berufsrechtliche Vorschriften gekennzeichnete, mithin insgesamt unklare bzw. ungeklärte Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

 

 

BGB § 667

Verwendung zweckbestimmter Gelder eines Dritten durch Rechtsanwalt

BGH, Urt. v. 08.01.2009 – IX ZR 229/07 (OLG Frankfurt a. M.) Fundstelle: NJW 2009, S. 840 ff.

Der Rechtsanwalt, der selbst oder über einen Dritten für seinen in Untersuchungshaft sitzenden Mandanten Gelder einwirbt zu dem Zweck, eine Kaution zu stellen, darf die ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mittel nicht anderweitig verwenden. Weitergehende Pflichten, etwa zur Sicherung der Rückführung dieser Mittel nach bestimmungsgemäßer Verwendung oder zur längerfristigen Verwaltung, treffen den Rechtsanwalt in der Regel nicht (Abgrenzung zu Senat, NJW 2004, 3630, und NJW-RR 2007, 267).

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

BRAO § 43 c Abs. 1 S. 1; FAO §§ 14 a, 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 h, 6 Abs. 3, 7 Abs. 1, Abs. 2

Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen – „Fachanwalt für Versicherungsrecht“

AnwGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.12.2008 – AnwGH 14/08 Fundstelle: NJW 2009, S. 858 f.1.     Für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen ist unter anderem die persönliche und weisungsfreie Bearbeitung von mindestens zehn gerichtlichen Verfahren erforderlich. Dabei genügt nicht die schlichte Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs, die ausschließlich zum Bereich des Haftungsrechts gehört, sondern es muss eine spezifische versicherungsrechtliche Implikation und damit ein entsprechender Bearbeitungsschwerpunkt gegeben sein. Dies ist anzunehmen, wenn die privatversicherungsrechtliche Problematik den jeweiligen Streitgegenstand zumindest geprägt bzw. beeinflusst hat.

 

2.     Nicht gewonnene praktische Erfahrungen können nicht durch ein erfolgreiches Fachgespräch ersetzt werden. Dieses ist nur erforderlich, wenn die vorgelegten Unterlagen trotz ihrer Mangelhaftigkeit so viel an Nachweiskraft beinhalten, dass zu erwarten, jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, der Antragsteller könne durch Beantwortung diesbezüglicher Fragen die für den Ausschuss bestehenden Zweifel und Unklarheiten beheben.

 

Leitsatz des Gerichts

FAO § 24 Abs. 4 S. 3

Nachmeldung von Fällen im gerichtlichen Verfahren zur Fachanwaltsverleihung

AGH Berlin, Beschl. v. 24.11.2008 – 2 AGH 4/08
Fundstelle: noch nicht veröffentlicht

1.  Eine erstmalig im gerichtlichen Verfahren gegen einen abgelehnten Antrag auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung vorgelegte Fallliste kann keine Berücksichtigung finden, wenn der Antragsteller eine ihm im Antragsverfahren gem. § 24 FAO gesetzte Nachfrist mehrfach missachtet hat.5

2.  Etwas anderes könnte gelten, wenn der Antragsteller in der Zeit des gerichtlichen Verfahrens neue Fälle bearbeitet hat und diese in das Verfahren einführen möchte.5

 

Leitsatz des Bearbeiters des KammerReports

 

Anmerkung:

Der Antragsteller hatte einen Antrag auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung gestellt. Der zuständige Fachanwaltsausschuss teilte dem Antragsteller im Rahmen der Antragsprüfung mit, er beabsichtige, Fälle zu seinen Ungunsten zu gewichten und deshalb würden die erforderlichen Fallzahlen nicht mehr erreicht. Der Antragsteller wurde zur ergänzenden Stellungnahme und Vorlage von Arbeitsproben unter Fristsetzung aufgefordert. Ebenso wurde ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist Fälle nachzumelden.

Nach erfolglosem Fristablauf erteilte der Fachanwaltsausschuss dem Antragsteller eine inhaltsgleiche Auflage unter erneuter Fristsetzung mit dem Zusatz, dass er nach Fristablauf dem Vorstand die Zurückweisung des Antrags empfehlen werde. Nach erfolglosem Ablauf auch dieser Frist wurde dem Antragsteller erneut die Möglichkeit einer Stellungnahme unter Fristsetzung gewährt. Der Antragsteller beantragte sodann eine Fristverlängerung, ohne allerdings innerhalb der verlängerten Frist Stellung zu nehmen. Der Antrag wurde daraufhin abgelehnt.

Hiergegen erhob der Antragsteller unter Beifügung einer erweiterten Fallliste einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der jedoch keinen Erfolg hatte. Der AGH stellt in den Gründen zwar nicht in Abrede, dass Falllisten, die nach Antragstellung vorgelegt werden, grundsätzlich Berücksichtigung finden können. In dem konkreten Fall könne dem Antragsteller aber nicht mehr die Möglichkeit zur Nachmeldung von Fällen eröffnet werden, da der Antragsteller die ihm mehrmals gesetzte Ausschlussfrist unter grobem Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten versäumt habe. Würde in einem solchen Fall anders verfahren, würde das Setzen einer Nachfrist gem. § 24 FAO überflüssig. Es sei aus diesem Grund nicht ersichtlich, weswegen vom gesetzlich geregelten Fall, dass der Nachweis der praktischen Erfahrungen gegenüber der Rechtsanwaltskammer bei Antragstellung erbracht werden müsse, abgewichen werden solle, wenn der Antragsteller eine Ausschlussfrist mehrfach missachte. Etwas anderes könne aber gelten, wenn der Antragsteller in der Zeit des gerichtlichen Verfahrens neue Fälle bearbeitet habe und diese einführen möchte. Dies war vorliegend aber nicht der Fall.

BRAO § 51 b; EGBGB Art. 229 §§ 6 Abs. 1 S. 2, 12 Abs. 1 Nr. 3

Verjährung des Sekundäranspruchs nach anwaltlicher Fehlberatung

BGH, Urt. v. 13.11.2008 – IX ZR 69/07 (OLG Köln) Fundstelle: NJW 2009, S. 1350 f.

Bestimmt sich bei einer einem Rechtsanwalt unterlaufenen Fehlberatung die Verjährung des Primäranspruchs auf der Grundlage des maßgeblichen Übergangsrechts nach § 51 b BRAO, so gilt dies auch für den Sekundäranspruch.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

VwGO § 67 Abs. 4; RDGE § 3 Abs. 1 Nr. 5

Vertretung durch Kammerrechtsbeistände

OVG Münster, Beschl. v. 07.11.2008 – 20 A 2504/08
Fundstelle: NJW 2009, S. 386 f.

Die Gleichstellung von Kammerrechtsbeiständen mit Rechtsanwälten nach § 3 I Nr. 5 RDGEG erfasst nicht den Fall der notwendigen Vertretung vor dem OVG nach § 67 I 1 VWGO.

Leitsatz des Gerichts

BGB §§ 242, 613 a, 705; ZPO §§ 138, 253, 313, 540, 547, 736; ArbGG § 69; KSchG §§ 1, 4; PartGG §§ 1, 2, 3, 4, 5; BRAO §§ 27, 113

Schließung einer Anwaltskanzlei bei Gründung einer neuen Sozietät kein Betriebsübergang

1.    Wird eine Anwaltskanzlei von mehreren Rechtsanwälten als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betrieben, so ist regelmäßig diese Gesellschaft und nicht jeder einzelne Gesellschafter Arbeitgeber der in der Kanzlei beschäftigten Arbeitnehmer.

2.    Beschließen die Gesellschafter die Schließung der Anwaltskanzlei, so liegt kein Betriebs- oder Betriebsteilübergang vor, wenn sich nach erfolgter Einstellung der Kanzleitätigkeit ein Teil der bisherigen Gesellschafter zu einer neune Anwaltssozietät in anderen Geschäftsräumen zusammenschließt und die übrigen Gesellschafter in eine andere Anwaltskanzlei eintreten oder sich als Rechtsanwälte selbstständig machen und jeder Gesellschafter seinen bisherigen Mandantenstamm weiterbetreut, ohne dass er das bisherige Büropersonal oder einen wesentlichen Teil desselben übernimmt.

Leitsatz des Gerichts

StPO § 23

Befangenheit des Vorsitzenden Richters des Anwaltsgerichts

AnwG Köln, Beschl. v. 20.10.2008 – 10 EV 202/08 Fundstelle: NJW 2009, S. 1622 f.

Gegen ein Mitglied einer Kammer des Anwaltsgerichts besteht nicht bereits deswegen die Besorgnis der Befangenheit, weil der Richter über eine disziplinarrechtliche Maßnahme der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden hat, an der als Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer zuvor ein Sozius seiner Kanzlei mitgewirkt hat.

Leitsatz des Einsenders der NJW

ZPO § 531; BRAO a. F. § 51 b

Erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede

BGH, Urt. v. 16.10.2008 – IX ZR 135/07 (KG) Fundstelle: NJW 2009, S. 685 ff.

Sind die die Erhebung der Verjährungseinrede und den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände unstreitig, ist die erstmals in der Berufungsinstanz eines Anwaltshaftungsprozesses erhobene Verjährungseinrede auch dann zuzulassen, wenn zur Frage der Sekundärhaftung weitere Feststellungen erforderlich sind.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

BRAO § 53 Abs. 10 S. 4, 5

Vertretervergütung für Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei

BGH, Beschl. v. 15.09.2008 – AnwZ (B) 78/07 (AnwGH Naumburg) Fundstelle: NJW 2009, S. 1003 ff.

  1. Die Vorschrift des § 53 Abs. 10 S. 5 BRAO ist entsprechend auf den Fall anzuwenden, dass die mit dem vertretenen Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung nicht gezahlt wird         und auch nicht aus dem Gebührenaufkommen zu erlangen ist. Das gilt nicht, wenn der Ausfall des Vertreters darauf beruht, dass er verfügbare Sicherheiten nicht verlangt  hat, die der Vertretene ihm gestellt hätte.
  2.  Vorschüsse auf die gesetzliche Vergütung nach § 53 Abs. 10 S. 4 BRAO sind nicht im Festsetzungsverfahren nach § 53 Abs. 10 S. 5 BRAO, sondern bei der Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Vertretenen oder der Bürgenhaftung zu berücksichtigen (Aufgabe von Senat, NJW-RR 1999, 797)

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 49 b Abs. 5

Darlegungs- und Beweislast für Belehrung über die Abrechnung nach dem Gegenstandswert

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.09.2008 – I-24 U 223/07 Fundstelle: AGS 2009, S. 11 f

Hat der Rechtsanwalt die näheren Umstände zu Hinweisen auf den Gegenstandswert der zu bearbeitenden Angelegenheit dargelegt, so ist der Mandant für die Behauptung der unterlassenen Belehrung beweispflichtig.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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