Die Einigungsgebühr für den Mehrwert eines Vergleichs bemisst sich auch dann nicht nach Nr. 1003 VV (1,0-facher Satz), sondern nach Nr. 1000 VV (1,5-facher Satz), wenn für den Abschluss des Mehrvergleichs Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Leitsatz der Schriftleitung der AGS    

VV RVG Nrn. 1000, 1003

Höhe der Einigungsgebühr bei Mehrvergleich, wenn für den Abschluss des Vergleichs Prozesskostenhilfe bewilligt wird

LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.10.2008 – 3 Ta 210/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 58 ff.

Die Einigungsgebühr für den Mehrwert eines Vergleichs bemisst sich auch dann nicht nach Nr. 1003 VV (1,0-facher Satz), sondern nach Nr. 1000 VV (1,5-facher Satz), wenn für den Abschluss des Mehrvergleichs Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

 

Übersteigt eine gezahlte Abfindung das doppelte Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII, so ist der übersteigende Anteil als Vermögen nach § 115 ZPO zu berücksichtigen. Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 120 Abs. 4 S. 1, 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9

Berücksichtigung einer Abfindung bei Bewilligung der PKH

LAG Berlin, Beschl. v. 01.10.2008 – 15 Ta 1984/08
Fundstelle: RVGreport 2009, S. 31 f.

Übersteigt eine gezahlte Abfindung das doppelte Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII, so ist der übersteigende Anteil als Vermögen nach § 115 ZPO zu berücksichtigen.

 

Leitsatz des Gerichts

1. Die Aktenversendungspauschale gem. Nr. 9003 KV GKG fällt nicht an, wenn die Akte in ein Gerichtsfach eingelegt wird. 2. Das gilt auch, wenn das Gericht keine Gerichtsfächer unterhält, die Akte durch einen Bediensteten des Gerichts in ein nahegelegenes anderes Gericht gebracht und in das dortige Gerichtsfach des Anwalts eingelegt wird und das Gericht dort ein Postfach eingerichtet hat.
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