§§ 114 ff., 121 Abs. 3 und 4 ZPO; §§ 46 Abs. 2, 78 Abs. l ArbGG
Nachträgliche Bewilligung trotz Klagerücknahme; Beiordnung von Hauptbevollmächtigtem und Terminsvertreter
LAG Hamm, Beschl. v. 7.8.2019 - 14 Ta 158/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 155

 1.

 Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist auch in der Beschwerdeinstanz grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs maßgeblich. Deshalb sind nachträgliche Veränderungen zulasten der bedürftigen Partei unbeachtlich.

 

2.

Das Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zur Entscheidung reif, wenn die Partei es begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig vorgelegt und der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern.

 

3.

Lagen diese Voraussetzungen vor, ist der bedürftigen Partei auch dann nachträglich Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn sie nach Bewilligungsreife ihre Klage wieder zurückgenommen hat.

 

4.

Der bedürftigen, nicht am Sitz des Gerichts ansässigen Partei ist im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ein Terminsvertreter beizuordnen, wenn dessen Kosten die  sonst entstehenden Reisekosten nur unerheblich, das heißt nicht mehr als 10 %, übersteigen. Für die hierfür maßgebende Vergleichsberechnung ist eine ex-ante-Betrachtung anzustellen.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial 

 

 

§§ 11a Abs. 1, 78 Satz 1 ArbGG; §§ 80, 81, 120a, 121, 127 ZPO; § 48 BRAO
Vertretungspflicht im Nachprüfungsverfahren
LAG Köln, Beschl. v. 30.4.2019 - 1 Ta 17/19
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 397

1.
Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Rechtsaktes der gerichtlichen Beiordnung ist der Rechtsanwalt gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verpflichtet, seiner Mandantschaft im Umfang der Beiordnung zur Verfügung zu stehen.

2.
Ist beim Prozesskostenhilfemandat die Beiordnung unbeschränkt beantragt und bewilligt worden, muss, der Rechtsanwalt die Vertretung einschließlich des Nachprüfungsverfahrens anbieten.

3.
Zu einer Beschränkung des Mandats auf das Hauptsacheverfahren ist der Rechtsanwalt in diesem Fall nicht berechtigt.

4.
Eine pflichtwidrige Mandatsbeschränkung stellt keinen Grund zur Aufhebung der Beiordnung i.S.v .§ 48 Abs. 2 BRAO dar.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

§ 33 Abs. 1 und 3 RVG
Unzulässige Beschwerde namens und in Vollmacht der Partei
LAG Hamburg, Beschl. v. 7.1.2019 7 Ta 12/18
Fundstelle: RVGreport 3/2019, S. 114

Eine ausdrücklich "namens und in Vollmacht der Partei" anwaltlich eingelegte Gegenstandswertbeschwerde, mit der die Festsetzung eines höheren Wertes begehrt wird, ist unzulässig. Denn die Partei ist durch eine vermeintlich zu niedrige Festsetzung des Gegenstandswertes nicht beschwert.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

ZPO §§ 91 Abs. 1, S. 1, 121 Abs. 3 u. 4; RVG VV Nr. 3400

Beiordnung eines Verkehrsanwalts

LAG Hamm, Beschl. v. 26.9.2018 - 5 Ta 447/18

Fundstelle: AGS 12/2018, S. 573

 

1.    Der Partei ist im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe jedenfalls dann ein Verkehrsanwalt beizuordnen, wenn es sich nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt, der auch eine telefonische oder schriftliche Information des Prozessbevollmächtigten am Gerichtssitz als ausreichend erscheinen lässt.

2.    In diesem Fall ist die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes geboten, soweit die hierdurch entstehenden Kosten nicht höher liegen als 110 % der eingesparten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten am Wohnort der Partei (so schon LAG Hamm, Beschl. v. 15.2.2018 - 5 Ta 447/17, juris m.w.N.).

 

LeiLLeitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG §§ 45 Abs. 1, 48 RVG; VV RVG Nrn 1000, 3100, 3101 Nr. 2, Abs. 2 der Anm. zu Nr. 31

Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2018 - 17 Ta (Kost) 6133/17

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 299 f.

 

Wird der Rechtsanwalt auch für den Abschluss eines Mehrvergleichs beigeordnet, sind ihm aus der Landeskasse neben der Einigungsgebühr auch die Verfahrensdifferenzgebühr und die erhöhte Terminsgebühr zu erstatten.

 

Leitsatz des Gerichts

 

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