§§ 36 Abs. 2 und 3, 66 Abs. 1 GKG; Nr. 1242 GKG KV
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen von mehreren Beklagten
BGH, Beschl. v. 8.4.2021 - VI ZR 348/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 514

Die 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr.1242 GKG KV fällt auch dann nach dem gesamten Streitwert an, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde nur gegen einen von zwei Beklagten zurückgewiesen worden sind.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

ZPO §§ 3, 9, 544 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 48 Abs. 1
Feststellungsklage auf Fortbestehen eines Prämiensparvertrages
BGH, Beschluss vom 23.03.2021 – XI ZR 250/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 277 f.

  1. Der Wert der Beschwer einer Feststellungsklage auf Fortbestehen eines Prämiensparvertrages bemisst sich gem. §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Zinsen und der Prämien abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20 %.
  2. Der Gegenstandswert für die Anwaltskosten bestimmt sich ebenfalls gem. §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Zinsen und der Prämien abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 %, da keine einschlägigen anderen Wertvorschriften nach dem GKG bestehen.
  3. Weder das angesparte Guthaben noch die monatlichen Sparbeträge spielen beim Beschwerde- und Gegenstandswert eine Rolle.
  4. Maßgeblich ist alleine der Streitgegenstand, das sind die abzuwehrenden bzw. eingeforderten Zinsen und Prämien für dreieinhalb Jahre abzüglich des Feststellungsabschlags.

    Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

StPO §§ 497 ff., 404; ZPO § 114
Prozesskostenhilfe nach Verfahrensabschluss?
BGH, Beschluss vom 18.03.2021 – 5 StR 222/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 232

  1. Die rückwirkende Bewilligung von PKH nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kommt nicht in Betracht.

  2. Ein nach Abschluss des Verfahrens im Hinblick auf einen versäumten Prozesskostenhilfeantrag gestellter Wiedereinsetzungsantrag mit jedem Ziel, das Verfahren in den Stand vor Erlass der jeweiligen das Verfahren abschließenden Entscheidung zurückzuversetzen, ist unzulässig.


    Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

§§ 66 Abs. 1, 5 Abs. 2 S. 3, 22 Abs. 1 S. 1 GKG; Nr. 1242 GKG KV
Erinnerung mit dem Ziel der Rückerstattung
gezahlter Gerichtskosten

BGH, Beschl. v. 3.2.2021 – IX ZR 93/20
Fundstelle: AGS 3/2021, S. 125

1. Die Zahlung der mit der Erinnerung angefochtenen gerichtlichen Gebühr steht der Zulässigkeit der Erinnerung nicht entgegen. Diese kann auch mit dem Ziel der Rückerstattung der gezahlten Gebühr eingelegt werden.

2. Im Erinnerungsverfahren gegen den Gerichtskostenansatz findet eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache nicht statt.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

§§ 142, 143 StPO
Kein Rechtsmittel des Verteidigers gegen Aufhebung seiner Pflichtverteidigerbestellung
BGH, Beschl. v. 18.8.2020 - StB 25/20
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 439

Einem Pflichtverteidiger steht gegen die Aufhebung seiner Bestellung kein eigenes Beschwerderecht zu.

Leitsatz des Gerichts

 

 

BGB §§ 249, 1902; ZPO § 287 Abs. 1
Erstattungsfähigkeit der Rechtsverfolgungskosten gegen eigenen Unfallversicherer bei Beauftragung durch Betreuer des Geschädigten
BGH, Urt. v. 26.5.2020 - VI ZR 321/19
Fundstelle: AGS 2020, S. 428

Wird der Anwalt nach einem Verkehrsunfall auch mit der Regulierung gegenüber dem eigenen Unfallversicherer beauftragt, sind dessen Kosten auch dann nicht ersatzfähig, wenn der Geschädigte verletzungsbedingt dazu nicht in der Lage ist, er aber einen Betreuer hat, der dies erledigen kann.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

RVG VV Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV; ZPO §§ 278 Abs. 6, 935 ff.
Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs im einstweiligen Verfügungsverfahren
BGH, Beschl v. 7.5.2020 - V ZB 110/19
Fundstelle: AGS 2020, S. 371

1.

Für die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1, 3. Var. Nr. 3104 VV genügt der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs; nicht erforderlich ist, dass der Vergleich protokolliert oder sein Zustandekommen gem. § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird.

2.

Die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1, 3. Var. Nr. 3104 VV entsteht auch dann, wenn der schriftliche Vergleich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nach §§ 935 ff. ZPO geschlossen wird.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

Rechtsbehelf gegen Entscheidung des Gerichtsvollziehers; gemeinsame Anträge auf Einholung der Vermögensauskunft und auf Einholung von Drittauskünften
§§ 91, 567 Abs. 2, 574 Abs. 3 Satz 2, 788 Abs. 1 Satz 1, 802c, 8021 ZPO
BGH, Beschl. v. 5.3.2020 - I ZB 50/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 352

1.

Die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, stellt eine Entscheidung über Kosten i.S.d. § 567 Abs. 2 ZPO dar.

2.

Die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802 l ZPO sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO.

Leitsatz des Gerichts

 

BGB §§ 305c Abs. 2, 306 Abs. 1, 307 Abs. 1 Nr. 1, 675; RVG §§ 3a ff.
Unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers durch formularmäßige Vergütungs- Vereinbarung des Rechtsanwalts
BGH, Urt. v. 13.2.2020 - IX ZR 140/19 Fundstelle: AGS 2020, S. 161

1.

Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls i Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vorsieht.

2.

Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (Fortführung BGH, Beschl. v. 5.3.2009 - IX ZR 144/06 [= AGS 2009, 209] u. BGH, Urt. v. 21.10.2010 - IX ZR 37/10 [= AGS 2011, 9]).

3.

Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor und eröffnet sie dem Rechtsanwalt die an keine Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, statt des tatsächlichen Aufwandes pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abzurechnen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

 

Leitsatz des Gerichts 

 

 

§§ 15 Abs. 2, 17 Nr. 1, 20 RVG; § 17b Abs. 2 und 3 GVG
Mehrere Angelegenheiten bei Verweisung im Rechtsmittelverfahren
BGH, Beschl. v. 20.11.2019 - XII ZB 63/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 132

1.

Wird eine Sache im Rechtsmittelverfahren an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht gem. § 20 Satz  2 RVG auch gegenüber dem Verfahren des zuerst angerufenen Gerichts eine eigene Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 RVG. Eine Anrechnung der Gebühren findet nicht statt.

2.

Die Vorschrift des § 20 Satz 2 RVG gilt unabhängig davon, ob das ursprünglich angerufene erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit bejaht oder verneint hat.

 

Leitsatz des Gerichts 

 

 

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