BGB §§ 677, 683, 670; RVG VV Nr. 2300

Kosten für Abschlussschreiben

BGH, Urteil vom 22.01.2015 - I ZR 59/14

Fundstelle: AGS 2015, S. 358 ff.

 

  1. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat.
  2. Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will, wobei die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) sein darf.
  3. Eine dem Schuldner gesetzte zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemessene Erklärungsfrist in Gang; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das Abschlussschreiben bleibt davon unberührt.3
  4. Ein Abschlussschreiben ist im Regelfall mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV zu vergüten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG § 66 Abs. 5 S. 1

Unzulässigkeit eines per E-Mail eingelegten Rechtsbehelfs

BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - IX ZB 63/14

Fundstelle: AGS 2015, S. 226

Eine per einfacher E-Mail eingelegte Erinnerung gegen den Kostenansatz genügt nicht der nach
§ 66 Abs. 5 S. 1 GKG vorgesehenen Form.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamFG §§ 76 Abs. 1, 274 Abs. 4 Nr. 1; ZPO § 114

Verfahrenskostenhilfe nur zur Durchsetzung eigener Rechtspositionen

BGH, Beschluss vom. 22.10.2014 - XII ZB 125/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 76 f.

Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist. Für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingegen nicht möglich.

Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 522 Abs. 2 Satz 2, 516 Abs. 3; VV RVG Nrn. 3200, 3201 Abs. 1 Nr. 1

Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr bei verfrühtem Berufungszurückweisungsantrag

BGH, Beschluss vom 30.09.2014 - XI ZB 21/13

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 26 ff.

1.

Reicht der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten nach Eingang der keine Berufungsbegründung enthaltenen Berufungsschrift einen Schriftsatz mit Berufungszurückweisungsantrag ein, ist die hierdurch angefallene 1,6 Verfahrensgebühr dann erstattungsfähig, wenn der Berufungskläger sein Rechtsmittel später begründet und - auf den Hinweis des Berufungsgerichts - wieder zurücknimmt.

2.

Es wäre nämlich eine unnötige Förmelei, vom Berufungsgegner zu fordern, nach Eingang der Berufungsbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Gericht einzureichen, um die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr herbeizuführen.

3.

Somit kommt es für die Frage der Erstattungsfähigkeit nicht auf die zeitliche Reihenfolge der jeweiligen Anträge ein.

Leitsatz des Verfassers des RVGReports

StGB §§ 13 I, 263, 291; RVG § 4 a II Nr. 1

Mandantenaufklärung vor Erfolgshonorarvereinbarung

BGH, Urteil vom 25.09.2014 - 4 StR 586/13

Fundstelle: NJW 2014, S. 3669 ff.

§ 4 a II Nr. 1 RVG begründet kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Rechtsanwalts, der vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung seinen Mandanten über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufzuklären hat.

Leitsatz des Gerichts

GNotKG § 26 Abs. 3

Gebührenfreiheit in Unterbringungssachen

BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - XII ZB 540/13

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 483

Rechtsmittelverfahren in Unterbringungssachen sind auch unter Geltung des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23.7.2013 (Gerichts-·und Notarkostengesetz - GNotKG) gerichtsgebührenfrei. Diese Gebührenfreiheit gilt ebenfalls für unstatthafte Rechtsmittel.

Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 91 Abs. 1, 756 Abs. 1, 788 Abs. 1 Satz 1

Angebot der Gegenleistung bei Zug-um-Zug-Vollstreckung

BGH, Beschluss vom 05.06.2014 - VII ZB 21/12

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 399 f.

1.

Der Gläubiger eines Titels, der eine Vollstreckung nur Zug um Zug erlaubt, kann die für das Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher entstehenden Gerichtsvollziehergebühren im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet verlangen.

2.

Gleiches gilt für die Anwaltskosten, die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ausgelöst werden.

Leitsatz des Gerichts

BRAO § 49 b I; RVG §§ 3 a I 1, II, 4 a I, II, 4 b; BGB §§ 241, 280 I, 814

Folgen unzulässiger (Erfolgs-)Honorarvereinbarungen – Rechtsprechungsänderung

BGH, Urteil vom 05.06.2014 - IX ZR 137/12

Fundstelle: NJW 2014, 2653 ff.

 

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3 a I 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4 a I und II RVG verstößt, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

RVG §§ 15, 22; VV RVG Nr. 2300

Geschäftsgebühr bei nur teilweiser außergerichtlicher Erfüllung der Forderung und Klageauftrag für den noch offenen Teil der Forderung

BGH, Urteil vom 20.05.2014 - VI ZR 396/13

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 391 ff.

Ein Rechtsanwalt kann die Gebühr gem. Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) auch dann nur einmal aus dem Gesamtgegenstandswert und nicht zweimal aus (dann niedrigeren) Teilgegenstandswerten verlangen, wenn die von ihm für seinen Mandanten geltend gemachte Forderung außergerichtlich nur teilweise erfüllt wird und ihm deshalb für den noch offenen Teil der Forderung Klageauftrag erteilt wird.

Leitsatz des Gerichts

FamFG § 113 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2; JVEG §§ 20, 22

Keine Erstattung von Verdienstausfall oder Zeitversäumnis für Jobcenter

BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - XII ZB 630/12

Fundstelle: RVGreport 2014, 356 ff.

Macht eine gemeinsame Einrichtung nach § 44 b SGB II (Jobcenter) nach § 33 Abs. 1 SGB II übergegangene Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend, kann sie vom Unterhaltsschuldner wegen der Terminsteilnahme eines ihrer Mitarbeiter weder eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 22 JVEG noch eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 20 JVEG verlangen.

Leitsatz des Gerichts

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