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KammerInfo

Ausgabe Nr. 10/2013, vom 04. Juni 2013

Inhaltsverzeichnis:

Unternehmensstrafrecht

Die BRAK hat eine Stellungnahme zum Unternehmensstrafrecht erarbeitet, in der sie sich nachdrücklich gegen die Einführung einer neuen strafrechtlichen Sanktion von juristischen Personen des Wirtschaftslebens in Form einer „Unternehmensstrafe“ ausspricht. Es bestehe dafür kein kriminalpolitisches und auch kein rechtliches Bedürfnis, heißt es in der Stellungnahme. Weder sei ein signifikanter Anstieg sog. Unternehmenskriminalität zu verzeichnen, d.h. von Straftaten, die aus Unternehmen heraus begangen werden und denen mit neuartigen Sanktionen präventiv begegnet werden müsste, noch seien Ungleichbehandlungen von Unternehmen in der Strafverfolgungspraxis ersichtlich, die aus dem Fehlen geeigneter Sanktionen resultieren würden.

Die BRAK befürchtet vielmehr dass die angestrebte Pönalisierung von Unternehmen den Prozess der „Ökonomisierung“ und „Privatisierung“ von Strafverfahren verstärken und das Institut der Strafe im Ergebnis schwächen würde. Bereits jetzt werde die Höhe der nach geltendem Recht zulässigen Sanktionen sowohl für die Art und Weise der Strafverfolgung als auch für den Inhalt „einvernehmlicher“ Verfahrensbeendigungen immer bedeutsamer. Die an sich begrüßenswerten Möglichkeiten der Verständigung im Strafverfahren würden dadurch zunehmend den Charakter ökonomisch motivierter und dominierter Aushandlungsprozesse gewinnen, nicht zuletzt auch zu lasten der Rechte Einzelner, so die BRAK.

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Zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform

Der Bundestag hat am 16.05.2013 das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (zweite Stufe der Reform des Insolvenzrechts) beschlossen.

Durch das neue Gesetz soll eine Restschuldbefreiung in nach dem 01.07.2014 beantragten Verfahren bereits nach drei Jahren – und nicht wie bisher nach sechs Jahren – ermöglicht werden. Voraussetzung ist, dass der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums mind. 35 % der Gläubigerforderungen erfüllt und die Verfahrenskosten begleicht.

Zudem wird durch das Gesetz das Insolvenzplanverfahren für Verbraucherinsolvenzen geöffnet. Dadurch soll eine weitere Möglichkeit zur vorzeitigen Entschuldung eröffnet werden unabhängig von einer gesetzlich festgelegten Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer. Schuldner sollen gemeinsam mit ihren Gläubigern die Voraussetzung für die Entschuldung individuell erarbeiten können. Diese Möglichkeit soll auch für Verbraucherinsolvenzverfahren gelten, die vor dem 01.07.2014 beantragt wurden.

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Öffentlichkeitsbeteiligung in Planfeststellungsverfahren

Im Bundestag haben die Beratungen zu dem vom Bundesinnenministerium erarbeiteten Gesetzentwurf zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren begonnen. Ziel der Vorlage ist es, durch die Einführung einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung die Planung von Vorhaben zu optimieren, Transparenz zu schaffen und damit die Akzeptanz von Genehmigungs- und Planfeststellungsentscheidungen zu fördern.

Die „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ soll vor dem eigentlichen Verwaltungsverfahren – also vor der förmlichen Antragstellung – erfolgen und eine frühzeitige Unterrichtung über allgemeine Ziele des Vorhabens, die Mittel der Verwirklichung und die voraussichtlichen Auswirkungen ebenso umfassen wie die Gelegenheit zur Äußerung für die Öffentlichkeit, Erörterung und Mitteilung der Ergebnisse an die zuständige Behörde. Vor allem Großvorhaben sollen so zügiger und mit stärkerer Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden.

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OVG Lüneburg: Anrechnung der bereits gezahlten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Nach § 58 Abs. 2 RVG sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht. Das OVG Lüneburg hat in einem jüngst veröffentlichten Beschluss festgestellt, dass dabei die Zahlungen zunächst auf den Teil seiner Vergütung zu verrechnen sind, der geringer gesichert ist, weil ihm kein Entschädigungsanspruch gegen die Staatskasse entspricht. Dass ein Rechtsanwalt unter Berücksichtigung weiterer im gerichtlichen Verfahren anfallender Gebühren neben einer vorprozessual entstandenen und vom Mandanten beglichenen Geschäftsgebühr im Ergebnis aus Mitteln der Staatskasse eine nur geringfügig oder ungekürzte Verfahrensgebühr und damit aus diesen beiden Gebühren einen höheren Gesamtbetrag erhalten würde, als ihm nach § 15a Abs. 1 RVG zusteht, sei mit dem Zweck des § 58 Abs. 2 RVG als Tilgungsvorschrift nicht vereinbar.

OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.04.2013 - 13 OA 276/12

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