Auf ihrer Herbsttagung am 14.11.2013 in Berlin haben sich die Justizministerinnen und Justizminister der Länder mit dem Vorschlag Nordrhein-Westfalens für ein „Gesetz zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden“ befasst. Grundsätzlich wurde dabei der Vorstoß begrüßt. Mit dem Gesetzentwurf sei eine Diskussionsgrundlage unterbreitet worden, die es ermögliche, vertieft über die mit der Einführung eines spezifischen Unternehmensstrafrechts verbundenen Chancen und Risiken im Detail zu beraten, heißt es im Beschluss der Ministerinnen und Minister. In der Beratung solle insbesondere auch die Frage eine Rolle spielen, ob ein Unternehmensstrafrecht grundsätzlich geeignet wäre, interne Kontrollsysteme in Unternehmen zu stärken und damit zur Vermeidung von Wirtschaftskriminalität beizutragen.
Die BRAK hatte sich in einer Stellungnahme nachdrücklich gegen die Einführung einer neuen strafrechtlichen Sanktion in Form eines Unternehmensstrafrechts ausgesprochen. Es bestehe dafür kein kriminalpolitisches und auch kein rechtliches Bedürfnis, heißt es in der entsprechenden Stellungnahme. Weder sei ein signifikanter Anstieg so genannter Unternehmenskriminalität zu verzeichnen, noch seien Ungleichbehandlungen von Unternehmen in der Strafverfolgungspraxis ersichtlich, die aus dem Fehlen geeigneter Sanktionen resultieren würden.
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Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder haben sich auf ihrer Herbstkonferenz unter anderem auch mit dem Mietrecht befasst. Sie streben hier insbesondere eine Änderung im Kündigungsrecht an. Grund ist der aus Sicht der Ministerinnen und Minister bestehende Wertungswiderspruch im Hinblick auf § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Die beschränkte Anwendung der Schonfristregelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die fristlose Kündigung führe dazu, dass die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch Nachzahlung geheilt werde, während die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zur Beendigung des Mietverhältnisses führen könne.
Der brandenburgische Justizminister soll zur Frühjahrskonferenz 2014 Vorschläge zur Auflösung dieses Wertungswiderspruches unterbreiten.
Die Bundesregierung hat gem. Art. 13 Abs. 6 Satz 1 GG den Bundestag jährlich über den Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung zu unterrichten. Nach dem diesjährigen Bericht, den die Bundesregierung im Oktober veröffentlicht hat, wurden 2012 in Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und beim Generalbundesanwalt beim BGH in insgesamt acht Verfahren akustische Wohnraumüberwachungen angeordnet. Anlass waren mehrheitlich Tötungsdelikte gefolgt von Betäubungsmitteldelikten.
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Die Bundesrechtsanwaltskammer wird zum 01.01.2016, für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einrichten, über das zukünftig die elektronische Kommunikation abgewickelt wird. In Vorbereitung dieses Projektes führt die BRAK mehrere Umfragen durch.
Die erste Online-Umfrage zum Umfang des gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftverkehrs in Anwaltskanzleien wurde am 19.11.2013 abgeschlossen. Die Auswertung wird auf der Internetseite der BRAK und im BRAKMagazin veröffentlicht.
Die jetzt startende zweite Online-Umfrage soll dabei helfen, die technische Ausstattung in den Kanzleien zu ermitteln. Die Umfrage wird bis zum 06.01.2014 verfügbar sein. Wir wären dankbar, so früh wie möglich erste Erkenntnisse zu erhalten, um diese in die laufende Projektarbeit einfließen lassen zu können.
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Die Faxübermittlung fristwahrender Schriftsätze darf einem Auszubildenden nur dann übertragen werden, wenn dieser mit einer solchen Tätigkeit vertraut ist und eine regelmäßige Kontrolle seiner Tätigkeit keine Beanstandungen ergeben hat. Bei Fehlen einer konkreten Einzelanweisung müssen allgemeine organisatorische Regelungen in der Anwaltskanzlei bestehen, die die Beachtung dieser Voraussetzungen und eine wirksame Kontrolle der Faxübermittlung durch den Auszubildenden gewährleisten.
Der BGH hat in dieser Entscheidung ebenfalls noch einmal festgestellt, dass der Rechtsanwalt grundsätzlich eine wirksame Ausgangskontrolle sicherzustellen habe, indem er seine Mitarbeiter anweist, einen Einzelnachweis über den Sendevorgang ausdrucken zu lassen, bevor die entsprechende Frist als erledigt vermerkt wird.
Im Rahmen der Wiedereinsetzungsentscheidung sei, so der BGH, zunächst allein auf diejenigen Angaben, die im Wiedereinsetzungsantrag mitgeteilt wurden, abzustellen. Zulässig sei nur die Ergänzung von fristgerecht gemachten, aber erkennbar unklaren oder unvollständigen Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war.
BGH, Urt. v. 12.092013 – III ZB 7/13
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Handels- und Gesellschaftsrecht
Dienstag, 03.12.2013, 10:00 Uhr - 15:30 Uhr, Gemeinsames Seminar mit dem OLG:
Ausscheiden aus der GmbH
Vergütungsrecht
Mittwoch, 04.12.2013, 14:30 - 20:00 Uhr, RVG für Fortgeschrittene - Vergütungsmanagement und Erfolgshonorar
Verwaltungsrecht
Freitag, 13.12.2013, 13:30 - 19:00 Uhr Rund um Schule und Universität - Schul-, Prüfungs- und Hochschulzulassungsrecht
Die Teilnahmegebühr beträgt 60,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
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