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KammerInfo

Ausgabe Nr. 04/2014, vom 15. April 2014

Inhaltsverzeichnis:

Fachanwaltsausschuss Internationales Wirtschaftsrecht - Mitglieder gesucht

Für die am 01.09.2014 in Kraft tretende Fachanwaltschaft für Internationales Wirtschaftsrecht werden Kolleginnen und Kollegen gesucht, die bereit sind, im Vorprüfungsausschuss mitzuwirken.

Interessenten werden gebeten, sich bei der Kammergeschäftsstelle bis zum 31.05.2014 zu bewerben.

Fachliche Qualifikation sollte sein, die Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung zu erfüllen. Die entsprechenden Unterlagen über den Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen bitten wir zusammen mit der Bewerbung vorzuzulegen.

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BSG: Kein Befreiungsanspruch für Syndikusanwälte gem. § 6 SGB VI

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass für Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht möglich ist. Auf eine Überprüfung der konkreten Tätigkeit anhand der durch die Rentenversicherungsträger entwickelten "Vier-Krieterien-Theorie" komme es nicht an. Das BSG beruft sich in seinen Urteilen vom 03.04.2014 auf frühere Entscheidungen von EuGH, BVerfG und BGH und stellt fest, dass derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig werde. Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt sei der Syndikus nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses (sog. Doppel- oder Zwei-Berufe-Theorie).

Die Richter gewährten allerdings den Inhabern einer begünstigenden Befreiungsentscheidung ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Fortbestand dieser Entscheidungen, das über den Schutz durch die §§ 44 ff. SGB X hinausgehen dürfte.

BSG, Urt. v. 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R; B 5 RE 9/14 R; B 5 RE 3/14 R

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Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr

Das Bundeskabinett hat am 02.04.2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beschlossen.

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in deutsches Recht. Er baut auf einem in der vergangenen Legislaturperiode von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf (BT-Drucks. 17/10491) auf. Da dieser der Diskontinuität anheim gefallen ist, wurde unter Berücksichtigung des bisherigen Diskussionsstandes ein neuer Gesetzentwurf ausgearbeitet.

In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf bedauert die BRAK, dass die bereits zu dem Entwurf der vergangenen Legislaturperiode geäußerten Bedenken nicht berücksichtigt wurden.

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Konzerninsolvenzrecht

Der Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat am 02.04.2014 eine Anhörung zum Konzerninsolvenzrecht durchgeführt. Der Gesetzentwurf wurde von den geladenen Experten überwiegend begrüßt. Allerdings äußerten die Sachverständigen in ihren Erklärungen wie in ihren schriftlichen Stellungnahmen Kritik an Details, die verbesserungsbedürftig seien. Gefordert wurde vor allem eine engere Verzahnung des Insolvenzrechts mit dem Steuerrecht.

Die BRAK hatte zum Regierungsentwurf eine Stellungnahme abgegeben, in der sie die Zielrichtung des Entwurfes ebenfalls begrüßt, schlägt allerdings unter anderem vor, den Gruppen-Gerichtsstand auf einige wenige spezialisierte Insolvenzgerichte zu beschränken.

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Stärkung der Verteidigungsinteressen im Strafverfahren

Die BRAK hat zu dem vom Bundesjustiz- und Verbraucherministerium erarbeiteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts auf Vertretung durch einen Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung eine Stellungnahme erarbeitet. Der Gesetzentwurf sieht vor, § 329 StPO so zu ändern, dass eine Verwerfung der Berufung des Angeklagten nicht mehr erfolgen darf, wenn statt des Angeklagten ein entsprechend bevollmächtigter und vertretungsbereiter Verteidiger in einem Termin zur Berufungshauptverhandlung erschienen ist. Anstelle der nicht mehr zulässigen Verwerfung soll in Anwesenheit des Verteidigers ohne den Angeklagten verhandelt werden, soweit nicht besondere Gründe dessen Anwesenheit erforderlich machen.

Die BRAK begrüßt in ihrer Stellungnahme den Gesetzentwurf. Er trage den Verteidigungsinteressen des Angeklagten und seiner Autonomie weitgehend Rechnung. Es liege in seiner Hand zu entscheiden, ob er bei "gewillkürter Abwesenheit" seine Interessen durch einen mit Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger wahrnehmen lassen will oder stattdessen doch der Ladung zur Berufungshauptverhandlung Folge leistet.

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Gesetzentwurf gegen Datenhehlerei

Der Bundesrat hat am 14.03.2014 beschlossen, im Bundestag einen Gesetzentwurf einzubringen, der die Datenhehlerei unter Strafe stellen soll. Es handelt sich um einen Entwurf aus der vergangenen Legislaturperiode, der der Diskontinuität unterfallen ist.

Zur Begründung führen die Länder aus, dass im Bereich der Informationstechnologie der Handel mit rechtswidrig erlangten digitalen Identitäten, zum Beispiel Kreditkartendaten oder Zugangsdaten zum Onlinebanking, immer mehr zunimmt. Häufig nähmen die Täter selbst jedoch keine unmittelbaren Vermögensverfügungen mit den Daten vor. Vielmehr finde über Webportale und Foren ein intensiver Handel mit widerrechtlich erlangten Daten statt. Diese Weitergabe sei aber bisher nur in Teilbereichen der bestehenden Strafnormen erfasst. Der Gefahr des massenhaften Datenmissbrauchs sei somit zurzeit nicht ausreichend zu begegnen.

In einer zusätzlichen Entschließung weist der Bundesrat darauf hin, dass der Ankauf so genannter Steuer-CDs bereits nach dem geltenden Recht zulässig ist.

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Evaluierung des Gesetzes gegen überlange Verfahren

Die BRAK hat zur Evaluierung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine Stellungnahme abgegeben.
Neben einzelnen Verbesserungsvorschlägen insbesondere im verfassungsgerichtlichen Verfahren und im Zivilverfahren weist die BRAK erneut darauf hin, dass die Verzögerungsrüge, wie sie durch das Gesetz über den Rechtsschutz in überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeführt wurde, strukturell ungeeignet sei, auf kürzere Gerichtsverfahren hinzuwirken. Die Verzögerungsrüge entfalte ihre Wirkung erst nach Eintritt der überlangen Verfahrensdauer. Die Kammer schlägt daher erneut die Einführung einer sog. Untätigkeitsbeschwerde vor. Hierdurch könne ein Instrument geschaffen werden, durch das sowohl die Verfahrensbeschleunigung, als auch eine Entschädigung bei überlangen Verfahren ermöglicht würde.

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Kammern für internationale Handelssachen

Der Bundesrat möchte bei den Landgerichten Kammern für internationale Handelssachen einrichten, vor denen in englischer Sprache verhandelt werden kann. Aus diesem Grund hat die Länderkammer am 14.03.2014 beschlossen, einen entsprechenden Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen. Der Entwurf wurde bereits im Mai 2010 in den Bundestag eingebracht, ist dann jedoch der Diskontinuität unterfallen.

Durch die Einführung von Englisch als zulässiger Gerichtssprache könne sowohl Deutschland als Gerichtsstandort als auch das deutsche Recht in hohem Maße an Attraktivität gewinnen, heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf. Die Länder betonen, dass es in Deutschland zahlreiche Richter gebe, die diese Sprache hervorragend beherrschen und in der Lage seien, eine mündliche Verhandlung entsprechend zu führen.

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Gesetzentwurf zur Brüssel-Ia-Verordnung

Die Bundesregierung hat im Bundestag einen Gesetzentwurf zur Durchführung der Brüssel-Ia-Verordnung eingebracht. Die Verordnung, die 2012 verabschiedet wurde, regelt die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen. Sie gilt ab dem 10.01.2015 und ersetzt die so genannte Brüssel-I-Verordnung. Entfallen wird dann insbesondere das Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren, das bislang der Vollstreckung ausländischer Titel vorgeschaltet ist.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält begleitende Regelungen, beispielsweise zur Ausstellung der Bescheinigung über inländische Titel, die in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, sowie ergänzende Vorschriften zur Anerkennung und Vollstreckung von Titeln aus anderen Mitgliedstaaten, die in Deutschland vollstreckt werden sollen.

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Rechtsprechung: BGH zur Einschränkung des Formularzwangs beim Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Die den Formularzwang für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses regelnden Rechtsnormen können verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist.

Es sei daher nicht zu beanstanden, so der BGH, wenn der Gläubiger in den seinen Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist.

Zur Begründung führen die Karlsruher Richter unter anderem aus, dass das vorgegebene, verbindlich zu nutzende Formular an mehreren Stellen unvollständig und zum Teil widersprüchlich sowie missverständlich sei. Zudem weise es in Teilbereichen rechtliche Unzulänglichkeiten auf. Die Erläuterungen zum Ausfüllen des Formulars in dem Internetauftritt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz seien diesbezüglich unzureichend, wobei dahinstehen kann, ob derartige Erläuterungen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit ausräumen könnten.

Darüber hinaus wird in dem Beschluss des BGH auch festgestellt, dass ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht formunwirksam wird, weil sich der Antragsteller eines Antragsformulars bedient, das im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthält. Gleiches gilt, wenn das Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist.

BGH, Beschl. v. 13.02.2014 - VII ZB 39/13

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Mitglieder der Rechtsanwaltskammern

Die BRAK hat am 20.03.2014 die Zahl der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern zum 01.01.2014 veröffentlicht. Danach hatten die 28 deutschen Rechtsanwaltskammern insgesamt 163.690 Mitglieder (Vorjahr: 161.821), davon 162.695 Rechtsanwälte, 276 Rechtsbeistände, 654 Rechtsanwalts-GmbHs und 26 Rechtsanwalts-AGs.

Die Anwaltschaft ist damit weiter gewachsen, aber wie schon in den letzten Jahren geringer als im jeweiligen Vorjahr. Während zwischen 1996 und 2001 der Mitgliederzuwachs der Rechtsanwaltskammern bei über 6 Prozent lag, 2002 bei noch 5,93 Prozent, betrug er 2003 bis 2006 nur noch etwa 4 Prozent und sinkt seit 2007 auf jetzt 1,15 Prozent.

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Beschlüsse der Satzungsversammlung

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat mitgeteilt, dass es gegen die Beschlüsse der Satzungsversammlung vom Dezember 2014 keine Bedenken erhebt.
Die Beschlüsse werden in den im Juni erscheinenden Heft der BRAK-Mitteilungen veröffentlicht. Die Regelungen zum neu eingeführten Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht treten damit zum 01.09.2014 in Kraft genauso wie die Neuregelung des § 23 BORA, nach der der Rechtsanwalt spätestens mit Beendigung des Mandats gegenüber dem Mandanten und/oder Gebührenschuldner über Honorarvorschüsse unverzüglich abzurechnen und ein von ihm errechnetes Guthaben auszuzahlen hat, sowie die Änderungen des § 15 Abs. 1 und 2 FAO.

Die Beschlüsse hinsichtlich der Änderung der Pflichtfortbildung für Fachanwälte in § 15 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 FAO werden gem. der Neufassung des § 16 Abs. 3 FAO erst am 01.01.2015 wirksam.

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

IT-Recht
Freitag, 02.05.2014, 13:30 - 19:00 Uhr, Computervertrags- und Computerprozessrecht in der Praxis - Basiswissen und aktuelle Rechtsprechung

Kommunikation/Organisation
Freitag, 09.05.2014, 13:30 - 19:00 Uhr, Social Media für Rechtsanwälte - Einstieg in die Welt der sozialen Netzwerke - sinnvolle anwaltliche Werbung?

Medizinrecht / Sozialrecht / Versicherungsrecht
Freitag, 09.05.2014, 13:30 - 19:00 Uhr, Der Behandlungsanspruch in haftungsrechtlicher, privat- und gesetzlich-versicherungsrechtlicher Hinsicht

Transport- und Speditionsrecht / Verkehrsrecht / Strafrecht
Samstag, 03.05.2014, 9:00 - 14:30 Uhr, Praxis des Güterverkehrs: Verfall und Gewinnabschöpfung im OWi- Verfahren, Lenk- und Ruhezeiten (Sozialvorschriften), Ladungssicherung

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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