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KammerInfo

Ausgabe Nr. 02/2015, vom 16. Februar 2015

Inhaltsverzeichnis:

Syndikusanwälte

Die Bundesrechtsanwaltskammer schlägt vor, die aus den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 resultierende sozialrechtliche Problematik der Syndikusanwälte (Mitgliedschaft im Versorgungswerk) durch eine Änderung des SGB VI zu beseitigen. Sie hat hierzu einen Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt, nach dem in § 6 Abs. 1 SGB VI ein neuer Satz 3 eingefügt werden soll, wonach eine Mitgliedschaft in einer berufsrechtlichen Kammer auch dann wegen der Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift folgen soll, wenn sie dienstvertraglich vereinbart wurde. Mit dieser Neuregelung würde eine Befreiungsmöglichkeit für abhängig beschäftigte Juristen eröffnet, deren Stellenbeschreibung im Unternehmen ausdrücklich nicht nur eine juristische, sondern auch eine anwaltliche Kompetenz voraussetzt und die deshalb auch als Rechtsanwälte tätig sind. Durch einen neuen § 231 Abs. 10 SGB VI soll zudem erreicht werden, dass alle Personen, die vor den Entscheidungen des BSG vom 03.04.2014 von der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht zu Beiträgen herangezogen wurden, auch nach diesem Stichtag keine Beiträge in die Rentenversicherung bezahlen müssen. Den Gesetzgebungsvorschlag der BRAK mit Vorbemerkung und Begründung finden Sie hier.

Auch das BMJV hat Mitte Januar einen Vorschlag zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte unterbreitet und ein Eckpunktepapier hierzu vorgestellt. Dieses sieht, anders als der sozialrechtliche Ansatz der BRAK, eine berufsrechtliche Reform vor. Wie von Syndizi seit langem gefordert, qualifiziert das Eckpunktepapier deren rechtsberatende und -vertretende Tätigkeit für den Arbeitgeber als anwaltlich und lockert die bislang bestehenden gerichtlichen Vertretungsverbote, versagt allerdings weiterhin die im Strafprozessrecht geltenden Anwaltsprivilegien. Das Eckpunktepapier des BMJV finden Sie hier.

Inzwischen liegen, basierend auf einem Musterschreiben des Bundesverbandes der Unternehmensjuristen, eine Vielzahl von Eingaben bei der Rechtsanwaltskammer vor, in denen der Kammervorstand aufgefordert wird, das Eckpunktepapier des BMJV zu unterstützen. Zur Kammerversammlung ist der Antrag gestellt worden, dies entsprechend zu beschließen. Welche Chancen und Risiken der Reformvorschlag für Syndikusanwälte, aber auch für die Anwaltschaft insgesamt birgt, wird ein Kernthema der dortigen Erörterungen sein. Angesichts der in Rede stehenden weitreichenden Umgestaltung des anwaltlichen Berufsbildes sind daher aller Kammermitglieder aufgerufen, am Mittwoch, 22.04.2015, 16.00 Uhr, im Kurhaus Bad Hamm, Ostenallee 87, 59071 Hamm an der Versammlung teilzunehmen.

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Elektronische Akte im Strafverfahren

Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen hat die BRAK eine Stellungnahme vorgelegt. Grundsätzlich begrüßt die Kammer das Vorhaben, insbesondere die Möglichkeit der Verwendung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für die Kommunikation der Strafverteidiger (§ 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO-E) wird als wesentlicher Schritt in Richtung Digitalisierung angesehen. Die Einführung der elektronischen Strafakte ermögliche Rechtsanwälten in vielen Bereichen eine wesentlich effizientere Bearbeitung der Mandate als mit einer Papierakte, da sie durchsuchbar und damit ein einfacherer Sachverhaltsabgleich möglich sei, heißt es in der Stellungnahme. Auch sei in vielen Kanzleien die elektronische Akte im Termin inzwischen zur Regel geworden, weswegen ein Medienwechsel entfalle.

Dennoch weise der Entwurf an einigen Stellen gravierende Schwachstellen auf, so die BRAK. So bedürften die vorgesehenen Regelungen zur Löschung von Kopien und Vernichtung von Ausgangsdokumenten dringend der Modifikation. Beispielsweise berge die Vernichtung von Originaldokumenten nach nur sechs Monaten die Gefahr des kompletten Verlustes, beispielsweise durch technische Entwicklungen bei der zur Datenverarbeitung geeigneten Hardware.

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Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft: Stabwechsel im September

Ab September wird Monika Nöhre, derzeit noch Präsidentin des Kammergerichtes Berlin, die Aufgaben der Schlichterin der Rechtsanwaltschaft übernehmen. Das gab der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges im Rahmen des Parlamentarischen Abends der Kammer bekannt. Monika Nöhre tritt damit die Nachfolge von Dr. h. c. Renate Jaeger an, die als erste Schlichterin der Anwaltschaft diese Position seit Januar 2011 bekleidet und zuvor Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewesen war. Die Schlichtungsstelle wurde vor fünf Jahren auf Initiative der Bundesrechtsanwaltskammer als unabhängige Institution zur Befriedung von Auseinandersetzungen zwischen Mandanten und ihren Rechtsanwälten eingerichtet. Bisher wurden fast 4.000 Verfahren durchgeführt.

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Außergerichtliche Streitbeilegung

Die BRAK hat zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten ein Stellungnahme erarbeitet.

Das Anliegen des Gesetzgebers, Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer vor einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle kostengünstig und schnell beilegen zu können, wird darin grundsätzlich begrüßt. Aus Sicht der Bundesrechtsanwaltskammer erscheint es neben der Beschränkung des Anwendungsbereiches (§ 3 VSBG-E, „Zuständigkeit von Verbraucherstreitschlichtungsstellen“) jedoch erforderlich, dass der verantwortliche „Streitmittler“ (§ 5 VSBG-E) Qualitätsstandards erfüllt, die dazu beitragen, dass auch diese Form der außergerichtlichen Streitbeilegung die gewünschte Akzeptanz beim Verbraucher und Unternehmer erfährt. Bisher reicht es hier, dass der Streitmittler „über allgemeine Rechtskenntnisse sowie über das Fachwissen und die Fähigkeiten, die für die Beilegung von Streitigkeiten in der Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle erforderlich sind“ verfügt.

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Korruptionsbekämpfung

Die Bundesregierung hat Ende Januar dem Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Korruption vorgelegt, mit dem das deutsche Strafrecht an die verbindlichen Vorgaben aus dem EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor angepasst werden soll. Zur vollständigen Umsetzung des Rahmenbeschlusses muss die Strafbarkeit der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) erweitert werden. Bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr wird nicht ein Amtsträger bestochen, sondern ein Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens. Strafbar ist dies derzeit nur, wenn mit der Bestechung eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb erkauft werden soll. Fehlt es an einer Wettbewerbsverzerrung, scheidet eine Korruptionsstrafbarkeit derzeit aus. Nach den Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses müssen aber auch die Fälle strafbar sein, in denen es nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung, sondern zu einer Verletzung der Pflichten gegenüber dem Geschäftsherrn kommt.

Darüber hinaus wird zur Umsetzung der Vorgaben des Europarats die Strafbarkeit wegen Bestechung und Bestechlichkeit von ausländischen, europäischen und internationalen Amtsträgern erweitert. Der Strafrechtsausschuss der BRAK erarbeitet zum Gesetzentwurf eine Stellungnahme.

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BGH zum Führen der Bezeichnung Spezialist

Auch wenn im benannten Rechtsgebiet eine Fachanwaltschaft existiert, kann die Bezeichnung „Spezialist für ...“ geführt werden, wenn die Fähigkeiten des Rechtsanwaltes den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen entsprechen. Der sich selbst als Spezialist bezeichnende Rechtsanwalt trägt für die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung die Darlegungs- und Beweislast.

Im vom BGH entschiedenen Fall bezeichnete der Rechtsanwalt sich als „Spezialist für Familienrecht“. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hielt die Verwendung dieser Bezeichnung für irreführend und hat den Anwalt auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der BGH hat dagegen jetzt festgestellt, dass die Interessen der Rechtsuchenden auch bei einer möglichen Verwechselung zwischen den Begriffen „Fachanwalt“ und „Spezialist“ nicht beeinträchtigt werden, wenn der Rechtsanwalt über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

BGH, Urt. v. 24.07.2014 – I ZR 53/13

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Agarrecht / Steuerrecht
Mittwoch, 25.02.2015, 14:30 - 20:00 Uhr, Grundlagen des landwirtschaftlichen Steuerrechts

Mediation
Freitag, 27.02.2015, 13:30 - 19:00 Uhr, Supervision für Rechtsanwälte - Workshop zum Umgang mit
persönlichen Belastungssituationen aus schwierigen Mandatsverhältnissen

Kommunikation/Organisation
06.03.2015, 13:30 - 19:00 Uhr, Der Rechtsanwalt im Umgang mit der Presse - Grundlagen und Intensivtraining

Prozesstaktik
Mittwoch, 18.02.2015, 14:30 - 20:00 Uhr, Taktik im Zivilprozess - vom Auftrag bis zur Zwangsvollstreckung

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
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Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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