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KammerInfo

Ausgabe Nr. 07/2015, vom 07. Mai 2015

Inhaltsverzeichnis:

Wahl zur Satzungsversammlung gemäß §§ 191 a ff. BRAO

Der Wahlausschuss hat gemäß § 15 WO das Wahlergebnis der Wahl der Vertreter der Rechtsanwaltskammer Hamm in der Satzungsversammlung ermittelt. Die gewählten Bewerber haben zwischenzeitlich die Annahme der Wahl erklärt.

Da die Rechtsanwaltskammer Hamm zum 31.12.2014 13.828 Mitglieder zählte, hat sie gemäß § 191b BRAO 7 stimmberechtigte Mitglieder in die Satzungsversammlung zu entsenden.

Diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, sind:

1. Finzel, Dr. Dieter, Josef-Wiefels-Straße 11, 59063 Hamm (1.584 Stimmen)
2. Meyer-Schwickerath, Christoph, Bergstraße 10, 48143 Münster (1.172 Stimmen)
3. Rüb, Annette, Otto-Hahn-Straße 43, 48161 Münster (1.094 Stimmen)
4. Bittner, Dr. Lydia, Sylviastraße 22, 45131 Essen (1.082 Stimmen)
5. Böttger, Sibylle, Landoisstraße 3, 48149 Münster (1.077 Stimmen)
6. Meichsner, Marion, Höntroper Straße 66a, 44869 Bochum (1.070 Stimmen)
7. Mihm, Dr. Katja, Kemnader Straße 320, 44797 Bochum (1.008 Stimmen)

Diese Kandidaten sind als Vertreter der Rechtsanwaltskammer Hamm in der Satzungsversammlung gewählt.

Die Veröffentlichung des Wahlergebnisses in der Dritten Wahlbekanntmachung wird im nächsten KammerReport erfolgen. Das Wahlergebnis nebst Stimmenanzahl und die Liste der eventuell nachrückenden Kammermitglieder finden Sie hier.

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Syndikusanwälte

Die BRAK hat auf ihrer diesjährigen Frühjahrshauptversammlung am 17.04.2015 den Anfang April bekanntgewordenen Referentenentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte intensiv diskutiert. Der Entwurf, so die überwiegende Auffassung der Kammerpräsidenten, schafft eine geeignete Grundlage zur Lösung der durch die Entscheidungen des Bundessozialgerichtes aus dem vergangenen Jahr aufgeworfenen berufsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Probleme. Er greift wesentliche Anregungen der Stellungnahme der BRAK zum Eckpunktepapier auf und beseitigt zahlreiche dort noch vorhandene Unschärfen.

Kritik wurde von der Versammlung an der beabsichtigten Ausgestaltung der Beteiligung der Rentenversicherung am Zulassungsverfahren der Syndikusrechtsanwälte und an den Regelungen zum nur noch eingeschränkt geltenden Vertretungsverbot geübt. Hier sieht die BRAK deutlichen Änderungsbedarf.

Auch in der Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer am 22.04.2015 war der Referentenentwurf des BMJV das beherrschende Thema. Mehrheitlich wurde hierzu folgender Beschluss gefasst:

" Im Interesse der Einheit der Rechtsanwaltschaft werden sich Vorstand und Präsidium bei der BRAK, und – soweit rechtlich zulässig – der Politik und den am Gesetzgebungsprozess und der Gesetzesumsetzung beteiligten Institutionen dafür einsetzen, dass gesetzliche Regelungen – insbesondere auch im Berufsrecht – getroffen werden, welche

a)
anerkennen, dass die Tätigkeit von Syndikusanwälten für einen nicht-anwaltlichen Arbeitgeber auch als anwaltliche Tätigkeit ausgeübt werden kann und Syndikusanwälte, angestellte Kanzleianwälte sowie freiberuflich tätige Rechtsanwälte grundsätzlich – mit ggf. gebotenen berufsrechtlichen Differenzierungen im Detail – gleich behandelt werden, und die

b)
es ermöglichen, dass weiterhin (bzw. wieder) alle Kolleginnen und Kollegen die Möglichkeit haben, für jedwede Anwaltstätigkeit Beiträge anstatt in die gesetzliche Rentenversicherung in ein anwaltliches Versorgungswerk zu entrichten – also auch wenn sie diese anwaltliche Arbeit bei anwaltlichen oder nicht anwaltlichen Arbeitgebern in einem Anstellungsverhältnis leisten.

Im Bemühen um derartige Regelungen werden Vorstand und Präsidium insbesondere das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, derzeit Referentenentwurf Stand 26.03.2015, 22:01 Uhr, unterstützen, das das Papier „Neuregelung des Rechtes der Syndikusanwälte, Eckpunkte“ umsetzt, welches das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 13.01.2015 der Öffentlichkeit vorgestellt hat.
Dabei ist sorgfältig darauf zu achten, dass es nicht zu einer Umgehung des § 46 BRAO kommt."

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Die technischen Voraussetzungen für das beA

Die BRAK hat einen weiteren Beitrag zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach veröffentlich. Sein Titel lautet: "beA Digital! - Die technischen Voraussetzungen für das beA". Sie finden den informativen Aufsatz hier:

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Vorratsdatenspeicherung

Das Bundesjustizministerium hat Mitte April Leitlinien zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten veröffentlicht. Danach soll zwischen den Standortdaten und den weiteren Verkehrsdaten differenziert werden: Für die Standortdaten wird eine Speicherfrist von vier Wochen und für die Verkehrsdaten (Verbindungsdaten) eine Speicherfrist von zehn Wochen bestimmt. Verkehrs- und Standortdaten von Berufsgeheimnisträgern werden zwar gespeichert, dürfen aber nicht abgerufen werden. Zufallsfunde sollen einem Verwertungsverbot unterliegen.

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Schutzschriftenregister

In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister (SRV) begrüßt die BRAK ausdrücklich die Schaffung eines gesetzlichen elektronischen Schutzschriftenregisters Das Schutzschriftenregister soll am 01.01.2016 in Betrieb gehen. Der Referentenentwurf enthält auf Grundlage der Ermächtigung in § 945b ZPO die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Registers, über die Einreichung von Schutzschriften zum Register, über den Abruf von Schutzschriften aus dem Register sowie über die Einzelheiten der Datenübermittlung und Datenspeicherung sowie der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. Für Rechtsanwälte wird das elektronische Schutzschriftenregister über das beA erreichbar sein.

Der Verordnungsentwurf trifft nach Ansicht der BRAK jedoch nicht zu allen wesentlichen Punkten ausreichende Regelungen. Dies gilt insbesondere für die Erhebung der Gebühren, die technischen Rahmenbedingungen, die IT-Sicherheit und die Suchfunktion. Wesentliche Entscheidungen würden so nicht durch den Verordnungsgeber getroffen, sondern in weiten Teilen im Rahmen der technischen Umsetzung durch den Betreiber.

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Die BRAK hat zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen eine Stellungnahme vorgelegt. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Vollstreckung ausländischer freiheitsentziehender Sanktionen in Deutschland mit Zustimmung des Verurteilten auch dann möglich sein soll, wenn im ausländischen Strafverfahren rechtsstaatliche Mindestgarantien verletzt worden sind. Daneben dient der Gesetzentwurf der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI (RB Freiheitsstrafen) und des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI (RB Bewährungsüberwachung), die jeweils durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (RB Abwesenheitsurteile) geändert worden sind.

Die BRAK begrüßt das mit dem Gesetzentwurf verfolgte Ziel, gegen Deutsche und – zum Teil – gegen hierzulande lebende Ausländer im Ausland ergangene Strafurteile aus humanitären Gründen leichter im Inland vollstrecken zu können. Die Grundkonzeption des Gesetzes, ungelöste Herausforderungen bei der Vollstreckungsübernahme sowie die zu weitreichende Legalisierung von Abwesenheitsurteilen stoßen jedoch auf erhebliche Kritik.

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Rechtsprechung BGH: Erstattungsfähige Reisekosten

Bei der Frage, ob zu den erstattungsfähigen Reisekosten eines Rechtsanwalts zur Terminswahrnehmung die Kosten einer Flugreise zählen, ist die Zeitersparnis gegenüber anderen Beförderungsmitteln zu berücksichtigen.

Die Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind bis 110% der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig.

In dieser erst jetzt veröffentlichten Entscheidung aus dem letzten November stellt der BGH klar, dass in bestimmten Fällen eine Zeitersparnis die im Vergleich zur Bahnfahrt teurere Flugreise rechtfertigen kann und die Kosten des Fluges dann, selbst im „Economy-Flex“-Tarif, erstattungsfähig sind. Darüber hinaus entschied der BGH, dass wenn die zu erwartenden Kosten des Unterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten um mehr als 10% überstiegen, dem Kostengläubiger dennoch ein Anspruch auf Erstattung von 110% der ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zustünden. Beide Fragen sind bisher von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet worden.

BGH, Beschl. v. 06.11.2014 - I ZB 38/14

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Vortrags- und Diskussionsveranstaltung der Anglo-German Construction Law Platform (AGCLP)

Die Anglo-German Construction Law Platform (AGCLP) bietet am 15.05.2015, 10:00 - 17:00 Uhr in Frankfurt, Mainzer Landstr. 51 unter dem Titel "Good faith under German and English construktion law - does reality reflect the ideal?" eine Vortrags- und Diskussionsveranstaltung an. Ziel der einem rechtsvergleichenden Ansatz verpflichteten AGCLP ist es, deutsche und englische Baujuristen zusammen zu bringen und auf diese Weise die unterschiedlichen Rechtsgrundsätze des civil- und common-law gegenüberzustellen und für die praktische Arbeit nutzbar zu machen.

Weitere Informationen und Anmeldung: Frau Angela Wesser, info@breyer-rechtsanwaelte.de, Fax: +49 711 34 18 00 - 20.

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Veranstaltung zum Arzthaftungsrecht der Juristischen Gesellschaft Ruhr

Der Vorstand der Juristischen Gesellschaft Ruhr lädt herzlich ein zu einer Veranstaltung zum Thema "Arzthaftung aus Sicht des Richters und des medizinischen Gutachters" am Dienstag, 9. Juni 2015, 19:00 Uhr, im großen Saal der IHK, Ostring 30-32, 44787 Bochum.

Referenten werden Frau Gisela Kothe-Pawel, Vorsitzende Richterin der Kammer für Medizinrecht beim LG Dortmund, und Dr. Karl Schuhmann, Chefarzt am Evangelischen Krankenhaus Hattingen, sein.

Anmeldungen: Frau Feldmann (Tel.: 0201 8032349), E-Mail: vorzimmer@lg-essen.nrw.de.

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Tagung "Quo vadis Denkmalrecht? Kulturerbe zwischen Pflegeund Recht" in Münster

Das Deutsche Nationalkomitee für Denkmalschutz (DNK), der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) und die Westfälische Wilhelms-Universität (WWU) veranstalten vom 15.-17.07.2015 gemeinsam die Tagung "Quo Vadis Denkmalrecht? Kulturerbe zwischen Pflege und Recht" im LWL Landeshaus Westfalen/Lippe, Freiherr-vom-Stein-Platz 1, 48147 Münster. Die Kooperationspartner möchten mit der dreitägigen Veranstaltung einen geeigneten Rahmen für den fachlichen Austausch zu aktuellen Fragen an der Schnittstelle zwischen Denkmalpflege und Recht bieten. Vorträge und Fallstudien thematisieren z. B. die Zumutbarkeit von denkmalpflegerischen Belangen und die Kostentragung bei archäologischen Grabungen. Moderierte Diskussionsrunden mit einem abschließenden Podiumsdisgespräch sollen dem fachlichen Austausch dienen.

Zielgruppe sind Juristen aus Behörden, Verbänden und Ausbildungsstätten, Richter und Rechtsanwälte sowie Architekten, Denkmalpfleger, Denkmaleigentümer und interessierte Bürger. Die Teilnahme an der Tagung ist kostenfrei.

Kontakt, weitere Informationen und Anmeldung:
Deutsches Nationalkomitee für Denkmalschutz, caecilie.flossdorf@bkm.bund.de, 0049 228 99 681 3558.
 

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Englische Rechtssprache
Freitag, 22.05.2015, 13:30 - 19:00 Uhr, Einführung in die englische Rechtssprache - Teil 2

IT-Recht
Mittwoch, 27.05.2015, 14:30 - 20:00 Uhr, Prozessuale Besonderheiten und Taktiken in der Prozessführung im IT-Recht

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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