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KammerInfo

Ausgabe Nr. 10/2015, vom 22. Juni 2015

Inhaltsverzeichnis:

Justizministerkonferenz

Am 17./18. Juni hat die diesjährige Frühjahrsjustizministerkonferenz stattgefunden. Ausrichtendes Bundesland war Baden-Württemberg. Die Justizministerinnen und –minister haben sich unter anderem mit einer möglichen Erweiterung des kollektiven Rechtsschutzes für Verbraucher, einer angestrebten Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare und mit einer Änderung des GVG, die nach dem Willen der Minister u.a. eine Fernseh- beziehungsweise Radioübertragung von Entscheidungsverkündungen der obersten Bundesgerichte umfassen sollte, befasst.

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Verkehrsdatenspeicherung

Die Regierungsfraktionen haben im Bundestag einen Gesetzentwurf zur Höchstspeicherfrist von Verkehrsdaten im Bundestag eingebracht. Er ist gleichlautend mit dem Entwurf der Bundesregierung, der, nachdem der Bundesrat beschlossen hat, keine Stellungnahme abzugeben, jetzt ebenfalls im Bundesrat zur Beratung ansteht.

Der Nationale Normenkontrollrat hat zum Regierungsentwurf eine sehr kritische Stellungnahme abgegeben. Die Vorlage entspräche nicht den Anforderungen an einen Gesetzentwurf gemäß der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien. So fehle eine Berechnung des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft völlig. Anders als das Bundesjustizministerium sieht der Nationale Normenkontrollrat diesen als schätzbar an: So könnten Kosten in Höhe von bis zu 600 Millionen Euro auf die Wirtschaft zukommen. Auch der Verzicht auf eine Evaluierung des Gesetzes sei nicht nachvollziehbar.

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Tarifeinheitsgesetz

Am 22.05.2015 beschloss der Deutsche Bundestag trotz heftiger Kritik der Opposition den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Tarifeinheitsgesetz. Das Gesetz sieht vor, die Tarifeinheit in einem Betrieb im Falle von Konflikten nach dem Mehrheitsprinzip zu ordnen. Können sich Gewerkschaften mit sich überschneidenden Tarifverträgen nicht einigen, soll künftig nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft gelten, die im Betrieb die meisten Mitglieder hat.

Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der geplanten Neuregelung. Das ergibt sich aus einer Stellungnahme der Kammer zum Referentenentwurf. Die Kammer hatte vorgeschlagen, eine Tarifeinheit nicht betriebs-, sondern unternehmensbezogen zu gestalten sowie Äußerungen zum Arbeitskampfrecht aus der Begründung zum Gesetzentwurf herauszunehmen. Außerdem enthält die Stellungnahme eine Formulierung zur Gestaltung eines Arbeitskampfprozessrechts, durch das die Tarifvertragsparteien im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes während der Dauer von Arbeitskampfmaßnahmen höhere Rechtssicherheit erhalten hätten.

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Verfassungsbeschwerde gegen § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO
Die BRAK hat in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren, das sich mittelbar gegen § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO richtet, eine Stellungnahme abgegeben. Mit der Beschwerde wird die Zulassung einer Rechtsanwalts GmbH zur Insolvenzverwaltung angestrebt. Die BRAK ist der Auffassung, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist. Wenn selbst die höchstpersönliche und der Verschwiegenheit verpflichtete Dienstleistung der Rechtsberatung und -vertretung in Form der juristischen Person der GmbH zulässig sei, könne eine diese Dienstleistung erbringende Rechtsanwalts GmbH nicht vom Amt des (gewerblich geprägten) Insolvenzverwalters ausgeschlossen werden.

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Alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

Ende Mai hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten beschlossen.

Der Regierungsentwurf enthält im Vergleich zum Referentenentwurf einige Ergänzungen. So wird unter anderem nun geregelt, dass ein Verband Träger der Verbraucherschlichtungsstelle sein muss. Zusätzlich wurden die Regelungen, wann von einem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden kann, ausgeweitet und eine Gebührenstaffelung bei den Universalschlichtungsstellen (vorher Auffangschlichtungsstellen) für die Unternehmen eingeführt.

Für den Streitmittler werden nun nicht mehr lediglich allgemeine Rechtskenntnisse, sondern Rechtskenntnisse, insbesondere im Verbraucherrecht gefordert. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf gefordert, dass zumindest der verantwortliche Streitmittler die Befähigung zum Richteramt besitzen sollte. Von diesem Änderungsvorschlag sah die Regierung ab, da laut Begründung die zu schlichtenden Streitigkeiten nicht immer in gleicher Weise rechtlich geprägt seien und es daher sinnvoll sein könne, beispielsweise eher technisch versierte Streitmittler einzusetzen. Darüber hinaus hänge die Qualifikation des Streitmittlers auch von der Wahl des Streitbeilegungsverfahrens ab.

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Recht der Lebenspartnerschaften

Das Bundeskabinett hat am 27.05.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner beschlossen. Durch die Neuregelungen soll nunmehr in 30 Vorschriften, vor allem im Zivil- und Verfahrensrecht, die Lebenspartnerschaft der Ehe durch überwiegend redaktionelle Änderungen gleichgestellt und damit die Rechtsordnung vereinheitlicht werden.

Der Gesetzentwurf sieht gleichstellende Regelungen für Ehe und Lebenspartnerschaft u.a. im Verwaltungsverfahrensgesetz, im Personenstandsgesetz, in einigen Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen, im Asylverfahrensgesetz, in der Zivilprozessordnung, im Zwangsversteigerungsgesetz, in der Insolvenzordnung, im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, im BGB, im Lebenspartnerschaftsgesetz, im Schuldrechtsanpassungsgesetz und im StGB vor.

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Sachverständigenrecht
Das Bundesjustiz- und verbraucherministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Stellungnahme versandt.Mit diesem Entwurf soll die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertag, die Neutralität gerichtlich beigezogener Sachverständiger zu gewährleisten und in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden die Qualität von Gutachten insbesondere im familiengerichtlichen Bereich zu verbessern, umgesetzt werden.

Die Änderungen der ZPO gelten über § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 98 VwGO, § 82 FGO und § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG auch für die Fachgerichtsbarkeiten.

Außerdem sieht der Entwurf eine mit dem Sachverständigenrecht nicht in Zusammenhang stehende Änderung des Anschlussbeschwerderechts in Ehescheidungsverfahren in § 145 FamFG vor. Damit sollen falsche Rechtskraftzeugnisse aufgrund fehlerhafter oder unterbliebener Bekanntmachungen an einen Versorgungsträger künftig vermieden werden. Bereits im vergangenen Jahr ist versucht worden, diese Änderung einzuführen. Die BRAK hatte sich in einer Stellungnahme ausdrücklich dagegen ausgesprochen, da der Schutzzweck des Verbundprinzips erheblich ausgehöhlt würde, um die Folgen von Verfahrensfehlern der Gerichte bei der Abwicklung eines Ehescheidungsverfahrens abzumildern. Der Bundestag hatte diese Änderung sodann einstweilen zurückgestellt.

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Bundesverfassungsrichterwahl

Der Bundestag hat am 21.05.2015 das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes beschlossen. Danach werden die vom Bundestag zu wählenden Verfassungsrichter künftig durch das gesamte Plenum des Bundestages und nicht mehr, wie bisher, indirekt durch einen Wahlausschuss bestimmt.

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Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis 2015

In diesem Jahr zum dritten Mal findet der Soldan Moot statt, den die Soldan Stiftung zusammen mit BRAK, DAV und dem Deutschen Juristen-Fakultätentag veranstaltet. Bei diesem bundesweiten Moot Court für Studierende deutscher Jurafakultäten wird anhand eines fiktiven Falles ein deutsches Gerichtsverfahren simuliert. Das Besondere dieses Wettbewerbs ist, dass den Studierenden auch wichtige Kenntnisse des anwaltlichen Berufsrechts vermittelt werden.

Ausgezeichnet werden

Für die Bewertung der von den teilnehmenden Teams angefertigten Klageschriften und Klageerwiderungen werden anwaltliche Korrektoren gesucht. Außerdem besteht für interessierte Rechtsanwälte die Möglichkeit, als Richter die mündliche Verhandlung zu leiten oder als Juror tätig zu werden.

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Mehr Fachanwaltstitel

Die Gesamtzahl der erworbenen Fachanwaltstitel stieg im vergangenen Jahr auf 50.840. (Stichtag 01.01.) Stärkste Fachanwaltschaft ist weiterhin die für Arbeitsrecht (10.010), gefolgt von der Fachanwaltschaft für Familienrecht (9.367). Die älteste Fachanwaltschaft (für Steuerrecht) belegt mit 4.923 Fachanwälten Platz 3, gefolgt von der Fachanwaltschaft für Verkehrsrecht (3.591), der Fachanwaltschaft für Miet- und Wohnungseigentumsrecht (3.287) und Fachanwaltschaft für Strafrecht (3.215).

41.291 Rechtsanwälte, davon 12.435 Rechtsanwältinnen, haben Fachanwaltstitel erworben. Damit beträgt der Anteil der Fachanwälte an der Gesamtzahl der zugelassenen Rechtsanwälte 25,25 %.

8.296 Rechtsanwälte, davon 1.863 Rechtsanwältinnen, erwarben zwei Fachanwaltstitel, 693 Rechtsanwälte, davon 98 Rechtsanwältinnen erwarben bereits drei Fachanwaltstitel.

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Rechtsprechung BVerfG: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von PKH trotz Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache

Verletzung der Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von PKH trotz Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache

Der Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit ist verletzt, wenn schwierige und noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden. Ist das Gericht der Auffassung, dass die Sache Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, und lässt es deshalb die Revision zu, so sind in aller Regel die Voraussetzungen für eine (rückwirkende) Gewährung von Prozesskostenhilfe gegeben. Das Gericht verhält sich widersprüchlich, wenn es von der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ausgeht, gleichwohl aber Prozesskostenhilfe versagt.

Das BVerfG stellte in der zugrunde liegenden Entscheidung dar, dass die Prüfung der Erfolgsaussicht im PKH-Bewilligungsverfahren nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuziehen und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Hinreichende Aussicht auf Erfolg läge in aller Regel dann vor, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Prozesskostenhilfe braucht allerdings nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Legt ein Fachgericht § 114 Satz 1 ZPO hingegen dahin aus, dass schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren durchentschieden werden können, verkennt es damit die Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m.Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit.

BVerfG, Beschl. v. 04.05.2015 - 1 BvR 2096/2013

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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Juni 2015

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht für den Monat Juni finden Sie hier:

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Arbeitsrecht
Samstag, 27.06.2015, 9:00 - 14:30 Uhr, Aktuelle Entwicklungen im  Urlaubsrecht

Kommunikation/Organisation
Mittwoch, 12.08.2015, 14:30 - 20:00 Uhr, Freie Rede und Rhetorik für Frauen - ausdruckstarkes Agieren mit nachhaltiger Wirkung
Freitag, 21.08.2015, 13:30 - 19:00 Uhr, Auf Schatzsuche - effiziente Personalauswahl und Bewerbungsinterviews in der Anwaltskanzlei

Transport- und Speditionsrecht/Versicherungsrecht
Freitag, 26.06.2015, 13:30 - 19:00 Uhr, Aktuelle Probleme der Schnittstellen zwischen Transport- und Speditionsrecht und Versicherungsrecht

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
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Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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