Der Bundesrat hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten eine Stellungnahme abgegeben. Die Länder erteilen darin der Bundesregierung einen Prüfauftrag dahingehend, ob der Streitmittler bzw. bei einem mehrköpfigen Gremium zumindest ein Streitmittler die Befähigung zum Richteramt besitzen sollte. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Qualität und damit die Akzeptanz der Verbraucherschlichtung bei Unternehmern und Verbrauchern besser zu erreichen sei. Dies entspricht auch der in der Stellungnahme im Januar dieses Jahres dargelegten Auffassung der BRAK.
Der Bundesrat hält es ferner für zwingend geboten, eine einheitlich auf Bundesebene angesiedelte Zuständigkeit sowohl für die Anerkennung von Verbraucherschlichtungsstellen als auch für die Universalschlichtung vorzusehen. Nur eine solche einheitliche, zentrale Stelle des Bundes könne ein einheitliches Zulassungsverfahren gewährleisten, Fachwissen bündeln und für die notwendige Unterstützung durch Wirtschaftsunternehmen und -verbände werben.
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Am 10.07.2015 hat der Bundesrat der Verordnung zur Änderung der Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuFV) zugestimmt. Die Neuregelung ist die Konsequenz einer datenschutzrechtlichen Evaluierung der bisherigen Schuldnerverzeichnisverordnung, die das Bundesjustizministerium auf Ersuchen des Bundesrates durchgeführt hat. Diese hat ergeben, dass die bisherige Ausgestaltung der Jedermann-Suche nach § 8 Absatz 2 bis 4 SchuFV nicht ausreichend gewährleistet, dass eine eingetragene Person mit validen Suchkriterien gefunden werden kann und die Eingabe korrekter Daten nicht zu einer falschen Negativauskunft oder Verwechselungen führt. Um dieser Problematik entgegenzuwirken, wurden die entsprechenden Suchkriterien angepasst.
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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 10.07.2015 beschlossen, zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner Stellung zu nehmen. Mit dem Gesetzentwurf sollen in ca. 30 Gesetzen und Verordnungen, vor allem im Zivil- und Verfahrensrecht, neben Ehepartnern künftig auch eingetragene Lebenspartner erwähnt werden und damit Benachteiligungen von Lebenspartnerschaften abgebaut werden.
Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme grundsätzlich den Gesetzentwurf, hält ihn jedoch nicht für ausreichend, da er die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare in wesentlichen Rechtsgebieten, u. a. dem Adoptionsrecht, gerade nicht vorsieht.
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Die Bundesregierung will das Vergaberecht ändern und hat dazu einen Gesetzentwurf beschlossen. Damit wird die größte Reform des Vergaberechts seit über zehn Jahren eingeleitet. Sie dient der Umsetzung von drei EU-Vergaberichtlinien, mit denen die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen in Europa modernisiert wird. Dieses Modernisierungspaket umfasst die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (Richtlinie 2014/24/EU), die Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie 2014/25/EU) und die Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen (Richtlinie 2014/23/EU). Diese Richtlinien sind bis zum 18.04.2016 in deutsches Recht umzusetzen.
Ziel des geplanten Gesetzes ist es, Struktur und Inhalt des Vergaberechts einfacher und anwenderfreundlicher zu gestalten. Dazu ist Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) überarbeitet und neu strukturiert worden. Dieser soll künftig die wesentlichen Vorgaben zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen umfassen. Neu ist, dass der Ablauf des Vergabeverfahrens von der Leistungsbeschreibung, über die Prüfung von Ausschlussgründen, die Eignungsprüfung, den Zuschlag bis hin zu den Bedingungen für die Ausführung des Auftrags im Gesetz vorgezeichnet ist.
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Das Tragen einer mit dem Namen des Rechtsanwalts und dessen Webadresse bestickten Anwaltsrobe verstößt gegen § 20 BORA.
Nach Ansicht des AGH Nordrhein-Westfalen besteht der Sinn des Robetragens durch Anwälte darin, dass diese im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer herausgehoben werden. Allen Beteiligten werde dadurch deutlich, dass Rechtsanwälten eine eigene Organstellung zukommt, die besondere Rechte und Pflichten im Verfahren und in der Verhandlung begründen. Dies gelte auch dann, wenn keine berufsrechtliche Pflicht zum Tragen der Robe bestehe. Da das Tragen der schwarzen Robe aus Gründen der Rationalität, Sachlichkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit bei der Rechtsanwendung erfolge, komme es auch nicht auf den Grundsatz der sachlichen Werbung (§ 43b BRAO i.V.m. § 6 Abs. 1 BORA) an. Jede Werbung auf der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe sei nach Sinn und Zweck des Robetragens ausgeschlossen – eben auch die sachliche.
AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.5.2015 – 1 AGH 16/15
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Bank- und Kapitalmarktrecht
Freitag, 14.08.2015, 13:30 - 19:00 Uhr, Finanzierungsleasing - aktuelle Probleme im Leasingdreieck
Kommunikation/Organisation
Mittwoch, 12.08.2015, 14:30 - 20:00 Uhr, Freie Rede und Rhetorik für Frauen - ausdruckstarkes Agieren mit nachhaltiger Wirkung
Freitag, 21.08.2015, 13:30 - 19:00 Uhr, Auf Schatzsuche - effiziente Personalauswahl und Bewerbungsinterviews
in der Anwaltskanzlei
Grundlagenseminare
Mittwoch, 26.08.2015, 14:30 - 20:00 Uhr, Einführung in das Vereinsrecht - Grundlagen für die anwaltliche Beratung
Die Teilnahmegebühr beträgt 75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
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