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Alle Mitglieder der o.g. Kammern sind Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 203 StGB. Das heute verabschiedete Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten sieht jedoch vor, dass auch die Verkehrs- und Standortdaten dieser Mitglieder gespeichert werden sollen. Lediglich die Verwertung dieser Daten soll, wenn ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 StPO besteht, ausgeschlossen sein.
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Die BRAK hat sich in einer Stellungnahme kritisch zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie geäußert. Der Gesetzesentwurf sei entgegen seinem selbst erklärten Ziel nicht geeignet, den Anlegerschutz beim Widerruf der Börsenzulassung zu verbessern. Im Gegenteil verschlechtere er die Position der Anleger in wesentlichen Punkten, da er es Großaktionären (nachfolgend auch „Bieter“, „Hauptaktionär“
oder „Übernehmer“ genannt) ermöglichte, die Aktien der Anleger vor allem im Rahmen von Unternehmensübernahmen günstig zu erwerben, ohne den Anlegern effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Es bedürfe daher einer Nachbesserung des Gesetzesvorhaben, so die BRAK.
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Die Bundesregierung hat Ende September den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz beschlossen. Unter anderem soll mit der Neuregelung die Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen erschwert werden. Hier soll ein deutlich verkürzter Anfechtungszeitraum von vier statt bisher zehn Jahren gelten. Außerdem sollen Deckungen künftig erst dann anfechtbar sein, wenn der Schuldner sie in Kenntnis der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gewährte und der Gläubiger dies erkannt hat.
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Das Bundesjustiz- und Verbraucherministerium hat einen Gesetzentwurf zur Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübender Künstler auf angemessene Vergütung erarbeitet und den Verbänden zur Stellungnahme zugesandt. Wichtigster Punkt in der geplanten Neuregelung ist die Stärkung der individualrechtlichen Stellung der Kreativen; so betont der Entwurf den Grundsatz der angemessenen Beteiligung an jeder Verwertung und gibt einen gesetzlichen Auskunftsanspruch über die erfolgte Nutzung. Urhebern wird unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit eingeräumt, das Nutzungsrecht nach fünf Jahren zurückzurufen.
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Das Landgericht Bochum und die Rechtsanwaltskammer Hamm bieten gemeinsam eine Informationsveranstaltung für junge Juristinnen und Juristen an zu dem Thema:
"Wege in die Justiz - Richter/-innen, Rechtsanwälte/-innen und Staatsanwälte/-innen präsentieren ihren Beruf"
am
Montag, 16. November 2015, 17:00 Uhr,
Saaltrakt des Justizzentrums Bochum (Eingang Westring 8)
- Ansprache durch
Justizminstister Thomas Kutschaty
- Juristinnen und Juristen aus der Praxis stellen ihre Berufe vor
- Gelegenheit zu Information und Gesprächen bei Imbiss und Getränken
Anmeldung bitte bis zum 04.11.2015 per E-Mail an referendare@lg-bochum.nrw.de.
Die Einladung und das Programm finden Sie hier:
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Vom 16.-22.11.2015 findet in diesem Jahr die Gründerwoche Deutschland statt. Während der bundesweiten Aktionswoche bieten die Partner der Gründerwoche über 1.000 Workshops, Seminare, Planspiele, Wettbewerbe und viele weitere Veranstaltungen rund um das Thema berufliche Selbstständigkeit an. Mit der Gründerwoche sollen (junge) Menschen für unternehmerisches Denken und Handeln begeistert, unternehmerische Kompetenz gefördert, Kreativität geweckt und der Austausch von Ideen, Erfahrungen und Meinungen zum Thema Gründung und Selbstständigkeit ermöglicht werden. Zu den Partnern der Gründerwoche gehören Hochschulen, Schulen, Kammern, Gründungsinitiativen, Wirtschaftsförderungen und Unternehmen. Weitere Informationen finden Sie auf www.gruenderwoche.de.
Ein Anwalt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse Forderungen einzieht, hat sich an das Umgehungsverbot des § 12 BORA zu halten.
Gem. § 12 Abs. 1 BORA darf ein Rechtsanwalt nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln. Dieses in § 12 BORA festgeschriebene Umgehungsverbot dient einer funktionsfähigen Rechtspflege und dem Schutz des gegnerischen Mandanten. Mit der nun veröffentlichten Entscheidung hat der BGH erneut festgehalten, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zum Berufsbild des Rechtsanwalts gehört. Zwar wird der Zugang zum Beruf des Insolvenzverwalters in den §§ 56 ff. InsO geregelt, die Ausübung des Berufs hat allerdings keine gesetzliche Regelung, etwa in einer Berufsordnung, erfahren. Auch die Fachanwaltsordnung, welche die bei der BRAK eingerichtete Satzungsversammlung aufgrund ihrer Satzungskompetenz erlassen hat, versteht die Insolvenzverwaltertätigkeit als Teil der Anwaltstätigkeit. Gem. § 5 Abs. 1 lit. g FAO muss ein Rechtsanwalt, der die Bezeichnung „Fachanwalt für Insolvenzrecht“ führen will, unter anderem nachweisen, als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei mindestens fünf eröffnete Insolvenzverfahren bearbeitet zu haben. Insofern muss sich der zum Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt aber auch an das Umgehungsverbot des § 12 BORA halten.
BGH, Urt. v. 06.07.2015 – AnwZ (Brfg) 24/14
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Familienrecht
Donnerstag, 12.11.2015, 10:00 - 15:30 Uhr, Seminar in Zusammenarbeit mit dem OLG Hamm, Die Patchworkfamilie
Handels- und Gesellschaftsrecht / Organisation
Freitag, 13.11.2015, 13:30 - 19:00 Uhr, Die PartG und die PartGmbB - gesellschaftsrechtliche und berufsrechtliche Möglichkeiten einer Organisationsform anwaltlicher Tätigkeit
Medizinrecht
Montag,
26.10.2015, 9:00 - 14:30 Uhr, Seminar in Zusammenarbeit mit der Ärztekammer: Veränderungen bei der Gutachterkommission für Arzthaftpflichtfragen und ausgewählte arzthaftpflichtrechtliche Probleme
Mittwoch, 04.11.2015, 14:30 - 20:00 Uhr, Schnittstellen zwischen ambulanter und stationärer Tätigkeit unter krankenhausrechtlichen
und vertragsarztrechtlichen Aspekten
Vergütungsrecht
Mittwoch, 11.11.2015, 14:30 - 20:00 Uhr, RVG für Fortgeschrittene - Vergütungsmanagement und Erfolgshonorar
Die Teilnahmegebühr beträgt 75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
Die Rechtsanwaltskammer bietet Seminare für Mitarbeiter/-innen in Rechtsanwaltskanzleien an. Die Teilnahmegebühr beträgt 75,00 €.
Donnerstag, 26.11.2015, 9:30 - 15:30 Uhr, Die Bearbeitung arbeits- und sozialrechtlicher Mandate
Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
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