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KammerInfo

Ausgabe Nr. 12/2016, vom 27. Juni 2016

Inhaltsverzeichnis:

Referentenentwurf – Änderung StGB, JGG und StPO

Das BMJV hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung (Stand: 06.06.2016) veröffentlicht. Der Entwurf befasst sich u.a. mit folgenden Maßnahmen:

Im materiellen Strafrecht ist vorgesehen, den Katalog der strafrechtlichen Sanktionen um die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbots bei allen Straftaten und nicht nur bei solchen, die einen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder einer Pflichtverletzung im Straßenverkehr aufweisen, zu ergänzen. Die Höchstdauer des Fahrverbots wird von drei Monaten auf sechs Monate erhöht; im Jugendstrafrecht soll es aufgrund des im Vordergrund stehenden Erziehungsgedankens und jugendkriminologischer Erwägungen bei einer Höchstdauer von maximal drei Monaten verbleiben. Im Strafverfahrensrecht wird die vorrangige Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben bei Ermittlungen wegen Straßenverkehrsdelikten auf die Staatsanwaltschaft übertragen.

Weiterführender Link:

 
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Rechtsrat auf Lesbos

Der CCBE hat gemeinsam mit dem DAV das Projekt „European Lawyers in Lesvos“ initiiert. Gesucht werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bereit sind, Flüchtlingen für mindestens zwei Wochen – bevorzugt länger – im Hotspot auf Lesbos Rechtsrat zu erteilen. Interessierte Kolleginnen und Kollegen sollten Erfahrung im Asylrecht und/oder im Recht des internationalen Schutzes mitbringen sowie ein gutes Verständnis der englischen Sprache haben. Kenntnisse der arabischen Sprache sind von Vorteil.

Weitere Informationen erhalten Sie von der Projektgruppe unter info@europeanlawyers.eu

Weiterführende Links:

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Rechtsprechung des BGH zum Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers

Die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehört im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers.

Gem. § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch Gesetz erlaubt wird. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Die Frage, ob eine Nebenleistung vorliege, ist dabei nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang der Leistung mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Eine Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehöre jedoch nach Ansicht des BGH – jedenfalls im Bereich der Textilhaftpflichtversicherung – nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild.

BGH, Urt. v. 14.01.2016 -  I ZR 107/14

 

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Vortrag zum Erbrecht an der Ruhr-Universität Bochum

Der Verein Hereditare - Wissenschaftliche Gesellschaft für Erbrecht e.V. lädt ein zum Vortrag von

                    Frau Dr. Stephanie Herzog
                    zum Thema "Dem Erbrecht geben, was des Erbrechts ist - Vermögensweitergabe außerhalb
                    des Erbrechts und ihre Grenzen"
                    am Freitag, 08.07.2016 um 18:00 Uhr
                    an der Ruhr-Universität Bochum (Veranstaltungsort: Hörsaal HGC 10).

Die Veranstaltung ist kostenlos. Um Anmeldung unter ls.muscheler@jura.rub.de wird gebeten.

 

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RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgendem Seminar der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Arbeitsrecht
Freitag, 01.07.2016, 13:30 - 19:00 Uhr, Neues aus Gesetzgebung und Rechtsprechung zum (Schwer-)Behindertenrecht

 

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

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Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden sie hier:

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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