Das BMJV hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung (Stand: 06.06.2016) veröffentlicht. Der Entwurf befasst sich u.a. mit folgenden Maßnahmen:
Im materiellen Strafrecht ist vorgesehen, den Katalog der strafrechtlichen Sanktionen um die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbots bei allen Straftaten und nicht nur bei solchen, die einen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder einer Pflichtverletzung im Straßenverkehr aufweisen, zu ergänzen. Die Höchstdauer des Fahrverbots wird von drei Monaten auf sechs Monate erhöht; im Jugendstrafrecht soll es aufgrund des im Vordergrund stehenden Erziehungsgedankens und jugendkriminologischer Erwägungen bei einer Höchstdauer von maximal drei Monaten verbleiben. Im Strafverfahrensrecht wird die vorrangige Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben bei Ermittlungen wegen Straßenverkehrsdelikten auf die Staatsanwaltschaft übertragen.
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Der CCBE hat gemeinsam mit dem DAV das Projekt „European Lawyers in Lesvos“ initiiert. Gesucht werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bereit sind, Flüchtlingen für mindestens zwei Wochen – bevorzugt länger – im Hotspot auf Lesbos Rechtsrat zu erteilen. Interessierte Kolleginnen und Kollegen sollten Erfahrung im Asylrecht und/oder im Recht des internationalen Schutzes mitbringen sowie ein gutes Verständnis der englischen Sprache haben. Kenntnisse der arabischen Sprache sind von Vorteil.
Weitere Informationen erhalten Sie von der Projektgruppe unter info@europeanlawyers.eu
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Die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehört im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers.
Gem. § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch Gesetz erlaubt wird. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Die Frage, ob eine Nebenleistung vorliege, ist dabei nach Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang der Leistung mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Eine Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehöre jedoch nach Ansicht des BGH – jedenfalls im Bereich der Textilhaftpflichtversicherung – nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild.
BGH, Urt. v. 14.01.2016 - I ZR 107/14
Der Verein Hereditare - Wissenschaftliche Gesellschaft für Erbrecht e.V. lädt ein zum Vortrag von
Frau Dr. Stephanie Herzog
zum Thema "Dem Erbrecht geben, was des Erbrechts ist - Vermögensweitergabe außerhalb
des Erbrechts und ihre Grenzen"
am Freitag, 08.07.2016 um 18:00 Uhr
an der Ruhr-Universität Bochum (Veranstaltungsort: Hörsaal HGC 10).
Die Veranstaltung ist kostenlos. Um Anmeldung unter ls.muscheler@jura.rub.de wird gebeten.
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgendem Seminar der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Arbeitsrecht
Freitag, 01.07.2016, 13:30 - 19:00 Uhr, Neues aus Gesetzgebung und Rechtsprechung zum (Schwer-)Behindertenrecht
Die Teilnahmegebühr beträgt 75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
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