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KammerInfo

Ausgabe Nr. 25/2018, vom 20. Dezember 2018

Inhaltsverzeichnis:

Hinweise für die Tätigkeit des Abwicklers aktualisiert

Kanzleiabwickler werden nach § 55 BRAO bestellt, wenn ein Rechtsanwalt verstorben oder seine Zulassung erloschen ist. Sie haben dann die Aufgabe, die schwebenden Angelegenheiten des ehemaligen Rechtsanwalts abzuwickeln.

Für die Tätigkeit von Abwicklern hält der Ausschuss Abwickler/Vertreter der BRAK erläuternde Hinweise bereit, die er nun aktualisiert hat. Überarbeitet wurde insbesondere der Teil, welcher das besondere elektronische Anwaltspostfach des ehemaligen Rechtsanwalts betrifft.

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Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Die Bundesregierung hat am 4.10.2018 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung vorgelegt, zu dem die BRAK nun kritisch Stellung genommen hat. In den Blick genommen hat sie dabei speziell die Rechtfertigungstatbestände des § 5 GeschGehG-E, die nach ihrer Auffassung dringend der Nachbesserung bedürfen.

Bereits zu dem am 17.4.2018 vorgelegten Referentenentwurf hatte die BRAK sich kritisch geäußert (BRAK-Stellungnahme-Nr. 17/2018). Sie konnte erreichen, dass im Regierungsentwurf in § 1 GeschGehG-E die umfassende Wahrung des Schutzes von Berufsträgern klargestellt wird.

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Mindestvergütung für Auszubildende

Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD ist festgelegt, dass bis zum Sommer 2019 eine Mindestvergütung für Auszubildende im Berufsbildungsgesetz verankert werden soll. Betroffen wären hiervon auch Auszubildende zum/zur Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notar-Fachangestellten. Nach den konkreten Zielen und den Berechnungsgrundlagen für die Höhe der Mindestvergütung hat die FDP-Fraktion in einer an die Bundesregierung gerichteten Kleinen Anfrage gefragt. Insbesondere wollte sie wissen, wie sich die Zahl der Auszubildenden in Betrieben mit bis zu zehn Mitarbeiter(inne)n – in den vergangenen zehn Jahren entwickelt habe, unterschieden nach Bundesländern und Berufen.

In ihrer Antwort lässt die Bundesregierung erkennen, dass die sachgerechte Höhe der Mindestausbildungsvergütung Gegenstand von laufenden bzw. anstehenden regierungsinternen Beratungen sei. Den Kabinettsbeschluss zu einem Gesetzentwurf strebe sie Anfang des Jahres 2019 an; dieses Gesetz werde zustimmungspflichtig sein.

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Neue Regelstudienzeit für das Jurastudium

Die Regelstudienzeit für das Studium der Rechtswissenschaften soll künftig fünf Jahre (statt derzeit 4,5 Jahre) betragen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf für eine Änderung des Deutschen Richtergesetzes betreffend die Studien- und Prüfungszeit im Studiengang „Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung“ hat das Land Nordrhein-Westfalen in den Bundesrat eingebracht.

Ziel ist es, die Studien- und Prüfungsdauer für Rechtswissenschaften an vergleichbare Masterstudiengänge anzupassen. Damit hätten Jurastudentinnen und -studenten länger Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG. So möchte Nordrhein-Westfalen verhindern, dass der Studienerfolg von der finanziellen Situation und sozialen Herkunft abhängt. Das Jurastudium bleibe in seinem Umfang nicht hinter dem zehnsemestriger Masterstudiengänge zurück. Die derzeitige Festlegung auf neun Semester sei daher nicht ausreichend, durchschnittlich betrage die Studiendauer 11,3 Semester.

Die Fachausschüsse werden sich im Januar mit dem Gesetzesantrag befassen. Sobald sie ihre Beratungen abgeschlossen haben, entscheidet das Plenum über die Frage, ob es den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einbringen will.

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AGH Baden-Württemberg: Vorgaben für Mehrheitsverhältnisse und Stimmrechtsanteile in Rechtsanwalts-GmbH vom BVerfG zu prüfen

Nach geltendem Recht (§ 59e II 1, § 59f I BRAO) müssen bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft die Mehrheit der Geschäftsanteile sowie der Stimmrechte Rechtsanwälten zustehen und die Geschäftsführer der Gesellschaft müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein. Ob diese beiden Vorschriften mit Art. 12 I GG vereinbar sind, hat das BVerfG nunmehr auf Vorlage des AGH Baden-Württemberg zu prüfen.

Der AGH hatte über die Klage einer Rechtsanwalts-GmbH zu entscheiden, deren geplante Satzungsänderung die zuständige Rechtsanwaltskammer beanstandet hatte. Die Gesellschaft hatte gegenüber der Kammer angekündigt, einen Steuerberater zum weiteren Geschäftsführer zu bestellen, wodurch die gesetzlichen Mehrheitserfordernisse nicht mehr gewahrt wären. Die Kammer teilte daraufhin mit, dass die geplante Satzungsänderung rechtswidrig sei und dass sie der GmbH die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft entziehen müsse, sollte die Satzung geändert werden.

Der AGH hält § 59e II 1 und § 59f I BRAO für verfassungswidrig, soweit sie eine Anteils- und Stimmrechtsmehrheit sowie eine Leitungsmacht von Rechtsanwälten vorschreiben und bei einer Missachtung eine Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ausschließen. Er hat daher das Verfahren nach Art. 100 I 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Klärung vorgelegt.

AGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.10.2018 – AGH 13/2018 II

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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Dezember 2018

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht des OLG für November finden Sie hier:

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