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KammerInfo

Ausgabe Nr. 09/2021, vom 07. Mai 2021

Inhaltsverzeichnis:

Corona: RAK Hamm fordert sofortiges Impfangebot für die Anwaltschaft

Mit Erlass vom 05.05.2021 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW auch Terminbuchungen für Angehörige der Priorisierungsgruppe 3 zur Corona-Schutzimpfung eröffnet. Danach erhalten ab dem 06.05.2021 u.a. Beschäftigte in den Serviceeinheiten der Gerichte und Justizbehörden, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ein Impfangebot. Weiterhin nicht berücksichtigt werden jedoch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ebenfalls der Priorisierungsgruppe 3 angehören. Diese Ungleichhandlung von Rechtspflegeorganen beim Infektionsschutz ist nicht akzeptabel. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm Hans Ulrich Otto hat sich deshalb in einem gemeinsamen Schreiben mit den Rechtsanwaltskammern Düsseldorf und Köln an Minister Laumann gewandt und diesen aufgefordert, unverzüglich auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein Impfangebot zu unterbreiten.

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Corona-Arbeitsschutzverordnung

Am 23.4.2021 die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Danach sind Arbeitgeber nunmehr verpflichtet, ihren Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, grundsätzlich mindestens zweimal pro Woche Selbst- oder Schnelltests anzubieten. Die Regelung zum Homeoffice wurde aus der Verordnung gestrichen und in § 28 VII 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgenommen. Neu ist zudem nach § 28b VII 2 IfSG die Verpflichtung für Arbeitnehmer, das Angebot von Homeoffice anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe wie etwa Störungen durch Dritte oder das Fehlen eines adäquaten Arbeitsplatzes entgegenstehen. Der BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht hat seine Hinweise zur Corona-Arbeitsschutzverordnung entsprechend aktualisiert.

In den Hinweisen wird unter anderem erläutert, was Arbeitgeber konkret in Bezug auf die Ermöglichung und konkrete Ausgestaltung von Arbeiten im Homeoffice, aber auch in Bezug auf Schutzmaßnahmen im Betrieb bzw. in der Kanzlei zu beachten haben.

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Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz für Anwältinnen und Anwälte

Der in § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgesehene Entschädigungsanspruch infolge von Quarantäne und Tätigkeitsverboten sowie wegen Schul- und Kita-Schließungen gilt auch für Anwältinnen und Anwälte. Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs, der Verdienstausfälle und in gewissem Umfang auch Betriebsausgaben umfasst, in einer Informationsschrift dargestellt. Darin finden sich auch Erläuterungen zum Kinderkrankengeld sowie zur Antragstellung. Der Ausschuss gibt ferner eine Übersicht über die in den einzelnen Bundesländern zuständigen Stellen. In Reaktion auf mehrere Änderungen des IfSG im Laufe des Aprils wurden die BRAK-Hinweise nunmehr in aktualisierter Fassung aufgelegt.

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Maskenpflicht an Thüringer Schulen: BRAK und RAK Thüringen verurteilen Drohungen gegenüber Staatsanwaltschaft

Die BRAK und die RAK Thüringen haben sich entschieden gegen Drohungen gewandt, denen sich die Thüringer Justizbehörden infolge der von ihnen geführten Ermittlungen gegen einen Richter des AG Weimar ausgesetzt sehen. Dieser hatte als Einzelrichter in einer Familiensache zwei Schulleitungen untersagt, eine Maskenpflicht für die beiden Kinder der betreffenden Familie anzuordnen; dies begründete er mit einer Gefährdung des Kindeswohls. Die Entscheidung, die das VG Weimar und das Thüringer Bildungsministerium für offensichtlich rechtswidrig halten, hatte in den Medien großes Aufsehen erregt. Das Ministerium hat zwischenzeitlich Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt, die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den entscheidenden Richter. Nach Informationen der BRAK und der RAK Thüringen erhält die Staatsanwaltschaft, die das Ermittlungsverfahren leitet, Drohungen und wird massiv unter Druck gesetzt.

Neben öffentlichen Protesten vor Gerichtsgebäuden und Justizzentren in Weimar und Erfurt wurden auch mehrere Rechtsanwaltskammern aufgefordert, Widerstand gegen die Ermittlungen zu leisten. BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels und Jan-Helge Kestel, Präsident der RAK Thüringen, verurteilen die Drohungen gegenüber der Staatsanwaltschaft entschieden. Bei allem Verständnis dafür, dass ein Urteil oder eine Ermittlung im Einzelfall – ob berechtigt oder nicht – nicht auf Akzeptanz stößt, müssen doch rechtsstaatliche Grenzen beachtet werden. Eine Bedrohung der Justizbehörden sei mit dem Wesen eines Rechtsstaats unvereinbar und dürfe nicht toleriert werden. Es sei auch nicht Aufgabe der BRAK oder der Rechtsanwaltskammern, Widerstand gegen einzelne Ermittlungsverfahren zu leisten oder Urteile eines Amtsgerichts zu bewerten.

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Vertrauensanwalt der Rechtsanwaltskammer Hamm

Der Kammervorstand hat Herrn Rechtsanwalt und Notar a. D. Joachim Teubel, Hamm, für eine weitere Amtszeit bis zum 30.10.2022 zum Vertrauensanwalt der Rechtsanwaltskammer Hamm bestellt.


Aufgabe des Vertrauensanwalts ist es, Kammermitgliedern, die in wirtschaftliche Not geraten sind oder persönliche Probleme mit Auswirkungen auf ihre berufliche Tätigkeit haben,  kollegiale Unterstützung zukommen zu lassen. Gemeinsam sollen Lösungsmöglichkeiten entwickelt werden, ohne dass die für das Kammermitglied einhergehende Offenbarung zwingend zur Einleitung eines Aufsichts- oder Widerrufsverfahrens der Rechtsanwaltskammer führt.

Der Vertrauensanwalt übt sein Amt unabhängig aus und ist, auch gegenüber den Organen und Angestellten der Rechtsanwaltskammer, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er wird ehrenamtlich und für das ratsuchende Kammermitglied kostenlos tätig.


Zur Person:
Herr Kollege Teubel, Jahrgang 1943, ist seit dem Jahre 1971 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und war bis zur Erreichung der Altersgrenze auch Notar. Er gehörte dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer von 1987 bis 2014 an, war langjähriges Mitglied in den Ausschüssen „Bewertung von Anwaltskanzleien“ und „Rechtsanwaltsvergütung“ der Bundesrechtsanwaltskammer und ist Autor diverser Handkommentare und Bücher zum anwaltlichen Gebührenrecht. Darüber hinaus war er von 2000 bis 2014 als Gütestelle nach § 46  JustG NRW anerkannt.


Kontakt:
RA Joachim Teubel
Wittmannstr. 8
59071 Hamm
Telefon: 02381 / 8767930
Telefax: 02381 / 8767932

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Mitgliederstatistik zum 1.1.2021: Anwaltschaft schrumpft leicht

Die Anwaltschaft schrumpft leicht. Dies ergibt die soeben von der BRAK veröffentlichte Statistik der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern zum 1.1.2021. Mit 167.092 Mitgliedern verzeichneten die 28 regionalen Kammern erstmals einen Rückgang um ca. 0,1 % im Vergleich zum Vorjahr (167.234). In den Jahren zuvor waren die Mitgliederzahlen nur noch moderat gestiegen.

Zugelassen waren insgesamt waren 165.680 Rechtsanwälte (Vorjahr: 165.901) zugelassen, davon 59.466 Rechtsanwältinnen (Vorjahr: 59.002). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang von 0,13 % bei den Zulassungen. Der Frauenanteil stieg mit 35,89 % weiter an (Vorjahr: 35,56 %).

Auch eine weitere Tendenz setzt sich fort: Die Zahl der nur als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Zugelassenen ging erneut zugunsten der Syndikus-Zulassungen deutlich zurück: Zum 1.1.2021 gab es 144.773 (Vorjahr: 146.795) Rechtsanwälte mit Einzelzulassung, 4.410 Syndikusrechtsanwälte (Vorjahr: 3.631) und 16.537 (Vorjahr: 15.475) Rechtsanwälte mit Doppelzulassung (Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte). Der Frauenanteil liegt bei den Syndici deutlich höher als bei den Rechtsanwälten mit Einzelzulassung (34,28 %) und stieg im Vergleich zum Vorjahr nochmals an. 44,52 % der doppelt Zugelassenen und sogar 56,51 % der reinen Syndikusrechtsanwälte sind weiblich.

Weiterhin rückläufig ist auch die Zahl der Anwaltsnotare: Mit 5.164 liegt sie um 1,19 % unter dem Vorjahreswert (5.226). Die Zahl der zusätzlich als Wirtschaftsprüfer Zugelassenen erhöhte sich auf 544 (Vorjahr: 513), während die Zahlen der auch als Steuerberater (2.016; Vorjahr: 2.062) oder als vereidigter Buchprüfer (326; Vorjahr: 355) Zugelassenen zurückgingen.

Deutliche Zuwächse gibt es bei den Rechtsanwalts-GmbHs (1.109; Vorjahr: 1.018), in geringerem Maße auch bei den Rechtsanwalts-AGs (27; Vorjahr: 25) und Rechtsanwalts-UGs (19; Vorjahr: 14). Die Zahl der Partnerschaftsgesellschaften stieg auf 5.466 (Vorjahr: 5.327), davon 2.696 mit beschränkter Berufshaftung (Vorjahr: 2.587). Einen Zuwachs verzeichneten auch die LLPs mit 112 Zulassungen (Vorjahr: 93).

Ein ausführlicher Bericht hierzu wird in der nächsten Ausgabe der BRAK-Mitteilungen erscheinen.

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Lohnversteuerung von Beiträgen für Berufshaftpflichtversicherungen

Unterfallen Beiträge für Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie Kosten der beA-Karte, die der Arbeitgeber für eine angestellte Anwältin oder einen angestellten Anwalt übernimmt, der Lohnsteuerpflicht? Wann dies der Fall ist, erläutert der BRAK-Ausschuss Steuerrecht in seinen Handlungshinweisen, die er nun angesichts zweier aktueller Entscheidungen des BFH überarbeitet hat. Dabei werden die Unterschiede der Rechtsprechung des BFH aus den Jahren 2016 und 2020 herausgearbeitet und die vom BFH entschiedenen Fallkonstellationen im einzelnen dargestellt.

Die beiden Entscheidungen des BFH werden in der nächsten Ausgabe der BRAK-Mitteilungen dokumentiert und besprochen.

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Neuer BRAK-Leitfaden: Sozialversicherungsrechtliche Hinweise für Anwälte als Arbeitgeber

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in ihren Kanzleien oftmals auch Arbeitgeber, sei es für juristische als auch nicht-juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Nicht nur wenn zum ersten Mal eine neue Mitarbeiterin bzw. ein neuer Mitarbeiter eingestellt wird, besteht oftmals eine gewisse Unsicherheit, welche sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen damit einhergehen und was man als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber konkret machen muss. Dies adressiert der Ausschuss Sozialrecht der BRAK mit seinen soeben publizierten Hinweisen „Der Anwalt als Arbeitgeber – ein kleiner Leitfaden aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht“.

Der Leitfaden legt den Fokus ausschließlich auf das Sozialversicherungsrecht und enthält keine Angaben zu weiteren Verpflichtungen, die z.B. aus arbeitsrechtlicher oder steuerrechtlicher Sicht bestehen können. Nach einer Einführung behandelt er u.a. die Beantragung einer Betriebsnummer, die Anmeldung bei der Krankenversicherung, den Kontakt zur Krankenkasse (insb. Frist für die Erstanmeldung, Berechnung Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, Elektronische Meldung), die Anmeldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Besonderheiten für Auszubildende. Zudem ist eine Checkliste der notwendigen Unterlagen und eine Übersicht über weitere Pflichten enthalten.

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Abwicklung von Kanzleien: aktualisierte Auflage des BRAK-Abwicklerlexikons

Das Abwicklerlexikon der BRAK ist in aktualisierter Auflage erschienen. Das vom BRAK-Ausschuss Abwickler/Vertreter erarbeitete Lexikon enthält Erläuterungen zu zahlreichen Stichworten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Kanzleiabwicklers i.S.v. § 55 BRAO, etwa zu den Befugnissen und Berichtspflichten des Abwicklers, zum Umgang mit den Mitarbeitern der abzuwickelnden Kanzlei oder zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) des ehemaligen Rechtsanwalts. Mit der Neuauflage wurde das Lexikon an den aktuellen Stand der Rechtsprechung angepasst.

Kanzleiabwickler werden nach § 55 BRAO bestellt, wenn ein Rechtsanwalt verstorben oder seine Zulassung erloschen ist. Sie haben dann die Aufgabe, die schwebenden Angelegenheiten des ehemaligen Rechtsanwalts abzuwickeln.

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Neuer BRAK-Leitfaden: Rechtsformwahl für die Kanzlei aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in Form einer Kapitalgesellschaft organisiert haben, stehen vor einer Reihe sozialversicherungsrechtlicher Fragen. Unklar ist häufig, ob sie als geschäftsführende Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Kapitalgesellschaft bei dieser Gesellschaft sozialversicherungspflichtig angestellt sind oder nicht. Damit sie bei der nächsten Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung keine unangenehme Überraschung zu erleben, möchte der BRAK-Ausschuss Sozialrecht Problembewusstsein schaffen. In seinem Leitfaden „Rechtsformwahl aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht“ hat der Ausschuss die geltende Rechtslage sowie die aktuelle Rechtsprechung des BSG dargestellt. Thematisiert werden u.a. der sozialversicherungsrechtliche Status, die Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie von Beiträgen zum Versorgungswerk bzw. zur Rentenversicherung. Zudem wird ein Überblick über die relevante Rechtsprechung des BSG zur Frage der Sozialversicherungspflicht gegeben.

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Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten

Zu dem Regierungsentwurf für ein Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten hat die BRAK sich zurückhaltend geäußert. Ziel des Entwurfs ist es, einen klaren, verhältnismäßigen und zumutbaren gesetzlichen Rahmen für Unternehmen für Sorgfaltspflichten zur Wahrung von Menschenrechten festzulegen. Er orientiert sich am Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte, welcher die entsprechenden Leitprinzipien der Vereinten Nationen umsetzen soll. Die Initiative, menschenrechtliche Sorgfaltspflichten von in globale Beschaffungs- und Absatzmärkte integrierten Unternehmen gesetzlich festzulegen, begrüßt die BRAK. Aus ihrer Sicht weist der Gesetzentwurf jedoch einige markante Schwachstellen auf.

Die BRAK kritisiert insbesondere die zu geringe Reichweite des Gesetzes, den unzureichenden Schutz gerade im neuralgischen Bereich zu Beginn der Lieferkette sowie Rechtsunsicherheiten, die infolge unklarer Abgrenzungen zu bereits bestehenden Schutzrechten entstehen. Auch die Regelung zur Prozessstandschaft sowie die vorgesehene zivilrechtliche Haftungsklausel sind aus ihrer Sicht unzureichend.

Die BRAK gibt zudem zu bedenken, dass die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag über Sorgfaltspflichten zum Schutz von Menschenrechten und der Umwelt in der Lieferkette noch für das zweite Quartal 2021 angekündigt habe. Um einen Mehraufwand für die Unternehmen bei der Umsetzung zu vermeiden, regt sie an, die europäischen Entwicklungen abzuwarten.

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Umfrage zu Individualbeschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) führt derzeit eine Umfrage zu Regel 47 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) über die Individualbeschwerde durch. Damit sollen die Erfahrungen von Anwältinnen und Anwälten mit der Anwendung der Regel 47 und mit der Kanzlei des Gerichtshofes erfragt werden, um Aufschlüsse über die Praktikabilität der Regel zu erhalten.

Die Fragen betreffen sowohl das Formular als auch Erfahrungen mit der Kanzlei des Gerichtshofes. Beispielsweise wird nach technischen Schwierigkeiten im Umgang mit dem Formular gefragt und danach, ob das Formular auf bestimmte Situationen (z.B. mehrere Antragsteller) anwendbar ist. Es wird auch gefragt, ob jemand eine Beschwerde erfolgreich trotz eines Verstoßes gegen Regel 47 eingelegt hat. In Bezug auf die Kanzlei geht es u.a. um deren Antwortbereitschaft. Die Regel 47 wurde 2014 überarbeitet, die Einlegung einer Individualbeschwerde dadurch verkompliziert. Beispielsweise muss das Formular des Gerichtshofes vollständig ausgefüllt werden und es bedarf einer handschriftlich unterschriebenen Bevollmächtigung des Anwalts; alle anderen Anträge sind unzulässig.

Angestoßen hat die Debatte über die Regel 47 die ständige Delegation des CCBE beim EGMR in einem Treffen mit Vertretern des Gerichtshofes. Auf Bitte des CCBE ruft die BRAK Anwältinnen und Anwälte, die Erfahrungen mit der Anwendung der Regel 47 gemacht haben, dazu auf, sich an der Umfrage zu beteiligen.

Der Fragebogen steht auf englisch und französisch zur Verfügung. Er kann bis zum 18.5.2021 an das Brüsseler Büro der BRAK (brak.bxl@brak.eu) eingereicht werden. Die BRAK wird die Beiträge gesammelt an den CCBE übermitteln. Die Beantwortung der Fragebögen ist anonym möglich, die Namen der Antwortenden werden nicht an den Gerichtshof weitergegeben.

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OLG Hamm Rechtsprechungsübersicht Mai 2021

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht finden Sie hier.

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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
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Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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