GKG § 52 Abs. 1

Streit über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2015 - 14 E 214/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 232 f.

Der Streitwert in einem Rechtsstreit um das Bestehen einer berufseröffnenden Prüfung wie dem zweiten juristischen Staatsexamen bemisst sich nicht nach den erwarteten Verdienstmöglichkeiten, sondern ist mit 15.000,00 EUR zu bewerten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3; Nr. 3104

Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom13.11.2014 - 13 E 1201/14

Fundstelle: AGS 2015, S. 65 f.

Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV entsteht eine Terminsgebühr auch für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Andere Gespräche als solche zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens lösen eine Terminsgebühr nicht aus.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 23 a Abs. 1

Gegenstandswertfestsetzung für das PKH-Beschwerdeverfahren bei Einbürgerung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2014 - 19 E 612/14

Fundstelle: AGS 2015, S. 34

Nach § 23 a Abs. 1 Hs. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert. Dieser Wert und der Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet (§ 23 a Abs. 2 RVG).

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Nr. 1002

Erledigungsgebühr auch bei Teilerfolg

OVG NRW, Beschluss vom 08.10.2014 - 1 E 197/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 19

Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG fällt auch dann an, wenn unter qualifizierter Mitwirkung des anwaltlichen Prozessbevollmächtigten in der Sache ein zwar letztlich hinter dem Klagebegehren zurückbleibender, den Betroffenen aber zufriedenstellender (Teil-)Erfolg erzielt wird, welcher diesen veranlasst, den Rechtsstreit insgesamt für erledigt zu erklären.

Leitsatz des Gerichts

Keine Versendungspauschale bei Aktenabholung im Gericht

GG Art. 20 Abs. 3; GKG § 3 Abs. 2; GKG-KostVerz. Nr. 9003

OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.5.2013 - 2 E 10509/13

Fundstelle: AGS 2013, S. 23 ff.

Die Pauschale für die Versendung von Akten darf nicht erhoben werden, wenn die Akten dem Prozessbevollmächtigten nicht übersandt, sondern auf dessen Antrag zur Abholung auf der Geschäftsstelle bereitgelegt werden. Dies gilt auch für das Einlegen der Akten zur Abholung

in das Gerichtsfach des antragstellenden Prozessbevollmächtigten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VwGO §§ 162 Abs. 1 und 2; RVG VV Nr. 3104

Keine Notwendigkeit der durch Besprechungen ausgelösten Terminsgebühr

OVG NRW, Beschl. v. 25.02.2013 – 12 E 28/13 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 278 f.

  1. Hat die verklagte Behörde den Auftraggeber durch Aufhebung des mit der Klage angefochtenen Bescheids bereits klaglos gestellt und ist dieser Umstand dem Prozessbevollmächtigten auch bekannt, so ist eine nach diesem Zeitpunkt von dem Prozessbevollmächtigten mit dem Mitarbeiter der Behörde geführte Besprechung nicht notwendig.

  2. Die hierdurch angefallene Terminsgebühr ist deshalb nicht erstattungsfähig.

Leitsatz des Verfassers des RVGReports

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104

Terminsgebühr für telefonische Besprechung durch Vermittlung des Richters

OVG NRW, Beschl. v. 06.03.2013 – 6 E 1104/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 195 f.

 

Die zu einer Terminsgebühr führende Besprechung setzt jedenfalls – auch bei Vermittlung durch das Gericht – die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten.

Leitsatz des Gerichts

Der Rechtsanwalt hat bei der Erledigung einer Rechtssache im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG mitgewirkt, wenn er den Kläger dahin beraten hat, ein nur teilweise materiell-rechtlich erledigtes Verfahren in Übereinstimmung mit der Beklagtenseite insgesamt für erledigt zu erklären.Leitsatz des Gerichts

RVG § 2 Abs. 2; RVG VV Nr. 1002

Mitwirkung bei der Erledigung einer Rechtssache – Erledigungsgebühr

OVG Münster, Beschl. v. 30.08.2011 – 6 E 775/11 Fundstelle: NJW 2012, S. 329 f.

Der Rechtsanwalt hat bei der Erledigung einer Rechtssache im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG mitgewirkt, wenn er den Kläger dahin beraten hat, ein nur teilweise materiell-rechtlich erledigtes Verfahren in Übereinstimmung mit der Beklagtenseite insgesamt für erledigt zu erklären.

Leitsatz des Gerichts

Für eine Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten i. S. d. Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG (Einigungsgebühr) reicht es aus, wenn dieser den Einigungs- oder Vergleichsvorschlag prüft, den von ihm vertretenen Beteiligten berät und (auch) aufgrund seiner Bemühungen die Einigung zustande kommt. Leitsatz des Gerichts
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