Logo - RAK Hamm

KammerInfo

Ausgabe Nr. 08/2014, vom 12. Juni 2014

Inhaltsverzeichnis:

Elektronischer Rechtsverkehr

Die Präsidentin und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern haben auf ihrer diesjährigen Frühjahrshauptversammlung die Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs beschlossen. Die BRAK wurde mit dem Gesetz zum elektronischen Rechtsverkehr, das im vergangenen Jahr vom Bundestag verabschiedet wurde, verpflichtet, für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt ein so genanntes besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) einzurichten.

Gleichzeitig wurde eine Resolution verabschiedet, in der die Präsidentin und Präsidenten die Bundesregierung und die Landesregierungen auffordern, bis zur gesetzlich vorgesehenen Einführung des beA alle Maßnahmen zu treffen, um eine sichere digitale Infrastruktur zu schaffen.

Die BRAK hat jetzt ein förmliches Vergabeverfahren zur Beschaffung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs eingeleitet. Zum 01.01.2016 soll die Kommunikationsplattform nach der gesetzlichen Vorgabe nutzbar sein. Angesichts der zeitlichen wie technischen Anforderungen wird im laufenden Wettbewerb um diesen Auftrag derzeit eine Vorauswahl geeigneter Unternehmen anhand vorab mitgeteilter Kriterien getroffen. Unter den ausgewählten Unternehmen soll dann bis zum Herbst der preislich wie konzeptionell beste Auftragnehmer im Rahmen eines transparenten, wettbewerblichen und diskriminierungsfreien Verfahrens bestimmt werden.

Weiterführender Link:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Syndikusanwälte

Anfang April hat das Bundessozialgericht in mehreren Verfahren festgestellt, dass Syndikusanwälte keinen Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht haben.

Die Hauptversammlung der BRAK hat in ihrer Frühjahrssitzung in Magdeburg den Inhalt der BSG-Urteile, soweit er bisher bekannt wurde, diskutiert. Das BRAK-Präsidium wurde gebeten, Gesetzesvorschläge zu entwerfen, die die Fortsetzung der bisherigen Befreiungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund sicherstellen. Dies soll in enger Abstimmung mit den betroffenen Verbänden geschehen.

Zwischenzeitlich wurde beim Bundestag eine Petition eingebracht, in der gefordert wird, Syndikusanwälte auch weiterhin von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien und dafür in der Bundesrechtsanwaltsordnung eine entsprechende Änderung beziehungsweise Klarstellung einzufügen.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Verbraucherinsolvenzanträge am 30.06.2014

Das Justizministerium NRW weist auf Folgendes hin:

Der Bundesrat wird voraussichtlich am 13.06.2014 die Zustimmung zur Verordnung zur Änderung der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz (BR-Drs. 179/14) erklären, die am 30.06.2014 in Kraft treten wird. Gegenstand dieser Verordnung sind auch die Formulare, die ein Schuldner bei Antragstellung im Verbraucherinsolvenzverfahren ausgefüllt beim Insolvenzgericht einreichen muss. Aufgrund der Änderungen der Insolvenzordnung durch das zum 01.07.2014 in Kraft tretende Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2379) sind inhaltliche Änderungen des Formulars für die Antragstellung im Verbraucherinsolvenzverfahren notwendig, um die Erklärungen des Schuldners an die Neuregelungen der Insolvenzordnung anzupassen. Wegen § 305 Abs. 5 Satz 1 und 2 InsO hat der Schuldner, der ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen will, beim Insolvenzgericht die notwendigen Erklärungen zwingend auf dem bundesweit einheitlich vorgegebenen Formular einzureichen.

Aufgrund der Inkrafttretens-Bestimmung der o.g. Verordnung wird ein Schuldner nach hiesiger Bewertung am 30.06.2014 (Montag) keinen Verbraucherinsolvenzantrag unter Verwendung der an diesem Tag gültigen Formulare einreichen können.

Die o.g. Verordnung wird am 30.06.2014 in Kraft treten, so dass die neuen Formulare ab diesem Tag zwingend zu verwenden sind. Diese neuen Formulare verlangen Erklärungen des Schuldners, die auf den Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit den materiellen Änderungen ab dem 01.07.2014 zugeschnitten sind. Für den Schuldner, der seinen Antrag auf den Tag genau am 30.06.2014 einreicht, gelten hingegen für das gesamte Verbraucherinsolvenzverfahren bis zum Verfahrensabschluss die vor dem 01.07.2014 geltenden Vorschriften der Insolvenzordnung. Die hierfür nötigen Formulare darf er an diesem Tag jedoch nicht (mehr) verwenden, da wegen § 305 Abs. 5 Satz 2 InsO zwingend die in der o.g. Verordnung neu eingeführten Formulare zu benutzen sind. Diese neuen Formulare sind nicht auf die materiellen Regelungen der Insolvenzordnung in der bis (einschließlich) 30.06.2014 geltenden Fassung zugeschnitten; die darin formularmäßig vorgegebenen Erklärungen des Schuldners wären für die früheren Verfahrensregelungen teilweise schlicht falsch (das Abtretungsprivileg des § 114 Abs.1 InsO gilt noch; die Abtretungserklärung nach § 287 Abs.2 InsO ist noch bedingt durch die gerichtliche Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO; andere Voraussetzungen für die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung).

Es mag aber mit Blick auf die Entscheidung des BGH vom 13.02.2014 - VII ZB 39/13 (in juris) auch vertretbar erscheinen, für an diesem Tag eingehende Anträge die „früheren“ Formulare zu akzeptieren. Gleichwohl dürfte die Entscheidung darüber letztlich der richterlichen Unabhängigkeit der entscheidenden Insolvenzrichterinnen und -richter unterliegen.  

Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Gesetzentwurf gegen Zahlungsverzug

Am 04.06.2014 hat die öffentliche Anhörung des Rechts- und Verbraucherschutzausschusses zum Thema Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr stattgefunden. Der Gesetzentwurf soll die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie (RL 2011/7/EU) umsetzen. Dazu sind u.a. Höchstgrenzen für vertraglich festgelegte Zahlungsfristen, für den vertraglich festgelegten Verzugseintritt sowie für die Dauer von vertraglich vereinbarten Abnahme- und Überprüfungsverfahren vorgesehen.

Der Gesetzentwurf wurde von den Sachverständigen mehrheitlich im Grundsatz begrüßt. Die BRAK hatte bereits im März eine Stellungnahme abgegeben. Darin kritisiert sie beispielsweise einige unklare Formulierungen, begrüßt aber u.a. die Ergänzungen in § 308 Nr. 1 BGB-E, nach denen die AGB-Vereinbarung einer Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen und einer Überprüfungs- und Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen nur noch in Ausnahmefällen zulässig ist.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Gesetz zum Gewaltschutz in Europa

Gesetz zum Gewaltschutz in Europa

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Verbänden den Referentenentwurf für ein Gesetz zum grenzüberschreitenden Gewaltschutz in Europa zur Stellungnahme übersandt. Mit der Neuregelung sollen die Anerkennung beziehungsweise Vollstreckung von straf- und zivilrechtlichen Gewaltschutzmaßnahmen, die in einem anderen Mitgliedstaat erlassen worden sind, sowie das Verfahren für Bescheinigungen inländischer Anordnungen, die im EU-Ausland vollstreckt werden sollen, geregelt werden. Das geplante neue Gesetz soll die EU-Richtlinie über die Europäische Schutzanordnung umsetzen und dient der Durchführung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen. Zusätzlich ergänzt wurde der Gesetzentwurf mit einer FamFG-Änderung zum Rechtsmittelrecht in Ehesachen.

Weiterführender Link:

 

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Sukzessivadoption

Der Bundestag hat am 22.05.2014 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner im Bundestag verabschiedet. Mit diesem Gesetz sollen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Urteil vom 19.02.2013 umgesetzt werden. Darin hatte das Bundesverfassungsgericht das Verbot der Sukzessivadoption für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30.06.2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

Künftig darf nun ein adoptiertes Kind vom Lebenspartner des zunächst Annehmenden adoptiert werden. Dazu erfolgt eine Anpassung der Vorschriften des materiellen Adoptionsrechts und des Verfahrensrechts (EGBGB, LPartG, AdWirkG, FamFG).

Weiterführender Link:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm stellt uns freundlicherweise dessen "Rechtsprechungsübersicht aktuell" zur Verfügung. Monatlich erscheinen dort die Entscheidungen der Zivil-, Familien-, und Strafsenate der vergangenen Wochen. Die Mai-Ausgabe finden Sie hier.

Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Ethik-Kommission der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Medizinischen Fakultät der Universität Münster

Für die kommende Legislaturperiode (2015 bis 2019) steht Ende dieses Jahres die Berufung neuer Mitglieder für die Ethik-Kommission der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster an. Die Ethik-Kommission ist ein interdisziplinär besetztes Gremium aus Ehrenamtlern. Die Aufgabe der Kommission ist die Bewertung von biomedizinischen und anderen Forschungsvorhaben am Menschen.

Anlässlich der anstehenden Neuwahlen führt die Ethik-Kommission am Montag, 30. Juni 2014, 17.30 Uhr bis 21.00 Uhr, in der Ärztekammer Westfalen-Lippe, Gartenstraße 210-214, 48149 Münster eine Informationsveranstaltung durch.

Wer an einer Mitgliedschaft in der Ethik-Kommission interessiert ist, ist herzlich eingeladen. Aus organisatorischen Gründen wird um frühzeitige Anmeldung gebeten.

Organisation: Geschäftsstelle der Ethik-Kommission der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität
Gartenstraße 210-214, 48149 Münster, Telefon: 0251/929-2460; Fax: 0251/929-2478; E-Mail: ethikkommission@aekwl.de.

Weiterführender Link:
www.ethik-kommission.uni-muenster.de

Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Betreuen Sie Eltern? - Workshop des Deutschen Jugendinstituts

Waren Sie auch schon einmal in der Situtation, in der Sie bei einem Kind eines durch Sie betreuten Elternteils Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung wahrgenommen haben? Vor welchen Herausforderungen stehen Sie als gesetzliche/r Bereuer/in von Eltern, deren Kind möglicherweise einen Hilfebedarf hat? Gibt es für Sie in solchen Situationen Beratungs- und Austauschmöglichkeiten?

Diese und andere Fragen möchte das Projekt "Wirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes - Wissenschaftliche Grundlagen" auf einem eintägigen Workshop diskutieren. Die Teilnahme am Workshop ist kostenlos. Fahrtkosten werden gegen Vorlage der Originalbelege erstattet.

Der Workshop wird an drei Terminen jeweils von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr angeboten:
- Hamburg, 10.07.2014, Tagungsraum des Bundesverbands für Berufsbetreuer/innen
- München, 15.07.2014, Tagungsraum des Centre Français de Berlin gGmbH
- Berlin, 24.07.2014, Tagungsraum des Deutschen Jugendinstituts e. V..

Anmeldung mit Angabe des gewünschten Termins bis spätestens 20.06.2014 per E-Mail an bschindler@dji.de.
Rückfragen: Deutsches Jugendinstitut e. V. , Frau Schürmann, Telefon: 089/62306-119, E-Mail: schuermann@dji.de

 

Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Veranstaltung der Anglo-German Construction Law Platform

Die rechtliche Abwicklung von Bauvorhaben im Ausland erfolgt selten unter dem Regime des deutschen Bau- bzw. Werkvertragsrechts. Sie geprägt durch international geltende Vertragsstandards, deren Handhabung im Spannungsfeld zwischen den Grundprinzipien des im englischen Rechtsraum geltenden „Common Law“ und denen des bei uns maßgebenden „Civil Law“ viele bisher ungeklärte Fragen aufwerfen.

Um die Unterschiede zwischen den beiden Rechtskulturen vor dem Hintergrund Ihrer Anwendung in der baurechtlichen Praxis untersuchen und diskutieren zu können, haben Vertreter aus Wissenschaft und Rechtspraxis beiderseits des Kanals vor wenigen Monaten die „Anglo-German Construction Law Platform (AGCLP)“ gegründet. Die Vereinigung möchte abseits aller kommerziellen Interessen den Austausch zwischen den beiden Rechtskulturen fördern und die aus diesem wissenschaftlichen Diskurs resultierenden Erkenntnisse zu praktisch nutzbaren Ergebnissen verdichten. Das Herzstück dieses Vorhabens bilden turnusmäßig in beiden Ländern stattfindende Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen.

Den Auftakt mach nun ein Veranstaltung, die unter dem Motto „Money as the Lifeblood of Construction – How it’s kept flowing under Common an Civil Law Systems“ am 24. Juni 2014 ganztägig im renommierten Kings College London stattfinden wird. Die Teilnahme ist kostenlos, allerdings ist die Teilnehmerzahl begrenzt. Interessenten werden deshalb gebeten, sich möglichst rasch anzumelden.

Weitere Informationen und Anmeldung bei Angela Wesser, info@breyer-rechtsanwaelte.de oder Christopher Ennis, Chris@tqef.uk.com.

Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
RAK Seminare für Rechtsanwälte

Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Bank- und Kapitalmarktrecht
Mittwoch, 02.07.2014, 14:30 - 20:00 Uhr, Die Widerrufsbelehrung beim finanzierten Fondserwerb

Erbrecht
Dienstag, 01.07.2014, 10:00 - 15:30 Uhr, Gemeinsames Seminar mit dem OLG: Lebzeitige Schenkungen und die Auswirkungen im Erbrecht

Handels- und Gesellschaftsrecht / Steuerrecht
Mittwoch, 18.06.2014, 14:30 - 20:00 Uhr, Entgeltlicher Gesellschafterwechsel nebst steuerlicher Bezüge

Insolvenzrecht
Dienstag, 01.07.2014, 10:00 - 15:30 Uhr, Gemeinsames Seminar mit dem OLG Verbraucherinsolvenzverfahren in der Praxis

Medizinrecht
Montag, 16.06.2014, 9:00 - 14:30 Uhr, Probleme des ärztlichen Sachverständigenbeweises in der forensichen Praxis, insbesondere des Arzthaftungsprozesses

Mietrecht

Samstag, 28.06.2014, 9:00 - 14:30 Uhr, Aktuelle Rechtsprechung im Wohnraum-Mietrecht

Prozesstaktik
Samstag, 05.07.2014, 9:00 - 14:30 Uhr, Taktik im Zivilprozess - Vom Auftrag bis zur Zwangsvollstreckung Teil 2: Prozessführung

Verwaltungsrecht
Freitag, 27.06.2014, 13:30 - 19:00 Uhr, Die fehlende Beachtung öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben - unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung

Die Teilnahmegebühr beträgt  75,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.

Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

Zum Abbestellen des Newsletters: Hier klicken!