Logo - RAK Hamm

KammerInfo

Ausgabe Nr. 14/2016, vom 29. Juli 2016

Inhaltsverzeichnis:

beA-Schulungsumgebung verfügbar

Die BRAK stellt interessierten Schulungsanbietern die speziell für Schulungszwecke eingerichtete Schulungsumgebung für das beA zur Verfügung. Damit bietet die BRAK interessierten Schulungsanbietern die technische Infrastruktur, auf der Schulungsveranstaltungen durchgeführt werden können. Die BRAK wird dazu jeweils zwei beA-Test-Postfächer pro Anbieter einrichten.

Sollten Sie Interesse an der Freischaltung der Schulungsumgebung haben, so wenden Sie sich per E-Mail an zentrale@brak.de mit dem Betreff "Freischaltung beA-Schulungsumgebung".

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Referentenentwurf zur Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung

Die BRAK hat eine Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung - RAVPV) abgegeben. Mit der Verordnung soll eine Rechtsgrundlage für die BRAK geschaffen werden, die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA) von Beginn an empfangsbereit einzurichten. Eine entsprechende Klarstellung soll in § 21 RAVPV-E erfolgen, indem das Wort "empfangsbereit" eingefügt wird. Die BRAK begrüßt diese Klarstellung ganz ausdrücklich. Sie bittet das BMJV, alles zu unternehmen, damit ein Inkrafttreten dieser klarstellenden Regelung auf jeden Fall vor dem geplanten Start des beA am 29.09.2016 sichergestellt ist.

Teilweise werden Bedenken geäußert, ob einerseits die Ermächtigungsgrundlage des § 31c Ziff. 3 lit. d BRAO ausreichend konkret ist, um die beabsichtigte Regelung darunter subsumieren zu können und andererseits, ob ein Eingriff in das Berufsrecht im Lichte des Art. 12 GG durch eine untergesetzliche Norm zu rechtfertigen ist. Aus diesem Grund hält die BRAK es für erforderlich, dass neben der in der Verordnung beabsichtigten Regelung eine gesetzliche Norm geschaffen wird, um jegliche Angreifbarkeit der Regelung zu vermeiden. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe bereits vorgeschlagen, zur Klarstellung in § 31a I 1 BRAO das Wort "empfangsbereit" zu ergänzen. Diesen Vorschlag erhält die BRAK ausdrücklich weiter aufrecht. Im Übrigen wird der Referentenentwurf im Wesentlichen begrüßt.

Weiterführender Link:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Bereinigung des Systems der Rechtswegzuweisungen

Im Rahmen der Justizministerkonferenz geht eine Unterarbeitsgruppe u.a. der Frage nach, ob sich die Rechtswegzuweisung für die rechtsberatenden Berufe bewährt hat. Auf Anfrage des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein hat die Bundesrechtsanwaltskammer hierzu Stellung genommen. Hintergrund der Anfrage ist die vom Präsidenten des BVerwG, Rennert, aufgeworfene Frage, ob die Zuständigkeit des BGH in Anwaltssachen nicht auf das BVerwG übertragen werden sollte, weil das Verfahren der VwGO unterliege und z.T. verwaltungsrechtliche Rechtsfragen zu beantworten seien. Damit verbunden ist die Frage, ob die Anwaltsgerichtshöfe an die Oberlandesgerichte angegliedert bleiben sollen.

Die BRAK sieht in ihrer Stellungnahme keinen Handlungsbedarf für den Gesetzgeber. Sie spricht sich dafür aus, den Rechtsweg unverändert beizubehalten. Die Zuweisung der Anwaltssachen an Spezialsenate der ordentlichen Gerichtsbarkeit habe sich sehr bewährt. Die BRAK gibt u.a. zu bedenken, dass bei den Verwaltungsgerichten eine strafprozessuale Expertise, wie sie für Disziplinarsachen notwendig sei, fehle. Zudem verweist sie darauf, dass die meisten Rechtsanwälte vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit tätig seien.

Weiterführender Link:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Regierungsentwurf zur Änderung des Sachverständigenrechts

Der Bundestag hat den Regierungsentwurf zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen. Mit dem Gesetz soll das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Neutralität gerichtlich bestellter Sachverständiger gestärkt, die Qualität von Gutachten verbessert und das Verfahren beschleunigt werden. Gestärkt werden zudem die Beteiligungsrechte der Parteien bei der Auswahl des Sachverständigen. Unter anderem sollen Sachverständige künftig sofort prüfen, ob Gründe vorliegen, die Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen können. Ferner soll das Gericht dem Sachverständigen bei Anordnung der schriftlichen Begutachtung künftig eine mit Ordnungsgeld bewehrte Frist zur Erstattung des Gutachtens setzen. In Kindschaftssachen werden gesetzliche Mindest-Qualifikationsanforderungen für Sachverständige festgesetzt.

Weiterführender Link:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren

Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit - EMöGG) hat die BRAK eine Stellungnahme erarbeitet. Darin lehnt sie die in dem Referentenentwurf vorgesehenen Ausnahmen von § 169 Satz 2 GVG ab. Sie betont demgegenüber den hohen Stellenwert einer eigenen Pressearbeit insbesondere der Gerichte. Besonders wichtig sei dabei eine für Laien verständliche Aufarbeitung des Prozessstoffs und der relevanten sachlichen und juristischen Probleme. Anders als die BRAK trägt der Deutsche Richterbund (DRB) in seiner Stellungnahme den Referentenentwurf im Grundsatz mit. Insbesondere in Bezug auf Ton- und Filmaufnahmen von Urteilsverkündungen der obersten Bundesgerichte tritt der DRB dem Gesetzgebungsvorhaben nicht entgegen; für mündliche Verhandlungen lehnt er indes eine Öffnung ab.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Gesetz zur Erbschafts- und Schenkungsteuer im Vermittlungsausschuss

Der Bundesrat hat beschlossen, zu dem vom Bundestag am 24.06.2016 verabschiedeten Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BT-Drucks. 18/5923, 18/6279, 18/8911, 18/8912) den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber in seinem Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) eine Frist bis zum 30.06.2016 gesetzt, um eine Neuregelung im Hinblick auf die mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar gehaltenen §§ 13a, 13b ErbStG zu treffen. Das Gericht hatte insbesondere die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen als zu weitgehend betrachtet.

Das BVerfG erklärte in einer Pressemitteilung vom 14.07.2016, dass das Normenkontrollverfahren im September erneut auf die Tagesordnung des ersten Senates gesetzt werden soll, da eine entsprechende Gesetzesänderung bis heute nicht vorliege.

Weiterführender Link:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
BRAK unterstützt Malaysian Bar gegen Pläne zur Änderung des Berufsrechts

Um die Malaysische Anwaltskammer zu unterstützen, hat die BRAK mit einem Schreiben an den Malaysischen Premierminister Razak  ihre Besorgnis über eine von der Regierung im Herbst geplante Änderung des Berufsrechts zum Ausdruck gebracht. Damit sollen die Selbstverwaltungsrechte der Anwaltschaft deutlich eingeschränkt werden. Unter anderem soll das Wahlverfahren zum Bar Council geändert und zwei von dessen Mitgliedern durch die Regierung ernannt werden und der Justizminister soll ermächtigt werden, die Wahlvorschriften der Kammer zu bestimmen. Die BRAK hat betont, dass die anwaltliche Unabhängigkeit unabdingbar für die besondere gesellschaftliche Rolle der Anwälte und für den Rechtsstaat ist; staatliche Eingriffe in die anwaltliche Unabhängigkeit sind daher nicht akzeptabel. Die BRAK hat den Malaysischen Premierminister dazu aufgerufen, die anwaltliche Unabhängigkeit zu wahren.

Weiterführende Links:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
BGH zu Formerfordernissen des § 3a Abs. 1 RVG

Die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten grundsätzlich auch für einen Schuldbeitritt zur Vergütungsvereinbarung. Ihre Reichweite wird bestimmt durch den Zweck, dem Beitretenden deutlich zu machen, dass er nicht nur der gesetzlichen Vergütungsschuld des Mandanten beitritt, sondern der davon abweichenden, vertraglich vereinbarten Vergütung. Denn der Beitritt zu einer gesetzlichen Vergütungsschuld bedürfte keiner besonderen Form.

Die Erklärung eines Schuldbeitritts bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Er unterliegt aber als Verpflichtungsgeschäft den Formerfordernissen, die für den Hauptvertrag gelten, soweit diese mit Rücksicht auf den Leistungsgegenstand des Schuldbeitritts aufgestellt sind.

Um solche Formerfordernisse handelt es sich auch bei denjenigen nach § 3a Abs. 1 RVG. Sowohl das Erfordernis der Textform als auch die weiteren, in den Sätzen 2 und 3 der Norm aufgeführten Anforderungen dienen der Warnung und dem Schutz des Mandanten. Er soll klar erkennbar darauf hingewiesen werden, dass er eine Vergütungsvereinbarung schließt, die dem Rechtsanwalt einen von den gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichenden Honoraranspruch auf vertraglicher Grundlage verschafft. Tritt ein Dritter der Verpflichtung des Mandanten aus der Vergütungsvereinbarung bei, ist er in gleicher Weise schutzbedürftig. Die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten deshalb grundsätzlich auch für die Erklärung des Schuldbeitritts.

BGH, Urt. v. 12.05.2016 - IX ZR 208/15

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
BGH zur Fachanwalts-Fortbildung durch Publikation auf eigener Homepage

Ein nur auf der eigenen Homepage veröffentlichter Fachbeitrag ist keine wissenschaftliche Publikation, mit der ein Fachanwalt seine Fortbildungspflicht erfüllen kann.

Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass ein auf der eigenen Homepage veröffentlichter Beitrag zwar unter die allgemeine Fortbildungspflicht des § 43a VI BRAO falle, jedoch nicht unter § 15 FAO. Das Einstellen von Beiträgen auf der eigenen Homepage sei keine wissenschaftliche Publikation und falle nicht unter § 15 FAO. Denn der Artikel sei zwar für die Öffentlichkeit zugänglich, er sei jedoch nicht nachhaltig verfügbar und könne vom Autor unerkannt verändert werden, weswegen er nicht wissenschaftlich verwertbar sei. Die von einem Fachverlag oder einer Universität zu verantwortende Veröffentlichung weise dagegen typsicherweise zumindest dem äußeren Anschein nach das für eine wissenschaftliche Publikation erforderliche Niveau auf, weil sie überhaupt zur Veröffentlichung angenommen wurde. Indem sich der Verfasser der Fachöffentlichkeit stelle, sei auch ein gewisses inhaltliches Niveau gewährleistet. Dies fehle bei Veröffentlichungen auf der eigenen Homepage.

BGH, Urt. v. 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 10/15

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Juli 2016

Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht für den Monat Juli finden Sie hier:

Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
DeutscherAnwaltVerlag - Presseinformation vom 05.07.2016

Der Deutsche Anwaltverlag verzeichnet eine steigende Nachfrage nach seinen kostenlosen Infodiensten und eBroschüren für Juristen.

Eine Pressemeldung mit direktem Link auf die neuen kostenfreien Dossiers und Informationsdienste zu ausgewählten Rechtsthemen finden Sie hier.

Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Terminsgebühr nach Nr. 1010 VV RVG

Bereits in dem KammerInfo Nr. 4/2016 vom 3. März 2016 hatten wir Sie für die BRAK um die Mitteilung Ihrer Erfahrungswerte zu der Terminsgebühr Nr. 1010 VV RVG anhand eines kurzen, vorbereiteten Fragebogens gebeten.
Der Hintergrund ist, dass sich der Ausschuss Rechtsanwaltsvergütung der BRAK sowie die Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern derzeit mit einer Änderung dieser Terminsgebühr befassen, da nach ersten Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass diese Gebühr in der Praxis nicht anfällt. Zur Erarbeitung von Änderungsvorschlägen gegenüber dem BMJV bedarf es aber der Ermittlung belastbarer Zahlen, die mittels des Fragebogens erhoben werden sollen.

Die BRAK hat den Fragebogen nunmehr leicht modifiziert und bittet diejenigen, die sich bislang noch nicht geäußert haben, um dessen Rücksendung bis spätestens zum 15.08.2016 per Fax oder E-Mail.

Den Fragebogen finden Sie hier:

Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Nachrichten aus Brüssel

Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier:

BRAK BRAK Zum Inhaltsverzeichnis Vorheriger Eintrag Nächster Eintrag
Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000 E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

Zum Abbestellen des Newsletters: Hier klicken!